Steuerrecht Info - 06.2019

1.06.2019
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Spenden:

Zum Spendenabzug bei Schenkung unter Ehegatten mit Spendenauflage

| Ein Ehegatte kann eine Spende auch dann steuermindernd abziehen, wenn ihm der Geldbetrag zunächst von seinem Ehepartner geschenkt wird. Dies setzt jedoch voraus, dass die Ehegatten zusammenveranlagt werden und wegen einer Auflage im Schenkungsvertrag die Verpflichtung besteht, den Geldbetrag an einen gemeinnützigen Verein weiterzuleiten. |

So entschied es der Bundesfinanzhof (BFH). In dem Fall hatte ein Ehemann (EM) seiner Ehefrau (EF) einige Monate vor seinem Tod 400.000 EUR geschenkt. Die Auflage: Die EF sollte hiervon 100.000 EUR der „B e.V.” sowie 30.000 EUR der gemeinnützigen Organisation „C e.V.” zukommen lassen. Das tat sie auch. Den bei der Zusammenveranlagung begehrten Spendenabzug lehnte das Finanzamt ab, da die EF die Zahlungen nicht freiwillig geleistet habe. Beim EM scheiterte der Abzug, weil die Zuwendungsbestätigungen auf den Namen der EF lauteten. Dem schloss sich das Finanzgericht Düsseldorf an, nicht aber der BFH.

Der BFH hat das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen.

Der Begriff „Spende“ erfordert ein freiwilliges Handeln des Steuerpflichtigen. Hierfür genügt es grundsätzlich, wenn die Zuwendung aufgrund einer freiwillig eingegangenen rechtlichen Verpflichtung geleistet wird.

Merke | Diese Voraussetzung ist noch erfüllt, wenn ein Steuerpflichtiger in einem mit seinem Ehegatten geschlossenen Schenkungsvertrag die Auflage übernimmt, einen Teil des geschenkten Geldbetrags einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden.

Zudem setzt eine Spende ein unentgeltliches Handeln voraus. Daran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige eine Gegenleistung des Zuwendungsempfängers erhält; darüber hinaus aber auch dann, wenn die Zuwendung unmittelbar und ursächlich mit einem von einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängt.

Beachten Sie | Darf der Steuerpflichtige (hier die EF) einen Teilbetrag behalten, ist dies aber kein Vorteil, der ursächlich mit der Weiterleitungsverpflichtung aus einer im Schenkungsvertrag enthaltenen Auflage in Zusammenhang steht.

Wer einen Geldbetrag als Schenkung mit der Auflage erhält, ihn einer steuerbegünstigten Körperschaft zuzuwenden, ist hierdurch grundsätzlich nicht wirtschaftlich belastet und daher nicht spendenabzugsberechtigt. Etwas anderes gilt aber, wenn es sich bei den Parteien des Schenkungsvertrags um zusammenveranlagte Eheleute handelt. Denn hier kommt es nicht darauf an, welcher der Eheleute mit einer Zuwendung wirtschaftlich belastet ist.

Quelle | BFH, Urteil vom 15.1.2019, X R 6/17, Abruf-Nr. 207824 unter www.iww.de.


Übungsleiterfreibetrag:

Nebenberufliche Tätigkeit als Übungsleiter: Verluste sind grundsätzlich abziehbar

| Verluste aus einer nebenberuflichen Tätigkeit als Übungsleiter sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die Einnahmen den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von 2.400 EUR pro Jahr nicht übersteigen. |

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall eines Übungsleiters entschieden. Der Mann hatte Einnahmen von 108 EUR erzielt. Dem standen Ausgaben von 609 EUR gegenüber. Die Differenz (501 EUR) erklärte er in seiner Einkommensteuererklärung als Verlust aus selbstständiger Tätigkeit. Das Finanzamt wollte das nicht anerkennen. Begründung: Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind nur zu berücksichtigen, wenn sowohl die Einnahmen als auch die Ausgaben den Übungsleiterfreibetrag übersteigen. Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern und der Bundesfinanzhof (BFH) sahen das allerdings anders.

Entschieden ist der Fall damit aber noch nicht. Denn das Finanzgericht muss nun im zweiten Rechtsgang klären, ob der Übungsleiter eine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Diese Frage stellt sich, weil die Einnahmen im Streitjahr nicht einmal annähernd die Ausgaben gedeckt haben. Sollte das Finanzgericht zu der Überzeugung gelangen, dass keine Gewinnerzielungsabsicht vorlag, wären die Verluste steuerlich nicht zu berücksichtigen.

Quelle | BFH, Urteil vom 20.11.2018, VIII R 17/16, Abruf-Nr. 208619 unter www.iww.de.


Sonderausgaben:

KV-Beiträge des Kindes als Sonderausgaben der Eltern: Günstige Verwaltungssicht bleibt

| Tragen Eltern wegen einer Unterhaltsverpflichtung die Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ihres Kindes, für das ein Anspruch auf Kindergeld besteht, können sie diese als eigene Beiträge als Sonderausgaben steuermindernd absetzen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Hürden für diese Gestaltungsvariante in 2018 erhöht, was die Finanzverwaltung nun aber abgelehnt hat. |

In seiner Entscheidung hatte der BFH zwar herausgestellt, dass die von den Eltern ansetzbaren Beiträge grundsätzlich auch die vom Arbeitgeber im Rahmen einer Berufsausbildung einbehaltenen Basiskranken- und Pflegeversicherungsbeiträge umfassen.

Nach Ansicht des BFH ist jedoch Voraussetzung für den Steuerabzug, dass die Eltern die Beiträge des Kindes tatsächlich gezahlt oder erstattet haben. Eine Leistung durch Sachunterhalt reicht (im Gegensatz zur Meinung der Finanzverwaltung) nicht aus.

Zum anderen bedarf es im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtung bei volljährigen, in Ausbildung befindlichen Kindern – ggf. unter Anrechnung deren eigener Einkünfte und Bezüge – einer im Einzelfall zu überprüfenden Unterhaltsbedürftigkeit.

Das Bundesfinanzministerium hat nun einerseits darauf hingewiesen, dass die Rechtsprechung dem Grunde nach im Einklang mit der bestehenden Verwaltungsansicht steht. Dort, wo der BFH die Anspruchsvoraussetzungen aber strenger ausgelegt hat, ist die Entscheidung über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Das Schreiben des Bundesfinanzministeriums ist zu begrüßen. Da die Finanzämter an diese Ausführungen gebunden sind, wurde der Rechtsprechung ihre Brisanz genommen.

Der BFH ist an Verwaltungsanweisungen allerdings nicht gebunden. Das bedeutet: Sollte ein entsprechender Sachverhalt erneut vom BFH zu entscheiden sein, dürfte dieser abermals seine strengeren Maßstäbe anlegen. Somit sind Eltern auf der sicheren Seite, wenn sie die Beträge in Form von Barunterhalt leisten.

Quelle | BMF, Schreiben vom 3.4.2019, IV C 3 – S 2221/10/10005 :005, Abruf-Nr. 208267 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 13.3.2018, X R 25/15, Abruf-Nr. 204849.


Pkw-Privatnutzung:

Besondere Herstellerliste für Listenpreis nicht maßgebend

| Bei der Ermittlung der Privatnutzung eines betrieblich genutzten Fahrzeugs wird oft die Ein-Prozent-Regel angewandt. Das heißt: Der Privatanteil wird mit monatlich 1 % des Bruttolistenpreises des Pkw im Zeitpunkt der Erstzulassung ermittelt. Bislang war offen, welcher Listenpreis heranzuziehen ist, wenn mehrere Preislisten vorliegen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun geklärt: Der Preis ist laut allgemein zugänglicher Liste und nicht nach einer eventuell vorliegenden besonderen Herstellerliste zu bestimmen. |

In dem Fall nutzte ein Taxiunternehmer einen Pkw nicht nur für sein Gewerbe, sondern auch für private Zwecke. Die Privatnutzung versteuerte er nach der Ein-Prozent-Regel. Der Unternehmer legte den Bruttolistenpreis von 37.500 EUR aus einer vom Hersteller herausgegebenen Preisliste für Taxen und Mietwagen zugrunde. Das Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass der mithilfe der Fahrzeug-Identifikationsnummer abgefragte höhere Listenpreis von 48.100 EUR heranzuziehen sei.

Entgegen der Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf hat der BFH die Sichtweise des Finanzamts in der Revision bestätigt. Maßgeblich ist derjenige Listenpreis, zu dem ein Steuerpflichtiger das Fahrzeug als Privatkunde erwerben kann.

Das Urteil ist für alle Sonderpreislisten mit Rabatten relevant, die ein Fahrzeughersteller bestimmten Berufsgruppen gewährt.

Quelle | BFH, Urteil vom 8.11.2018, III R 13/16, Abruf-Nr. 207552 unter www.iww.de.

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