Verbraucherrecht Info - 01.2022

2.01.2022
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Reiserücktritt:

Kündigung eines Reiseteilnehmers während der Probezeit

| Auch eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines Reiseteilnehmers während seiner Probezeit kann eine betriebsbedingte Kündigung im Sinne der Bedingungen einer Reiserücktrittsversicherung sein und ihn zum Rücktritt von der Reise berechtigen. Das folgt aus einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Mönchengladbach. |

Nach den für den Vertrag geltenden „Besonderen Bestimmungen der Reiserücktrittskostenversicherung“ ist versichertes Ereignis u.a. der „Verlust des Arbeitsplatzes aufgrund einer betriebsbedingten Kündigung“. Nach Ansicht der Kammer kann eine Kündigung während der Probezeit einer betriebsbedingten Kündigung entsprechen.

Quelle | LG Mönchengladbach, Urteil vom 9.3.2021, 4 S 30/20, Abruf-Nr. 225455 unter www.iww.de


BGH-Entscheidung:

Widerrufsrecht bei Verbraucherverträgen über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts

| Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden: Verbraucher sind über das ihnen zustehende Widerrufsrecht zu informieren, wenn sie außerhalb von Geschäftsräumen einen Vertrag über die Lieferung und Montage eines Kurventreppenlifts abschließen, für den eine passende Laufschiene angefertigt und in das Treppenhaus des Kunden eingepasst werden muss. |

Das war geschehen

Die Klägerin ist eine Verbraucherzentrale. Die Beklagte vertreibt Kurventreppenlifte. Dabei handelt es sich um Treppenlifte mit Schienen, die individuell an die im Treppenhaus zu befahrenden Kurven angepasst werden. Die Beklagte teilt Verbrauchern bezüglich der Kurventreppenlifte mit, dass außer für ein bestimmtes Modell kein gesetzliches Widerrufsrecht bestehe. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ein Widerrufsrecht bestehe und sieht in dem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Sie nahm die Beklagte deshalb auf Unterlassung in Anspruch.

So sahen es die Vorinstanzen

Das Landgericht (LG) hatte die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht (OLG) hatte die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Es hat angenommen, der Klägerin stehe kein Unterlassungsanspruch zu, weil im Streitfall kein Widerrufsrecht des Verbrauchers bestehe.

Das entschied der Bundesgerichtshof

Der BGH hat auf die Revision der Klägerin das Urteil des OLG aufgehoben und die Beklagte dem Klageantrag entsprechend zur Unterlassung verurteilt. Die Werbung der Beklagten mit der Angabe, im Fall eines Kurventreppenlifts mit individuell geformten und an die Gegebenheiten vor Ort angepassten Laufschienen bestehe kein Widerrufsrecht des Verbrauchers, begründet eine Erstbegehungsgefahr für einen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen. Sie musste über das bestehende Widerrufsrecht informieren.

Abgrenzung: unterschiedliche Vertragsarten

Das Widerrufsrecht des Verbrauchers ist im Streitfall entgegen der Ansicht des OLG nicht ausgeschlossen. Das wäre nur der Fall gewesen, wenn es sich vorliegend um einen Kaufvertrag oder einen Werklieferungsvertrag gehandelt hätte, nicht jedoch, wenn es sich um einen Dienstvertrag oder jedenfalls im Regelfall Werkvertrag gehandelt hat. Die Werbung im Streitfall ist auf den Abschluss eines Werkvertrags gerichtet. Folglich habe ein Widerrufsrecht bestanden.

Für die Abgrenzung von Kauf- und Werklieferungsverträgen einerseits und Werkverträgen andererseits kommt es darauf an, auf welcher der Leistungen bei der gebotenen Gesamtbetrachtung der Schwerpunkt liegt. Im Streitfall liegt der Schwerpunkt des angestrebten Vertrags nicht auf der mit dem Warenumsatz verbundenen Übertragung von Eigentum und Besitz am zu liefernden Treppenlift, sondern auf der Herstellung eines funktionstauglichen Werks, das zu einem wesentlichen Teil in der Anfertigung einer passenden Laufschiene und ihrer Einpassung in das Treppenhaus des Kunden besteht. Auch der hierfür, an den individuellen Anforderungen des Bestellers ausgerichtete, erforderliche Aufwand spricht daher für das Vorliegen eines Werkvertrags. Bei der Bestellung eines Kurventreppenlifts, der durch eine individuell erstellte Laufschiene auf die Wohnverhältnisse des Kunden zugeschnitten wird, steht für den Kunden nicht die Übereignung, sondern der Einbau eines Treppenlifts als funktionsfähige Einheit im Vordergrund, für dessen Verwirklichung die Lieferung der Einzelteile einen zwar notwendigen, aber untergeordneten Zwischenschritt darstellt.

Quelle | BGH, Urteil vom 20.10.2021, I ZR 96/20, PM 191/2021


Nachbarschaftsstreit:

Baumwurzeln des Nachbarn dürfen zurückgeschnitten werden, selbst wenn das Absterben des Baums droht

| Wachsen Baumwurzeln auf das Grundstück des Nachbarn herüber und beeinträchtigen dadurch die Nutzbarkeit des Grundstücks, darf der Nachbar diese Wurzeln im Wege der Selbsthilfe auch dann beseitigen, wenn dadurch das Absterben des Baums droht. Dies hat das Landgericht (LG) Frankenthal entschieden. Es hat dabei die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) zu herüberwachsenden Zweigen auch auf Baumwurzeln angewendet. |

Wegen einer unmittelbar an der Grundstückgrenze stehenden Fichte kam es 2019 vor dem Amtsgericht (AG) zu einem Nachbarschaftsstreit. Ein Mann wollte u. a. die gerichtliche Erlaubnis erhalten, Baumwurzeln beseitigen zu dürfen, die vom Nachbargrundstück auf sein Grundstück herüberwuchsen. Er argumentierte: Seine Nachbarn, ein Ehepaar, müssten das Abschneiden dulden, da die Nutzbarkeit seines Gartens (z.B. beim Rasenmähen) durch die aus der Erde herauswachsenden Wurzeln beeinträchtigt sei. Das Ehepaar wehrte sich gegen die Duldungspflicht, da das Zurückschneiden der Wurzeln ihrer Meinung nach den biologischen Tod der Fichte bedeuten würde. Das AG gab dem Mann in erster Instanz Recht.

Das LG hat dieses Urteil des AG insoweit bestätigt, als die Nachbarn den Rückschnitt der Wurzeln ihres Baums dulden müssen. Es betonte: Die Baumeigentümer müssen primär dafür sorgen, dass es nicht zu herüberwachsenden Wurzeln komme. Wenn diese ihrer Pflicht zum Rückschnitt nicht nachkämen, könne der Nachbar unter Beachtung naturschutzrechtlicher Vorgaben selbst zur Tat schreiten und im Wege der Selbsthilfe die auf seinem Grundstück befindlichen Wurzeln beseitigen.

Hierbei, so das LG, sei nach der aktuellen Rechtsprechung des BGH auch nicht entscheidend, ob der Baum dadurch absterben könne. Denn das sog. Selbsthilferecht solle eine einfache Hilfe bieten und nicht auf Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit geprüft werden.

Die Baumeigentümer müssen nach dem Berufungsurteil jedoch nur die Beseitigung der Wurzeln akzeptieren, die den Nachbarn tatsächlich beeinträchtigen. Dies sei, so das LG, jedenfalls dann der Fall, wenn die Wurzeln beim Rasenmähen stören und es zu Beschädigungen am Rasenmäher kommen könne.

Das Urteil ist rechtskräftig, nachdem das LG die Revision zum BGH nicht zugelassen hat.

Quelle | LG Frankenthal, Urteil vom 11.8.2021, 2 S 132/20, PM vom 17.9.2021


Gewalt unter Nachbarn:

Wenn zwei sich streiten …

| Kommt es im Rahmen eines jahrelangen Nachbarschaftskriegs zu wechselseitigen körperlichen Auseinandersetzungen, die nicht nur der Verteidigung dienen, können gegen beide Seiten zeitlich befristete Gewaltschutzanordnungen erlassen werden. Beiden Parteien können dann gleichermaßen die Verfahrenskosten auferlegt werden, wenn es zwischen ihnen nicht allein zur Selbstverteidigung zu einer körperlichen Auseinandersetzung mit wechselseitigen Verletzungen kam. So hat es das Oberlandesgericht (OLG) Zweibrücken entschieden. |

Die Beteiligten sind unmittelbare Nachbarn und geraten regelmäßig in Streit um die Nutzung einer schmalen Hofeinfahrt, die den einzigen Zugang zu ihren Anwesen darstellt. Zwischen ihnen kam es in den letzten zehn Jahren wiederholt zu wechselseitigen Beleidigungen und körperlichen Auseinandersetzungen, die Gegenstand mehrerer Gewaltschutzverfahren vor dem Amtsgericht (AG) Grünstadt waren. So kam es auch im September 2020 zum Streit auf dem gemeinsamen Hof. Beide Beteiligten warfen sich gegenseitig vor, die jeweils andere Seite habe sie beleidigt und angegriffen, woraufhin man sich in bloßer Verteidigungsabsicht körperlich gewehrt habe. Wegen der völlig unterschiedlichen Angaben beider Seiten ließ sich der genaue Hergang der Rangelei nicht aufklären.

Das AG hat auf ihre wechselseitigen Anträge hin gegen beide Beteiligten jeweils befristete Gewaltschutzanordnungen in Form von Näherungs- und Kontaktverboten erlassen. Die dagegen gerichteten Beschwerden beider Seiten hatten vor dem OLG keinen Erfolg.

Das OLG: Die durch das Familiengericht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach Anhörung beider Beteiligter getroffenen Feststellungen reichen aus, um gegen sie Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zu erlassen. Danach stand jedenfalls fest, dass beide Beteiligte die körperliche Auseinandersetzung nicht nur zu Verteidigungszwecken betrieben hatten.

Quelle | OLG Zweibrücken, Beschluss vom 20.4.2021, 6 UF 16/21, PM vom 6.10.2021


Bausparverträge:

Kontoführungsgebühren in der Ansparphase? Nein!

| Bausparkassen dürfen für die Kontoführung auch in der Ansparphase kein Entgelt verlangen. Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Celle jetzt entschieden. |

Eine Bausparkasse hat in ihren Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge (Bausparbedingungen) eine Entgeltklausel vorgegeben, nach der für jedes Konto ein „Jahresentgelt“ von 12 Euro zu zahlen ist. Hiergegen wandte sich ein Verbraucherschutzverein und verlangte, diese Entgeltklausel nicht mehr zu verwenden.

Nachdem bereits das Landgericht (LG) Hannover dem klagenden Verein insoweit Recht gegeben hatte, hat das OLG Celle die von der Bausparkasse hiergegen eingelegte Berufung zurückgewiesen. Es widerspreche dem gesetzlichen Leitbild eines Bausparvertrags, ein Entgelt für die Kontoführung in der Ansparphase zu verlangen. In dieser Phase sei der Bausparkunde der Darlehensgeber, der nach der gesetzlichen Regelung kein Entgelt für die Hingabe des Darlehens schulde. Zudem verwalte die Bausparkasse die Bausparkonten im eigenen Interesse, weil sie die Einzahlungen sämtlicher Bausparer geordnet entgegennehmen und erfassen müsse. Der Bausparkunde erhalte durch diese Leistungen der Bausparkasse schließlich ebenso wenig wie die Gesamtheit aller Bausparer einen besonderen Vorteil, sondern nur das, was nach den vertraglichen Vereinbarungen und gesetzlichen Bestimmungen ohnehin erwartet werden dürfe.

Das OLG hat die Revision gegen diese Entscheidung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zugelassen. Dass Kontoführungsgebühren in der Darlehensphase nicht wirksam durch Bausparbedingungen festgesetzt werden können, hatte der Bundesgerichtshof (BGH) bereits früher entschieden. Eine höchstrichterliche Klärung betreffend die Ansparphase steht bislang noch aus.

Quelle | OLG Celle, Urteil und PM vom 17.11.2021, 3 U 39/21


Kfz-Versicherung:

Explosion der Autobatterie beim Startvorgang

| Nach dem Sinn und Zweck der Kfz-Versicherung sind nur unmittelbar vom Fahrzeug ausgehende Gefahren abgedeckt. Eine solche Gefahr stellt aber die Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs beim Startvorgang dar, auch wenn dieser mit einer Starthilfe durch ein anderes Fahrzeug unterstützt wird. So sieht es das Oberlandesgericht (OLG) Dresden. |

Der vom Antragsteller erlittene Schaden selbst ist dabei durch Explosion der Batterie des versicherten Fahrzeugs im Rahmen dieses Startvorgangs eingetreten. Damit hat sich zugleich eine vom Fahrzeug ausgehende Gefahr realisiert, nämlich die der offensichtlich defekten und explosionsgefährdeten Batterie. Dies rechtfertigt es, den konkreten Startvorgang als „Gebrauch“ des Fahrzeugs im Sinne der Versicherungsbedingungen anzusehen.

Quelle | OLG Dresden, Beschluss vom 19.7.2021, 4 W 475/21, Abruf-Nr. 224385 unter www.iww.de

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