Verbraucherrecht Info - 05.2016

27.04.2016
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Aktuelle Gesetzgebung:

Verbraucherschlichtung ist am 1. April in Kraft getreten

| Am 1. April ist das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz in Kraft getreten. Damit werden Verbraucherinnen und Verbraucher künftig ihre vertraglichen Ansprüche ohne Kostenrisiko bei einer Verbraucherschlichtungsstelle geltend machen können. Unternehmer können durch ihre Teilnahme an Verbraucherschlichtung ihren Service verbessern, Kunden erhalten und sich positiv von der Konkurrenz abheben. |

Dazu der Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz: „Schlichtungen bieten Verbraucherinnen und Verbrauchern einen einfachen und risikolosen Weg, ihre Rechte gegenüber Unternehmen durchzusetzen. Wir schaffen die Möglichkeit, ohne den Aufwand und das Kostenrisiko eines Gerichtsprozesses schnell und einfach zu seinem Recht zu kommen. Eine erfolgreiche Schlichtung bietet die Chance, dass trotz eines Streits eine Kundenbeziehung intakt bleibt. Mit den Schlichtungsstellen verbessern wir die Rechtsdurchsetzung für Verbraucherinnen und Verbraucher.“

Die Regelungen im Überblick:

  • Künftig wird es ein flächendeckendes Netz von Verbraucherschlichtungsstellen geben, die den Anforderungen der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten entsprechen. Jeder Verbraucher kann bei Streitigkeiten aus Verbraucherverträgen künftig eine Verbraucherschlichtungsstelle anrufen.
  • Die Streitmittler, die für die Unabhängigkeit und Neutralität der Schlichtungsstelle verantwortlich sind, müssen hohe Qualitätsanforderungen erfüllen.
  • Die Anerkennungsbehörden werden auf die Einhaltung der gesetzlich festgelegten Anforderungen achten.
  • Bei Streitigkeiten in Branchen, in denen es noch keine branchenspezifische Schlichtungsstelle gibt, können sich die Verbraucherinnen und Verbraucher in Zukunft an die Allgemeine Schlichtungsstelle wenden.

Die Allgemeine Schlichtungsstelle „Zentrum für Schlichtung e.V.“ hat ihren Sitz in Kehl und wird ab 1.4. erreichbar sein über www.verbraucher-schlichter.de.

Quelle | Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

 


Aktuelle Gesetzgebung:

Girokonto für jedermann nimmt letzte Hürde

| Jeder Verbraucher hat künftig das Recht auf ein Girokonto. Dieses Recht gilt unabhängig davon, ob sich jemand nur vorübergehend in Deutschland aufhält oder keinen festen Wohnsitz hat. Somit können auch Asylsuchende und Obdachlose bald ein sogenanntes Basiskonto eröffnen. Der Bundesrat hat ein entsprechendes Gesetz gebilligt. |

Ablehnen darf eine Bank den Antrag des Verbrauchers nur dann, wenn dieser schon ein Basiskonto nutzt, die Bank ihm bereits ein Konto wegen Zahlungsverzugs kündigte oder er eine Straftat gegen die Bank verübt hat.

Durch das Konto sollen alle Menschen am Zahlungsverkehr teilnehmen können. Es ermöglicht grundlegende Finanzdienste: Hierzu zählen Ein- oder Auszahlungen sowie das Lastschrift-, Überweisungs- und Zahlungskartengeschäft. Nicht umfasst ist das Recht, das Konto zu überziehen.

Das Gesetz verbessert zudem die Transparenz bei den Kontogebühren. Banken müssen Verbraucher künftig sowohl vor Vertragsschluss als auch während der Vertragslaufzeit über die Entgelte informieren, die für die Kontoführung anfallen.

Kontoinhaber sollen durch die Neuregelung außerdem schneller und einfacher zu einem anderen Institut wechseln können. Wenn der Kontenwechsel innerhalb des Landes geschieht, muss das neue Finanzinstitut die ein- und ausgehenden Überweisungen und Lastschriften des alten Kontos übernehmen.

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterschrift und Verkündung zugeleitet.

Quelle | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie über die Vergleichbarkeit von Zahlungskontoentgelten, den Wechsel von Zahlungskonten sowie den Zugang zu Zahlungskonten mit grundlegenden Funktionen, BR-Drucksache 96/16.

 


Haftungsrecht:

Landwirt haftet für Panikreaktion eines Pferdes

| Ein Landwirt, der beim Bewässern seiner Ackerflächen auch eine daneben liegende Pferdeweide beregnet, verletzt eine Verkehrssicherungspflicht, wenn aufgrund des Wasserstrahls ein Pferd in Panik gerät und auf seiner Flucht einen tödlichen Unfall erleidet. |

Dies hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm entschieden. Die Klägerin hatte 40.000 EUR Schadenersatz für ihre Stute begehrt. Das Tier hatte sich beim Sprung über einen Weidezaun so schwer verletzt, dass es eingeschläfert werden musste. Es war in Panik vor einem Wasserstrahl geflüchtet, der wie eine Treibhilfe gewirkt und die Flucht des Tieres ausgelöst hatte.

Das OLG hat entschieden, dass der Landwirt für Schäden der Klägerin hafte. Er habe vor Einschalten der Bewässerungsanlage nicht sichergestellt, dass der Wasserstrahl nicht auf die angrenzende Weide reicht. Mangelnde Kenntnisse über das übliche Fluchtverhalten eines Pferdes entlasteten ihn nicht. Er müsse sicherstellen, dass die Anlage nur das eigene Grundstück beregnet, anderenfalls handele er fahrlässig.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 14.3.2016, 20 U 30/13, Abruf-Nr. 185262 unter www.iww.de.

 


Haftungsrecht:

Eingehaltene DIN-Normen schützen nicht vor Haftung

| Hält ein Sportverein die entsprechenden DIN-Normen ein, hat er damit seine Verkehrssicherungspflicht nicht zwingend erfüllt. |

Das hat das OLG Nürnberg entschieden und einen Eishockeyverein zur Haftung fur eine Augenverletzung verurteilt, die sich eine Zuschauerin zuzog, als ihr ein Puck ins Gesicht flog. Der Verein hatte die Schadenersatzpflicht vergeblich mit dem Hinweis abzuweisen versucht, das Stadion entspreche den Vorgaben der DIN 18036.

Die DIN-Normen, so das OLG, können herangezogen werden, um die Verkehrssicherungspflichten zu konkretisieren. Sie bestimmen aber nicht die Grenze dessen, was im Einzelfall verlangt werden kann. Besteht trotz eingehaltener DIN-Normen die naheliegende Möglichkeit, dass bei einer Sportveranstaltung Zuschauer erheblich verletzt werden können, muss der Verein – soweit ihm zumutbar – weitergehende Sicherheitsmaßnahmen ergreifen und erkennbare Gefahrenquellen beseitigen.

Quelle | OLG Nürnberg, Hinweisbeschluss vom 6.7.2015, 4 U 804/15, Abruf-Nr. 146645 unter www.iww.de.

 


Haftungsrecht:

Keine Amtshaftung für Sturz beim Castortransport

| Bei Demonstrationen und Protestaktionen haftet die Behörde nicht für alle Schäden, die sich Teilnehmer zuziehen. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Celle. Die Richter wiesen die Berufung eines Mannes zurück, der bei einer Protestaktion gegen den Castortransport von einem Baum gestürzt war und sich verletzt hatte. Der Mann wollte gemeinsam mit weiteren Personen möglichst nah an der Transportstrecke ein Transparent aufhängen. Als Polizeikräfte auf die Gruppe aufmerksam wurden, kletterte der Mann ohne Sicherung eine Kiefer empor, um den Polizeibeamten zu entkommen. Aus ca. 4 Metern Höhe stürzte er ab. Er zog sich dabei einen Bruch im Bereich eines Wirbelkörpers zu.

Im Prozess hat der Mann u.a. Schadenersatz und Schmerzensgeld begehrt. Damit war er bereits in erster Instanz unterlegen. Diese Entscheidung hat das OLG nun bestätigt. Der Mann sei den von ihm zu erbringenden, erforderlichen Beweis schuldig geblieben, dass Reizgas gegen ihn eingesetzt worden, und dass dieser gezielte Einsatz ursächlich für seinen Sturz gewesen sei. Insoweit ständen sich nicht nur gegensätzliche Aussagen verschiedener Zeugen unvereinbar gegenüber. Deshalb konnten die Richter nicht die zweifelsfreie Überzeugung gewinnen, dass gegen den Mann gezielt Reizgas in einem Ausmaß eingesetzt wurde, dass es zu seinem Sturz führen konnte. Hinzu komme, dass der Mann den Baum schnell und ohne Sicherung hochgeklettert sei. Deshalb bleibe die nicht auszuschließende Möglichkeit, dass er aus Unachtsamkeit ohne Fremdeinwirkung den Halt verloren habe.

Quelle | OLG Celle, Urteil vom 7.4.2016, 16 U 61/15, Abruf-Nr. 185263 unter www.iww.de.

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