Steuerrecht Info - 09.2018

1.09.2018
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Steuerbarer Vorgang:

Gewinne aus dem privaten Verkauf von Champions-League-Karten sind steuerfrei

| Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg hat entschieden, dass der private Verkauf von Champions-League-Finalkarten keinen steuerbaren Vorgang darstellt. Ein Gewinn ist somit nicht zu versteuern. Hiermit will sich das Finanzamt jedoch nicht zufriedengeben und hat Revision eingelegt, sodass nun der Bundesfinanzhof (BFH) gefragt ist. |

Sachverhalt: In ihrer Einkommensteuererklärung erklärten die Steuerpflichtigen bei den privaten Veräußerungsgeschäften die Anschaffung und den Verkauf von 2 Eintrittskarten für das Champions-League-Finale 2015 in Berlin. Sie gingen jedoch von der Steuerfreiheit des Veräußerungsgeschäfts aus und setzten somit einen Gewinn von 0 EUR an. Das Finanzamt hingegen erfasste sonstige Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 2.577 EUR. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren bekamen die Steuerpflichtigen vor dem FG Baden-Württemberg jedoch recht.

Zunächst stellte das FG heraus, dass kein privates Veräußerungsgeschäft im Sinne des § 23 Einkommensteuergesetz (EStG) vorliegt. Zwar betrug der Zeitraum zwischen Anschaffung und Verkauf nicht mehr als ein Jahr und die Eintrittskarten sind auch ein Wirtschaftsgut. Allerdings handelt es sich bei den Tickets um Wertpapiere – und diese hat der Gesetzgeber mit dem Unternehmenssteuerreformgesetz 2008 ab 1.1.2009 aus dem Anwendungsbereich des § 23 EStG herausgenommen.

Schließlich, so das Finanzgericht, ist der Gewinn aus der Veräußerung der Eintrittskarten auch nicht als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern.

Beachten Sie | Der Fall betraf den einmaligen Verkauf von hochwertigen Tickets. Eine andere steuerliche Beurteilung ergibt sich für Personen, die regelmäßig Tickets an- und verkaufen.

Quelle | FG Baden-Württemberg, Urteil vom 2.3.2018, 5 K 2508/17, Rev. BFH Az. IX R 10/18, Abruf-Nr. 202166 unter www.iww.de.


Schulgeld:

Studiengebühren für private Hochschule sind keine Sonderausgaben

| Eltern können unter gewissen Voraussetzungen 30 Prozent des Entgelts (höchstens aber 5.000 EUR) für den Schulbesuch ihres Kindes an einer Privatschule als Sonderausgaben absetzen. Entgelte für ein Studium an einer privaten Fachhochschule sind jedoch nicht abziehbar. |

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Sichtweise bestätigt, wonach Hochschulen und Fachhochschulen nicht unter den Begriff der Schule im Sinne der Vorschrift fallen.

Quelle | BFH, Urteil vom 10.10.2017, X R 32/15, Abruf-Nr. 199881 unter www.iww.de.


Vermieter:

Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete bei Überlassung möblierter Wohnungen

| Bei der verbilligten Vermietung an Angehörige können Werbungskosten dennoch in voller Höhe steuermindernd geltend gemacht werden, wenn die Miete mindestens 66 Prozent des ortsüblichen Niveaus beträgt. Liegt die Miete darunter, sind die Kosten aufzuteilen. Bei der Vermietung möblierter Wohnungen ist ein Zuschlag für die Möblierung zu berücksichtigen, wenn er sich aus einem örtlichen Mietspiegel oder aus am Markt realisierbaren Zuschlägen ermitteln lässt. Eine Ermittlung in anderer Weise kommt nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) nicht in Betracht. |

Sachverhalt: Eheleute vermieteten ihrem Sohn eine Wohnung, die mit einer neuen Einbauküche ausgestattet war. Zudem wurden eine Waschmaschine und ein Trockner überlassen. In ihren Steuererklärungen machten die Eheleute aus der Vermietung Werbungskostenüberschüsse geltend. Sie unterließen es, für die mitvermieteten Geräte die ortsübliche Vergleichsmiete gesondert zu erhöhen, berücksichtigten die Gegenstände jedoch nach dem Punktesystem des Mietspiegels.

Das Finanzamt ging von einer verbilligten Vermietung aus, da die ortsübliche Vergleichsmiete unter Einbeziehung eines Möblierungszuschlags zu bestimmen sei. Diesen setzte es in Höhe der monatlichen Abschreibungen an.

Die hiergegen gerichtete Klage vor dem Finanzgericht Düsseldorf war letztlich nicht erfolgreich. Positiver verlief die Revision aber vor dem BFH.

Ortsübliche Miete ist die Bruttomiete, d. h. die Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Nach der aktuellen Entscheidung ist grundsätzlich ein Möblierungszuschlag anzusetzen, da derartige Überlassungen regelmäßig mit einem gesteigerten Nutzungswert verbunden sind, die sich häufig auch in einer höheren ortsüblichen Miete niederschlagen. Zur Ermittlung der ortsüblichen Miete ist der örtliche Mietspiegel heranzuziehen. Sieht der Mietspiegel z. B. für eine überlassene Einbauküche einen prozentualen Zuschlag oder eine Erhöhung des Ausstattungsfaktors über ein Punktesystem vor, ist diese Erhöhung als marktüblich anzusehen.

Lässt sich dem Mietspiegel hierzu nichts entnehmen, ist ein am örtlichen Mietmarkt realisierbarer Möblierungszuschlag zu berücksichtigen. Kann auch dieser nicht ermittelt werden, ist auf die ortsübliche Marktmiete ohne Möblierung abzustellen.

Beachten Sie | Es kommt nicht in Betracht, einen Möblierungszuschlag aus dem Monatsbetrag der linearen Abschreibung für die überlassenen Möbel und Einrichtungsgegenstände abzuleiten. Auch der Ansatz eines prozentualen Mietrenditeaufschlags ist nicht zulässig.

Quelle | BFH, Urteil vom 6.2.2018, IX R 14/17, Abruf-Nr. 202114 unter www.iww.de.


Firmenwagen:

Umwelt- oder Umtauschprämie für Dieselauto mindert Anschaffungskosten

| Derzeit bieten Hersteller ihren Kunden anlässlich der Anschaffung eines Neufahrzeugs eine Umwelt- oder auch Umtauschprämie an, wenn diese ihr altes Dieselfahrzeug entsorgen lassen. Das Finanzministerium Sachsen-Anhalt hat sich nun dazu geäußert, wie diese Prämie ertragsteuerlich zu behandeln ist. |

Hintergrund: Die Prämie hat zum Ziel, dass die Kunden moderne und umweltbewusste Pkw anschaffen. Die Abwicklung der Prämie erfolgt über den Händler. Das Altfahrzeug muss ein Diesel der Abgasnormen EU 1 - 4 sein. Das Angebot richtet sich sowohl an private als auch gewerbliche Kunden.

Nach Auffassung des Finanzministeriums Sachsen-Anhalt löst die Prämie eine Minderung der Anschaffungskosten aus, was die Bemessungsgrundlage für die Abschreibung mindert. Dies gilt sowohl für Fahrzeuge des Betriebs- als auch des Privatvermögens.

Da die Finanzverwaltung nicht von einem Zuschuss ausgeht, besteht auch kein Wahlrecht, die Prämie entweder als Betriebseinnahme anzusetzen oder die Anschaffungskosten des Fahrzeugs um die Prämie zu mindern. Bedeutsam ist dies u. a. für Unternehmen, die im Prämienjahr einen Verlust erzielen und bei denen eine Erfassung der Umwelt- bzw. Umtauschprämie als Betriebseinnahme steuergünstiger wäre.

Quelle | FinMin Sachsen-Anhalt, Verfügung vom 19.4.2018, 46 – S 2171a-14


Urlaub: Minijob:

Online-Rechner zur Bestimmung des Mindesturlaubs

| Die Minijob-Zentrale hat einen Online-Rechner zur Verfügung gestellt, mit dem der Mindesturlaub im Minijob ermittelt werden kann. Diesen Rechner erhalten Sie unter www.iww.de/s1875. Bei der Eingabe ist zu unterscheiden, ob die Beschäftigung bei gleicher Anzahl von Arbeitstagen pro Arbeitswoche erfolgt oder, ob Minijobber mit unregelmäßigen Arbeitstagen pro Woche beschäftigt sind. Im zweiten Fall sind die durchschnittlichen Beschäftigungstage im Jahr anzugeben. |

Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden (§ 5 Abs. 2 Bundesurlaubsgesetz). Hat ein Arbeitnehmer indes Anspruch auf Urlaub, der weniger als einen halben Urlaubstag beträgt, ist der Anspruch weder auf- noch abzurunden, sofern nicht gesetzliche, tarif- oder arbeitsvertragliche Bestimmungen Abweichendes regeln. Es verbleibt bei dem Anspruch auf den bruchteiligen Urlaubstag. Dies hat aktuell das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden.

Quelle | Minijob-Zentrale; BAG, Urteil vom 23.1.2018, 9 AZR 200/17, Abruf-Nr. 201700 unter www.iww.de.

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