Steuerrecht Info - 10.2017

1.10.2017
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Vermieter:

Zur Einkünfteerzielungsabsicht bei absehbarer Unterbrechung des Prognosezeitraums

| Ist im Mietvertrag eine entgeltliche Vermietung nur für eine bestimmte Zeit und anschließend eine unentgeltliche Überlassung vereinbart worden, handelt es sich nicht um eine auf Dauer angelegte Vermietung. Dies gilt selbst dann, wenn nach der – im Streitfall auf die Lebenszeit der Nutzenden begrenzten – unentgeltlichen Überlassung eine dauerhafte (entgeltliche) Vermietung an Dritte geplant ist. |

Zum Hintergrund: Bei einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der Steuerpflichtige beabsichtigt, einen Einnahmeüberschuss zu erwirtschaften; die Einkunftserzielungsabsicht kann insoweit nur in Ausnahmefällen verneint werden. Liegt dagegen keine auf Dauer angelegte Vermietungstätigkeit vor, ist im Rahmen einer Prognose zu prüfen, ob der Steuerpflichtige in dem zeitlich begrenzten Vermietungszeitraum einen Überschuss der Mieteinnahmen über die Werbungskosten erzielen kann.

Im Streitfall hatte der Steuerpflichtige seinen Eltern im Rahmen der Eigentumsübertragung auf ihn ein lebenslanges Wohnrecht eingeräumt, wobei eine Entgeltlichkeit nur für die ersten zehn Jahre vereinbart wurde. Nach dem Tod der Eltern sollte dann an fremde Dritte entgeltlich vermietet werden.

Während der Steuerpflichtige die Verluste aus der Vermietung steuerlich geltend machte, versagte das Finanzamt die steuerliche Anerkennung unter Hinweis auf die fehlende Einkunftserzielungsabsicht.

Auch das Finanzgericht Düsseldorf berücksichtigte die Verluste nicht, weil in dem begrenzten Prognosezeitraum von zehn Jahren kein Überschuss erzielt wurde.

Hinweis | Eine Einkünfteerzielungsabsicht kann regelmäßig nur dann unterstellt werden, wenn bei Beginn des Mietverhältnisses im Prognosezeitraum von 30 Jahren ausschließlich eine entgeltliche oder zumindest teilentgeltliche Überlassung geplant ist. Absehbare Unterbrechungen des Prognosezeitraums durch eine unentgeltliche Überlassung dürften die Prüfung der Überschusserzielungsabsicht zur Folge haben. Eine geplante Anschlussvermietung nach einer absehbaren Unterbrechung hilft insoweit kaum weiter.

Gleichwohl sollten betroffene Steuerbescheide bis zur höchstrichterlichen Klärung – die Revision gegen die Entscheidung des Finanzgerichts Düsseldorf ist inzwischen anhängig – per Einspruch offengehalten werden.

Quelle | FG Düsseldorf, Urteil vom 6.2.2017, 11 K 2879/15 E, Rev. BFH Az. IX R 8/17, Abruf-Nr. 195704 unter www.iww.de.


Außergewöhnliche Belastungen:

Kosten für außergewöhnliche Belastungen können nicht auf mehrere Jahre verteilt werden

| Erwachsen einem Steuerpflichtigen erhebliche – als außergewöhnliche Belastung – abzugsfähige Aufwendungen und würden diese zum Großteil steuerlich wirkungslos bleiben, weil ihnen keine entsprechenden Einkünfte gegenüberstehen, können die Aufwendungen nicht auf mehrere Jahre verteilt und „steuerlich gerettet“ werden. |

Dies hat kürzlich der Bundesfinanzhof (BFH) im Fall einer Familien entschieden, die ihr Haus behindertengerecht umbauen musste. Die Kosten von rund 165.000 EUR zahlte sie komplett in einem Jahr. Da ihr Gesamtbetrag der Einkünfte niedriger war, sodass sich von den 165.000 EUR nur ein Teil steuermindernd ausgewirkt hätte, begehrte die Familie eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre – allerdings ohne Erfolg.

Bei außergewöhnlichen Belastungen ist das Zu- und Abflussprinzip anwendbar. Aufwendungen sind danach grundsätzlich in dem Veranlagungszeitraum (VZ) zu berücksichtigen, in dem sie geleistet wurden. Wirken sich außergewöhnliche Belastungen mangels eines hinreichenden Gesamtbetrags der Einkünfte nicht aus, sieht das Gesetz keine Möglichkeit vor, den restlichen Betrag in einen anderen VZ zu übertragen oder auf mehrere VZ zu verteilen.

Nach Meinung des BFH ist die Steuerunerheblichkeit von den den Gesamtbetrag der Einkünfte überschreitenden außergewöhnlichen Belastungen der einkommensteuerlichen Systematik geschuldet. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen ist atypischen Ausnahmefällen vorbehalten. Sie kommt nicht bereits dann in Betracht, wenn sich Aufwendungen im VZ der Verausgabung nicht vollständig steuermindernd ausgewirkt haben.

Hinweis | In ähnlichen Fällen sollten die Aufwendungen vorzugsweise nicht in einem Jahr gezahlt, sondern auf mehrere VZ verteilt werden.

Zudem sollte man bei außergewöhnlichen Belastungen die zumutbare Eigenbelastung im Blick haben. Deren Höhe hängt vom Gesamtbetrag der Einkünfte, Familienstand und der Anzahl der Kinder ab. Ist abzusehen, dass die zumutbare Eigenbelastung nicht überschritten wird, sollten offene Rechnungen (nach Möglichkeit) erst im Folgejahr beglichen werden. Ein Vorziehen lohnt sich, wenn im betroffenen Jahr bereits hohe Aufwendungen getätigt wurden.

Quelle | BFH, Beschluss vom 12.7.2017, VI R 36/15, Abruf-Nr. 195917 unter www.iww.de.


Außergewöhnliche Belastung:

Bundesfinanzhof beendet den Meinungsstreit: Scheidungskosten sind steuerlich nicht mehr abziehbar

| Kosten für ein Scheidungsverfahren wirken sich nicht mehr steuermindernd aus. Denn nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) sind diese Ausgaben nicht als außergewöhnliche Belastung abziehbar. Die Begründung: Scheidungskosten fallen unter das 2013 gesetzlich eingeführte Abzugsverbot für Prozesskosten. Damit dürfte der nach der Gesetzesänderung eingesetzte Meinungsstreit, ob das Abzugsverbot von Prozesskosten auch Ehescheidungskosten umfasst, oder ob insoweit eine Ausnahme zu machen ist, abschließend entschieden sein. |

Seit dem Veranlagungszeitraum 2013 sind Aufwendungen für die Führung eines Rechtsstreits (Prozesskosten) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Das Abzugsverbot gilt nur dann nicht, wenn der Steuerpflichtige ohne die Aufwendungen Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können.

Auf diese Ausnahmeregelung berief sich die Steuerpflichtige im Streitfall und machte in ihrer Einkommensteuererklärung Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren als außergewöhnliche Belastung geltend.

Im Gegensatz zum Finanzgericht Köln lehnte der BFH den steuerlichen Abzug ab. Denn ein Steuerpflichtiger erbringt die Aufwendungen für ein Scheidungsverfahren regelmäßig nicht, um seine Existenzgrundlage und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse zu sichern. Hiervon kann nur ausgegangen werden, wenn die wirtschaftliche Lebensgrundlage bedroht ist. Eine derartige existenzielle Betroffenheit liegt bei Scheidungskosten nicht vor – auch wenn das Festhalten an der Ehe für den Steuerpflichtigen eine starke Beeinträchtigung seines Lebens darstellt.

Kurzum: Die bis zur Neuregelung ergangene (günstigere) Rechtsprechung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2013 nicht mehr anwendbar. Denn der Gesetzgeber hat die Steuererheblichkeit von Prozesskosten auf einen engen Rahmen zurückführen und Scheidungskosten vom Abzug als außergewöhnliche Belastung bewusst ausschließen wollen.

Quelle | BFH, Urteil vom 18.5.2017, VI R 9/16, Abruf-Nr. 195889 unter www.iww.de.


Gesetzgebung:

Förderung der Elektromobilität: Gibt es bald auch Vereinfachungen für Pedelecs?

| Durch die finanzielle Förderung der Elektromobilität will die Bundesregierung die Verbreitung elektrisch betriebener Fahrzeuge unterstützen. Da stellt sich die Frage, warum das Laden von privaten Elektrofahrrädern (Pedelecs mit einer Motorunterstützung bis zu 25 km/h) am Arbeitsplatz von der seit 2017 geltenden Lohnsteuerbefreiung von Ladestrom ausgeschlossen ist? Antworten gibt der parlamentarische Staatssekretär im Bundesfinanzministerium Dr. Michael Meister. |

Hintergrund: Seit 2017 gilt eine auf fünf Jahre befristete Steuerbefreiung für den geldwerten Vorteil, wenn dem Arbeitnehmer Ladestrom für Elektro-Kraftfahrzeuge zur Verfügung gestellt wird. Elektrofahrräder, deren Motoren lediglich Geschwindigkeiten bis 25 km/h unterstützen, sind keine Elektro-Kraftfahrzeuge im Sinne dieser Vorschrift. Sie werden nicht begünstigt.

Die Steuerbefreiung ist Teil eines Maßnahmenbündels, um den Erwerb von Elektro-Kraftfahrzeugen sowie den dazu notwendigen Ausbau der Ladeinfrastruktur für solche Kraftfahrzeuge gezielt zu fördern. Die Ausweitung der lohnsteuerlichen Regelungen auf „Zweiräder mit Elektroantrieb“ entspricht hingegen nicht der Zielrichtung der gesetzlichen Regelung. Begründung: Der Markt für diese Zweiräder ist bereits sehr gut entwickelt und deren Verbreitung ohne Weiteres gewährleistet.

Beachten Sie | Dr. Meister weist aber auch darauf hin, dass Vereinfachungen bei Erfassung und Abrechnung möglicher Vorteile durch das Aufladen von Elektrofahrrädern am Arbeitsplatz zurzeit von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder erörtert werden.

Quelle | Deutscher Bundestag, Drs. 18/13307

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