Steuerrecht Info - 09.2020

10.09.2020
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Geschäftsführer:

Noch einmal aus dem Rentnerdasein zurückkehren: Drohen negative Steuerfolgen?

| Endlich Rentner! Doch dann meldet sich das Büro, an dem man noch immer die Anteilsmehrheit hält, wegen eines Notfalls. Soll man noch einmal als Geschäftsführer einspringen? Das klingt reizvoll. Doch kann das Finanzamt das Geschäftsführer-Gehalt dann unter Umständen als verdeckte Gewinnausschüttung werten? Nein, hat das Finanzgericht (FG) Münster jetzt gesagt. |

Denn die gleichzeitige Zahlung eines Geschäftsführergehalts und einer Pension führt nicht zwingend zu einer verdeckten Gewinnausschüttung bei der Pensionszahlung. Voraussetzung ist aber, dass

  • das Anstellungsverhältnis mit dem Mandanten als Geschäftsführer mit seinem Eintritt in das Rentenalter beendet worden war,
  • die spätere Wiedereinstellung zu diesem Zeitpunkt nicht beabsichtigt war und allein im Interesse der Gesellschaft erfolgt und
  • dem neuen Geschäftsführergehalt nur Anerkennungscharakter zukommt.

Doch das letzte Wort ist in dieser Sache noch nicht gesprochen. Das muss nun der Bundesfinanzhof (BFH) erledigen. Denn das FG ist wegen der Besonderheiten des Falls von den bisherigen Grundsätzen der Rechtsprechung abgewichen und hat die Revision zugelassen. Bis der BFH entscheidet, können vergleichbare Fälle mittels Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 25.7.2019, 10 K 1583/19 K, Abruf-Nr. 211193 unter www.iww.de.


Regierungsentwurf:

Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge ab 2021 geplant

| Durch das „Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ sollen die Behinderten-Pauschbeträge verdoppelt und die steuerlichen Nachweispflichten verschlankt werden. Der Entwurf enthält insbesondere folgende Maßnahmen: |

  • Verdopplung der Behinderten-Pauschbeträge (inklusive Aktualisierung der Systematik),
  • Einführung eines behinderungsbedingten Fahrtkosten-Pauschbetrags,
  • Verzicht auf die zusätzlichen Anspruchsvoraussetzungen zur Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrags bei einem Grad der Behinderung kleiner 50,
  • Pflege-Pauschbetrag unabhängig vom Kriterium „hilflos“,
  • Erhöhung des Pflege-Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 4 und 5 sowie Einführung eines Pauschbetrags bei der Pflege von Personen mit den Pflegegraden 2 und 3.

Quelle | Gesetz zur Erhöhung der Behinderten-Pauschbeträge und zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Behinderten-Pauschbetragsgesetz), Regierungsentwurf vom 29.7.2020.


Entlastung für Familien:

Grundfreibetrag, Kindergeld und -freibeträge sollen ab 2021 steigen

| Die Bundesregierung hat am 29.7.2020 den Entwurf für ein „Zweites Familienentlastungsgesetz“ beschlossen. Von der beabsichtigten Anhebung des Kindergelds und der Kinderfreibeträge werden ab 2021 insbesondere Familien mit Kindern profitieren. Zudem soll der steuerliche Grundfreibetrag erhöht werden. |

Der Kinderfreibetrag soll ab 2021 von derzeit 5.172 EUR (2.586 EUR je Elternteil) auf 5.460 EUR (2.730 EUR je Elternteil) erhöht werden. Der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf soll von 2.640 EUR (1.320 EUR je Elternteil) auf 2.928 EUR (1.464 EUR je Elternteil) steigen.

Das Kindergeld soll um 15 EUR je Kind und Monat erhöht werden. Dies bedeutet ab 2021:

  • jeweils 219 EUR für das erste und zweite Kind,
  • 225 EUR für das dritte Kind und
  • 250 EUR für jedes weitere Kind.

Der Grundfreibetrag, bis zu dessen Höhe keine Einkommensteuer gezahlt werden muss, soll von 9.408 EUR auf 9.696 EUR (2021) und 9.984 EUR (2022) steigen. Der Unterhaltshöchstbetrag wird dann an diese Werte angepasst.

Zum Abbau der kalten Progression sollen die Eckwerte des Einkommensteuertarifs nach rechts verschoben werden: Für 2021 um 1,52 % und für 2022 um 1,5 % (voraussichtliche Inflationsraten).

Quelle | Zweites Familienentlastungsgesetz, Regierungsentwurf vom 29.7.2020.


Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Neues zum steuerlichen Abzug von Pflegekosten für Angehörige

| Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg musste sich jüngst mit der Frage beschäftigen, ob Kosten der ambulanten Pflege für die Betreuung der Mutter als haushaltsnahe Dienstleistung geltend gemacht werden können, wenn die Mutter in einem eigenen Haushalt lebt. Im Ergebnis hat das FG diese Frage verneint. Es hat allerdings die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. |

Höchstbeträge

Hintergrund: Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen. Im Einzelnen gelten folgende Höchstbeträge:

  • 4.000 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen sowie Pflege- und Betreuungsleistungen,
  • 510 EUR für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse bei geringfügig Beschäftigten sowie
  • 1.200 EUR für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen.

Streitfall

Im vorliegenden Streitfall lebte die Mutter der Steuerpflichtigen in einem eigenen Haushalt, rund 100 km vom Wohnort der Tochter entfernt. Sie bedurfte Hilfe für Einkäufe und Wohnungsreinigung und bezog eine Rente sowie ergänzende Leistungen der Sozialhilfe. Mit einer Sozialstation wurde eine Vereinbarung zur Erbringung von Pflegeleistungen abgeschlossen. Im Vertrag ist die Mutter als Leistungsnehmerin aufgeführt, der Vertrag wurde jedoch von der Tochter unterschrieben. Die Rechnungen, die die Mutter als Rechnungsempfängerin auswiesen, wurden der Tochter übersandt und von dieser durch Banküberweisung beglichen.

In der Steuererklärung machte die Tochter die Aufwendungen geltend, was das Finanzamt und in der Folge auch das Finanzgericht Berlin-Brandenburg ablehnten.

Das FG Berlin-Brandenburg führte zunächst aus, dass ein Abzug als außergewöhnliche Belastung an der zumutbaren Eigenbelastung scheiterte. Ein Abzug als Unterhaltsleistungen war letztlich wegen der Einkünfte und Bezüge der Mutter nicht möglich.

Außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen: keine Abzugsfähigkeit

Für die Steuerermäßigung ist Voraussetzung, so das Finanzgericht, dass der in der Rechnung aufgeführte Leistungsempfänger und der Zahlende identisch sind. Dennoch versagte das Finanzgericht die Steuerermäßigung und zwar aus folgendem Grund: „Pflege- und Betreuungsleistungen für ambulante Pflege außerhalb des Haushalts des Steuerpflichtigen sind … nicht abziehbar. Im Ergebnis können daher zwar die Aufwendungen für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt, nicht aber für die ambulante Pflege eines Angehörigen, der in seinem eigenen Haushalt lebt, abgezogen werden.“

Beachten Sie | Das Finanzgericht hält es für klärungsbedürftig, ob Kosten für die Pflege von Angehörigen, die in einem eigenen Haushalt leben, nach § 35a EStG als haushaltsnahe Dienstleistungen abziehbar sind und falls ja, ob der Abzug voraussetzt, dass die Rechnung auf den Steuerpflichtigen ausgestellt ist. Demzufolge hat das Finanzgericht die Revision zugelassen, die von der Steuerpflichtigen auch eingelegt wurde.

Revisionsurteil erwartet

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs darf mit Spannung erwartet werden. Dabei geht es auch darum, ob bzw. inwieweit der Bundesfinanzhof seine Entscheidung aus 2019 präzisieren wird, wonach die Steuerermäßigung nur von dem Steuerpflichtigen beansprucht werden kann, dem Aufwendungen wegen seiner eigenen Unterbringung in einem Heim oder zu seiner eigenen dauernden Pflege erwachsen.

Quelle | FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.12.2019, 3 K 3210/19 (Rev. BFH, VI R 2/20), Abruf-Nr. 215161 unter www.iww.de.

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