Steuerrecht Info - 06.2014

20.05.2014
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Datenpanne:

Steuer-Identifikationsnummern doppelt vergeben

Obwohl jedem Steuerpflichtigen nur eine Steuer-Identifikationsnummer zugeordnet werden darf, ist es in weit über 100.000 Fällen zur Vergabe mehrerer Nummern gekommen. Diese Mehrfachzuweisungen würden durch Stilllegung der überzähligen Steuer-Identifikationsnummern bereinigt, heißt es in der Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Fraktion Die Linke.

Wurden einem Steuerpflichtigen mehr als eine Steuer-Identifikationsnummer zugeordnet oder ist es zu einer Datenvermischung gekommen, kann nicht mehr sichergestellt werden, dass die aktuellsten Meldedaten an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt werden. Demzufolge ist es möglich, dass Arbeitgeber beim Verfahren für Elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) veraltete Meldedaten abrufen. Dies kann der Arbeitnehmer bei seiner Lohnabrechnung erkennen und darauf reagieren, so die Bundesregierung (Heute im Bundestag (hib) Nr. 166).


Handwerkerleistungen:

Auch der Einzug durch Inkassobüros ist begünstigt

Der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen steht der Einzug von Forderungen der Handwerksbetriebe durch Inkassobüros oder durch Factoring-Unternehmen nicht entgegen.

Dies haben die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder beschlossen.

Hinweis: Die Steuerermäßigung beträgt 20 % der Arbeitskosten, maximal aber 1.200 EUR im Jahr (OFD Nordrhein-Westfalen, Kurzinfo ESt 10/2014).


Außergewöhnliche Belastung:

Erleichterte Nachweise beim Treppenlift

Der Bundesfinanzhof(BFH) hat aktuell entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.

Hintergrund: Bestimmte Krankheitskosten werden vom Finanzamt nur dann als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt, wenn der Steuerpflichtige ihre Zwangsläufigkeit formalisiert nachweist.

Ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung sind z.B. erforderlich für medizinische Hilfsmittel, die als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens im Sinne von § 33 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch anzusehen sind.

Beachten Sie: Die Nachweise müssen vor dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestellt worden sein.

Im Streitfall ließ ein Ehepaar wegen der Gehbehinderung des Ehemannes einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die Aufwendungen von rund 18.000 EUR machten sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung geltend. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht Münster lehnten den Abzug ab, da kein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung eingeholt worden war. Dies sah der BFH jedoch anders.

Bei einem Treppenlift handelt es sich nicht um einen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens. Denn darunter ist ein technisches Hilfsmittel zu verstehen, das getragen oder mit sich geführt wird, um sich im jeweiligen Umfeld zu bewegen, zurechtzufinden und die elementaren Grundbedürfnisse des täglichen Lebens zu befriedigen. Diese Definition trifft auf einen Treppenlift nicht zu.

Die in der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung aufgeführten Nachweise von Krankheitskosten haben abschließenden Charakter. Somit ist die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen.

Hinweis: Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben und die Sache an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung treffen, z.B. durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens (BFH, VI R 61/12).


Wegekosten:

Zur Fortgeltung eines Schwerbehinderten-Ausweises

Wird bei einem schwerbehinderten Menschen der Grad der Behinderung herabgesetzt, ist dies einkommensteuerrechtlich ab dem im Bescheid genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.

So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Beschluss. Die Richter verwiesen darauf, dass behinderte Menschen,

  • deren Grad der Behinderung mindestens 70 beträgt oder
  • deren Grad der Behinderung weniger als 70, aber mindestens 50 beträgt und die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind,

anstelle der Entfernungspauschalen die tatsächlichen Aufwendungen für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten ansetzen können.

Im Streitfall war der ursprüngliche Behindertenausweis (Grad der Behinderung von 80) bis zum 30.6.2007 gültig gewesen. Somit könne er, so der Steuerpflichtige, erhöhte Wegekosten über den abweichenden Neufeststellungsbescheid aus Dezember 1999 (Grad der Behinderung von 20) hinaus geltend machen. Denn dieser sei erst nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens im Januar 2007 bestandskräftig geworden. Daher seien die besonderen Regelungen jedenfalls noch bis Ende April 2007 (dem dritten Monat nach Eintritt der Unanfechtbarkeit des Neufeststellungsbescheids) anzuwenden.

Dieser Argumentation folgte der BFH nicht. Trotz Fortgeltung des Ausweises bis zum bestandskräftigen Abschluss eines Neufeststellungsverfahrens ist der herabgesetzte Grad der Behinderung einkommensteuerlich bereits auf den Neufeststellungszeitpunkt zu berücksichtigen. Denn ab diesem Zeitpunkt sind, so der BFH, erhöhte Wegekosten nicht länger zu erwarten (BFH, VI B 95/13).


Werbungskosten:

Aufwendungen für einen Reisepass

Aufwendungen für einen Express-Reisepass (inklusive Passbilder) können unter Umständen als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Dies hat das Finanzgericht (FG) Saarland entschieden. Im Streitfall benötigte ein Arbeitnehmer für seine berufliche Tätigkeit (u.a. in Russland) einen Reisepass. Die Kosten von 105 EUR machte er in seiner Einkommensteuererklärung geltend. Das Finanzamt ordnete die Kosten der privaten Lebensführung zu und verwehrte den Abzug – allerdings zu Unrecht, wie das FG Saarland befand.

Vorliegend bestand kein Anlass zu der Vermutung, dass der Arbeitnehmer den Reisepass bislang auch für private Reisen genutzt hätte. Allein die Möglichkeit, den Reisepass zukünftig auch privat zu nutzen, ist unschädlich, sofern hierfür kein konkreter Anhaltspunkt besteht (FG Saarland, 1 K 1441/12).

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