Steuerrecht Info - 11.2013

19.10.2013
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Aktuelle Gesetzgebung:

Übersicht zur Reisekostenreform

Die Reform des steuerlichen Reisekostenrechts bringt ab 2014 erhebliche Neuregelungen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer mit sich. Das Bundesfinanzministerium hat nun ein 52-seitiges Anwendungsschreiben veröffentlicht, in dem die einzelnen Änderungen ausführlich und mit Beispielen erläutert werden.

Nachfolgend ein kurzer Überblick über einige gesetzliche Neuregelungen, die ab 1.1.2014 zu beachten sind:

Erste Tätigkeitsstätte

Zentraler Punkt ist der Begriff der ersten Tätigkeitsstätte, die an die Stelle der regelmäßigen Arbeitsstätte tritt. Die Bestimmung erfolgt vorrangig anhand der dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen durch den Arbeitgeber. Sind solche nicht vorhanden oder sind die getroffenen Festlegungen nicht eindeutig, werden hilfsweise quantitative Kriterien herangezogen.

Hinweis: Die Unterscheidung zwischen einer ersten Tätigkeitsstätte und einer Auswärtstätigkeit hat u.a. folgende Konsequenzen:

Erste Tätigkeitsstätte:

  • Entfernungspauschale (0,30 EUR je Entfernungskilometer zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte)
  • keine Verpflegungspauschale (Ausnahme: doppelte Haushaltsführung)

Auswärtstätigkeit:

  • „Dienstreisepauschale“ (0,30 EUR je gefahrenen Kilometer)
  • Verpflegungspauschale je nach Abwesenheitszeiten (nur für die ersten drei Tätigkeitsmonate)

Verpflegungspauschalen

Verpflegungspauschalen können ab 2014 wie folgt vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt bzw. als Werbungskosten abgezogen werden:

  • Für eintägige Dienstreisen ohne Übernachtung mit einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden (bisher mindestens 8 Stunden) kann eine Pauschale von 12 EUR berücksichtigt werden.
  • Hinweis: Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer seine Auswärtstätigkeit über Nacht ausübt – somit nicht übernachtet – und dadurch ebenfalls insgesamt mehr als 8 Stunden abwesend ist.
  • Für mehrtägige Dienstreisen bleibt es beim Verpflegungsmehraufwand von 24 EUR, wenn der Arbeitnehmer volle 24 Stunden abwesend ist (Zwischentag).
  • Für den An- und Abreisetag einer mehrtägigen auswärtigen Tätigkeit mit Übernachtung kann ohne Prüfung einer Mindestabwesenheitszeit eine Pauschale von jeweils 12 EUR berücksichtigt werden.

Mahlzeitengestellung

Wird dem Arbeitnehmer im Rahmen einer Auswärtstätigkeit von seinem Arbeitgeber oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten eine übliche Mahlzeit (bis zu 60 EUR) zur Verfügung gestellt, hat der Arbeitgeber keinen geldwerten Vorteil zu erfassen, wenn der Arbeitnehmer eine Verpflegungspauschale beanspruchen könnt

In diesen Fällen ist allerdings die steuerfreie Verpflegungspauschale typisierend zu kürzen – und zwar für ein Frühstück um 20 Prozent und für ein Mittag- oder Abendessen jeweils um 40 % des maximalen Tagessatzes für eine 24-stündige Abwesenheit.

Unterkunftskosten

Als Unterkunftskosten für eine doppelte Haushaltsführung können die Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft angesetzt werden, höchstens aber 1.000 EUR im Monat. Die Prüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit („60 qm-Durchschnittsmiete“) entfällt.

Bei einer längerfristigen beruflichen Tätigkeit an derselben Tätigkeitsstätte im Inland, die nicht erste Tätigkeitsstätte ist, können die tatsächlichen Unterkunftskosten nach Ablauf von 48 Monaten höchstens noch bis 1.000 EUR im Monat als Werbungskosten abgezogen oder vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet werden (BMF-Schreiben, IV C 5 – S 2353/13/10004).


Aktuelle Gesetzgebung:

Silbermünzen werden ab 2014 teurer

Wer in Silbermünzen investieren möchte, sollte dies nach Möglichkeit noch vor dem Jahreswechsel tun. Ab dem 1.1.2014 steigt der Umsatzsteuersatz nämlich von derzeit 7 Prozent auf dann 19 Prozent. Darauf hat der Bundesverband deutscher Banken hingewiesen.

Beachten Sie: Demgegenüber unterliegen Silberbarren bereits heute dem Regelsteuersatz von 19 Prozent.


Schornsteinfeger-Rechnung:

Keine Steuerermäßigung bei Barzahlung

Eine Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen kommt bei Barzahlung ausnahmslos nicht in Betracht. Demzufolge scheidet eine Steuerermäßigung auch dann aus, wenn die Rechnung eines Schornsteinfegers bar bezahlt wird, so der Bundesfinanzhof.

Hintergrund: Für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen erhalten Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 Prozent der Aufwendungen (nur Lohnkosten), höchstens jedoch 1.200 EUR im Jahr.

Die Steuerermäßigung setzt voraus, dass der Steuerpflichtige eine Rechnung erhält und die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Handwerkerleistung erfolgt. Die Rechnung und der Zahlungsbeleg müssen dem Finanzamt auf Nachfrage vorgelegt werden (BFH, VI B 31/13).


Erbauseinandersetzung:

Kosten erhöhen das Abschreibungspotenzial

Bei zum Nachlass gehörenden Mietimmobilien können die Aufwendungen für die Erbauseinandersetzung zu Anschaffungsnebenkosten führen, die im Rahmen von Absetzungen für Abnutzung (AfA) abziehbar sind. So lautet eine aktuelle Entscheidung des IX. Senats des Bundesfinanzhofs.

Im Streitfall hatten Geschwister von ihren Eltern mehrere Grundstücke geerbt. Den Nachlass teilten sie in der Weise auf, dass die Schwester zwei mit Wohngebäuden bebaute, vermietete Grundstücke als Alleineigentümerin erhielt. Die Kosten der Erbauseinandersetzung (u.a. Notar- und Grundbuchkosten) machte sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend.

Das Finanzamt lehnte den Werbungskostenabzug jedoch ab und berief sich dabei auf ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums, wonach Nebenkosten bei einem unentgeltlichen Erwerb weder zu Anschaffungskosten noch zu Werbungskosten führen. Diese Sichtweise hat der Bundesfinanzhof jedoch nicht geteilt und entschieden, dass die Nebenkosten im Wege der AfA abziehbar sind, sofern sie nicht auf den Grund und Boden entfallen (BFH, IX R 43/11; BMF-Schreiben, IV B 3 – S 2190 – 37/92, Rz. 13).


Doppelte Haushaltsführung:

Zweitwohnung nahe dem Familienwohnsitz

Eine beruflich begründete doppelte Haushaltsführung kann auch dann vorliegen, wenn die Zweitwohnung näher am Familienwohnsitz als an der Arbeitsstätte liegt. Gegen dieses steuerzahlerfreundliche Urteil des Finanzgerichts Münster ist bereits die Revision beim Bundesfinanzhof anhängig.

Im Streitfall erkannte das Finanzamt die Kosten für eine doppelte Haushaltsführung eines Professors nicht an, da die Zweitwohnung wegen der großen Entfernung zur Universität (83 km) nicht als Wohnung am Beschäftigungsort angesehen werden könne. Im Übrigen lag die Zweitwohnung nur 47 km vom Familienwohnsitz entfernt.

Hiergegen wandte der Steuerpflichtige ein, dass die Zweitwohnung besonders verkehrsgünstig gelegen sei und er die Universität innerhalb von 50 Minuten erreichen könne. Darüber hinaus verfüge der Ort der Zweitwohnung über sehr gut ausgestattete Bibliotheken, die er 3 bis 5 Mal pro Monat aufsuche.

Das Finanzgericht Münster gab der Klage des Steuerpflichtigen statt und stellte dabei heraus, dass für das Kriterium „Wohnen am Beschäftigungsort“ keine Wohnung in der politischen Gemeinde der Arbeitsstätte erforderlich ist. Es reicht vielmehr aus, dass die Wohnung in deren Einzugsgebiet liegt.

Entscheidend ist, dass der Steuerpflichtige die Arbeitsstätte von seiner Zweitwohnung aus in zumutbarer Weise erreichen kann. Dies ist nach Ansicht des Finanzgerichts bei einer Fahrzeit von 50 Minuten pro Strecke trotz der Entfernung von 83 km der Fall. Da der Steuerpflichtige auch die vor Ort liegenden Bibliotheken beruflich nutzte, hatte die günstige Lage zum Familienwohnsitz kein überlagerndes Gewicht (FG Münster, 3 K 4315/12 E; Rev. BFH VI R 59/13).

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