Steuerrecht Info - 03.2016

27.02.2016
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Vermieter:

Nachträglicher Abzug von Schuldzinsen: Lebensversicherung ist nicht vorzeitig zu verwerten

| Schuldzinsen, die nach der Veräußerung einer zuvor vermieteten Immobilie gezahlt werden, können grundsätzlich weiter als nachträgliche Werbungskosten abgezogen werden, wenn und soweit die Verbindlichkeiten (Darlehen) durch den Veräußerungserlös nicht getilgt werden können. Wurde bei der Finanzierung eine Lebensversicherung zur Sicherheit an die Bank abgetreten, muss deren Rückkaufswert aber nicht zur Schuldentilgung eingesetzt werden. Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) der Handhabung der Verwaltung widersprochen. |

Zum Veräußerungserlös zählt zwar grundsätzlich auch eine vereinnahmte Versicherungssumme aus einer Kapitallebensversicherung, wenn diese in die Finanzierung der Anschaffungskosten der Immobilie einbezogen und damit wesentlicher Bestandteil der Darlehensvereinbarung geworden ist. Endet der Versicherungsvertrag im Zeitpunkt der Veräußerung – regulär durch Zeitablauf oder durch (vorzeitige) Kündigung –, dann muss der Steuerpflichtige die Versicherungsleistung auch zur Ablösung des Darlehens verwenden.

Aber: Der Grundsatz des Vorrangs der Schuldentilgung verpflichtet den Steuerpflichtigen nicht, die Beendigung des Versicherungsvertrags von sich aus herbeizuführen, wenn die Versicherung weiterhin die Rückführung des Darlehensrestbetrags absichert. Denn die vorzeitige Kündigung einer Kapitallebensversicherung kann im Einzelfall mit zum Teil erheblichen Verlusten verbunden sein. Und ein dem Grunde nach wirtschaftlich unsinniges Verhalten kann vom Steuerpflichtigen nicht erwartet werden, argumentierte der BFH mit Weitblick.

HINWEIS | In diesem Zusammenhang ist auch auf eine weitere aktuelle Entscheidung des BFH hinzuweisen. Danach stellen Beiträge für Risikolebensversicherungen selbst dann keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung dar, wenn sie der Absicherung von Darlehen dienen, die zur Finanzierung des Mietobjekts abgeschlossen wurden. Auch eine Aufteilung der Beiträge (private versus durch die Vermietung bedingte Veranlassung) lehnte der BFH im Streitfall ab.

Quelle | BFH, Urteil vom 16.9.2015, IX R 40/14, Abruf-Nr. 182816 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 13.10.2015, IX R 35/14, Abruf-Nr. 183318.


Alle Steuerzahler:

Nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer sind weiterhin steuerlich nicht abzugsfähig

| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat die Hoffnungen von vielen Steuerzahlern zunichte gemacht, dass auch Kosten für nur teilweise beruflich genutzte Arbeitszimmer steuerlich abzugsfähig sind. Es bleibt nach der Entscheidung des großen Senats beim bisherigen Grundsatz: Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer wirken sich nur dann steuermindernd aus, wenn die Räume nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden. |

Häusliche Arbeitszimmer

Aufwendungen (z. B. anteilige Miete, Abschreibungen, Wasser- und Energiekosten) für ein häusliches Arbeitszimmer sind wie folgt abzugsfähig:

  • Bis zu 1.250 EUR jährlich, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht,
  • ohne Höchstgrenze, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Die Aufwendungen sind aber nur steuerlich abzugsfähig, wenn der büromäßig eingerichtete Raum nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. Nur eine untergeordnete private Mitbenutzung (< 10 %) ist unschädlich.

Viele Steuerzahler hatten gehofft, dass die Sichtweise zur nahezu ausschließlichen beruflichen Nutzung der Räume nicht mehr zeitgemäß ist. Und das aus gutem Grund: Denn der Große Senat hatte 2009 das Aufteilungsverbot für Reiseaufwendungen bei gemischt (beruflich sowie privat) veranlassten Reisen gekippt, sodass derartige Aufwendungen grundsätzlich nach den Zeitanteilen der Reise aufteilbar sind. Für ein häusliches Arbeitszimmer gilt dies aber nicht.

Bei seiner Entscheidung hat sich der BFH wohl von praktischen Erwägungen leiten lassen: Dass der Raum wie ein Büro eingerichtet ist und nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt werden muss, diene dazu, den betrieblich/beruflichen und den privaten Bereich sachgerecht voneinander abzugrenzen, Gestaltungsmöglichkeiten zu unterbinden und den Verwaltungsvollzug zu erleichtern. Bei einer Aufteilung sind diese Ziele nicht zu erreichen, da sich der Umfang der jeweiligen Nutzung innerhalb der Wohnung des Steuerpflichtigen nicht objektiv überprüfen lässt. Eine sachgerechte Abgrenzung wäre bei einer Aufteilung nicht gewährleistet.

Ergebnis: Aufwendungen für Räume, die z. B. zu 60 % beruflich und zu 40 % privat genutzt werden, sind weiterhin steuerlich nicht abziehbar. Auch Aufwendungen für eine „Arbeitsecke“ sind nicht abzugsfähig, da diese Räume schon erkennbar auch privaten Wohnzwecken dienen.

Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer

Das Urteil hat keine Auswirkungen auf Arbeitsmittel und außerhäusliche Arbeitszimmer. Auch hier bleibt alles beim Alten. Das bedeutet:

  • Die als Arbeitsmittel zu qualifizierenden Gegenstände (z. B. Schreibtisch und Computer) unterliegen nicht den Abzugsbeschränkungen.
  • Befindet sich das Arbeitszimmer z. B. räumlich getrennt vom übrigen Privatbereich in einem Mehrfamilienhaus, liegt oftmals ein außerhäusliches Arbeitszimmer vor, sodass die Kosten nicht den Abzugsbeschränkungen unterliegen. Die Abgrenzung zwischen häuslichen und außerhäuslichen Arbeitszimmern ist oft schwierig.

Quelle | BFH, Beschluss vom 27.7.2015, GrS 1/14, Abruf-Nr. 183407 unter www.iww.de.


Arbeitnehmer:

Feier aus beruflichem und privatem Anlass: Kosten können (teilweise) abziehbar sein

| Eine Feier aus beruflichem und privatem Anlass kann zumindest teilweise als Werbungskosten abziehbar sein. Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) kann der als Werbungskosten abziehbare Betrag anhand der Herkunft der Gäste abgegrenzt werden, wenn die Einladung der Gäste aus dem beruflichen Umfeld (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst ist. |

Wichtig ist, dass nicht nur ausgesuchte Gäste aus dem beruflichen Umfeld eingeladen werden, sondern die Einladungen nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien (z. B. Abteilungszugehörigkeit) erfolgen. Das „Herauspicken“ einzelner Kollegen führt dazu, dass die Kosten nicht abziehbar sind. Denn dann ist davon auszugehen, dass der private Anlass (Freundschaft) überwiegt.

Quelle | BFH, Urteil vom 8.7.2015, VI R 46/14, Abruf-Nr. 180249 unter www.iww.de.


Abschreibungen:

Kaufpreisaufteilung im Notarvertrag ist grundsätzlich maßgeblich

| Soll ein bebautes Grundstück vermietet werden, bemisst sich die Höhe der Abschreibungen nach dem auf das Gebäude entfallenden Anteil am Gesamtkaufpreis. Der Aufteilungsmaßstab richtet sich dabei grundsätzlich nach der Aufteilung der Vertragsparteien im Kaufvertrag. Etwas anderes gilt nach Auffassung des Bundesfinanzhofs dann, wenn die Aufteilung nur zum Schein getroffen wurde oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt, um die steuermindernde Abschreibung für das Gebäude in die Höhe zu treiben. |

Weicht der Wert für den Grund und Boden erheblich von den Bodenrichtwerten ab, ist das nur ein Indiz dafür, dass die vertragliche Aufteilung gegebenenfalls nicht die realen Werte wiedergibt. Kommt es zum Rechtsstreit, muss das Finanzgericht eine Gesamtwürdigung vornehmen und prüfen, ob die Abweichung durch besondere Aspekte nachvollziehbar erscheint. Hierbei sind u. a. die Bauqualität und der Wohnwert des Gebäudes im Kontext der Nachbarschaft (Straßenlärm, soziale Einrichtungen etc.) zu berücksichtigen.

Beachten Sie | Die von den Vertragsparteien vorgenommene Kaufpreisaufteilung ist zu korrigieren, wenn sie die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und wirtschaftlich nicht haltbar erscheint. Ist eine Korrektur notwendig, hat sie auf Grundlage der realen Verkehrswerte von Grund und Boden sowie Gebäude zu erfolgen.

Quelle | BFH, Urteil vom 16.9.2015, IX R 12/14, Abruf-Nr. 182815 unter www.iww.de.

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