Verbraucherrecht Info - 09.2019

Schmerzensgeld:

Schmerzensgeld wegen Fixierung ohne richterliche Genehmigung

| Wird eine Patientin einer geschlossenen psychiatrischen Klinik ohne richterliche Genehmigung fixiert, hat sie Anspruch auf Schadenersatz. |

Diese Klarstellung traf das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a. M. im Fall einer Frau, die im Zusammenhang mit ihrer Einweisung und Behandlung in einer psychiatrischen Abteilung eines Krankenhauses Schmerzensgeld verlangt. Nach einer Frühgeburt gestaltete sich ihre häusliche Situation schwierig. Ein Notruf ihres Ehemanns führte 2014 dazu, dass sie gegen ihren Willen in die psychiatrische Abteilung eines Krankenhauses eingewiesen wurde. Dort befand sie sich gut zwei Wochen. Sie wurde dabei teilweise fixiert und mit Medikamenten therapiert. Das Amts- und das Landgericht hatten damals die vorläufige Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung für zulässig erklärt. Die Frau begehrt nunmehr ein angemessenes Schmerzensgeld. Sie behauptet eine Falschbehandlung in der Klinik. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen.

Auf die Berufung hin hat das OLG das Land Hessen verurteilt, ein Schmerzensgeld von 12.000 EUR zu zahlen. Zu Recht nehme die Frau das Land Hessen in Anspruch, da die Unterbringung von psychisch Kranken zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in einem psychiatrischen Krankenhaus „eine genuin staatliche Aufgabe“ sei, stellt das OLG zunächst klar. Die nachgewiesenen Fixierungen seien hier auch rechtswidrig gewesen. Werde eine Patientin fixiert, sei das ein Eingriff in ihr Grundrecht auf Freiheit der Person. Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handele es sich um eine Freiheitsentziehung. Dies gelte auch, wenn – wie hier – die Freiheit bereits durch die Einweisung entzogen wurde. Die Fixierung nehme der Betroffenen die noch verbliebene Freiheit, sich innerhalb der Station oder jedenfalls im Zimmer frei zu bewegen. Infolge der besonderen Eingriffsqualität sei eine solche Fixierung nicht von der richterlichen Unterbringungsanordnung gedeckt.

Für die Fixierungen wäre demnach eine richterliche Genehmigung erforderlich gewesen. Diese fehlte, sodass die Fixierungen bereits aus diesem Grund rechtswidrig gewesen seien. Gleiches gelte für die Zwangsbehandlung der Frau. „Die medizinische Behandlung einer Untergebrachten gegen ihren natürlichen Willen … greift in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit ein“, betont das OLG. Dem Eingriffscharakter stehe auch nicht entgegen, dass sie zum Zweck der Heilung vorgenommen werde. Auch die Zwangsbehandlung sei durch die Unterbringungsanordnung selbst deshalb nicht gedeckt und damit rechtswidrig.

Das Schmerzensgeld sei angesichts des Ausmaßes der konkreten Beeinträchtigungen und der Funktion eines Schmerzensgelds mit 12.000 EUR angemessen, aber auch ausreichend bemessen.

Quelle | OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 16.7.2019, 8 U 59/18, Abruf-Nr. 210599 unter www.iww.de.


Reiserecht:

Vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“ in Form einer Widerspruchslösung ist unwirksam

| Die vom Reiseveranstalter für eine Kreuzfahrt vorformulierte „Trinkgeldempfehlung“, nach der ein pauschaliertes Trinkgeld vom Bordkonto des Reisenden abgebucht wird solange dieser nicht widerspricht, benachteiligt den Reisenden unangemessen. Sie ist daher unwirksam. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden. Konkret ging es um diese Klausel in einem Reiseprospekt: „Trinkgeldempfehlung: Sie sind sicher gerne bereit, die Leistung der Servicecrew durch Trinkgeld zu honorieren. Hierfür wird auf Ihrem Bordkonto ein Betrag i.H.v. 10 EUR pro Person/Nacht an Bord gebucht, die Sie an der Rezeption kürzen, streichen oder erhöhen können.“

Die Richter stellten klar, dass diese „Trinkgeldempfehlung“ eine den Verbraucher unangemessen benachteiligende Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) sei. Die unangemessene Benachteiligung liege hier in der vorgegebenen Widerspruchslösung. Denn in der Folge werde der Reisende „stillschweigend“, ohne dass zuvor eine ausdrückliche Vereinbarung darüber getroffen wurde, zu einer über den Reisepreis hinausgehenden Zahlung verpflichtet. Das Gesetz schreibt jedoch für Verbraucherverträge vor, dass eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, ausdrücklich getroffen werden muss.

Quelle | OLG Koblenz, Beschluss vom 14.6.2019, 2 U 1260/17, Abruf-Nr. 210598 unter www.iww.de.


Kaufrecht:

Beschaffenheitsvereinbarung: Männlichkeit als Makel

| Die Klage auf Rückabwicklung eines Kaufvertrags über eine Zwergseidenhenne ist erfolgreich, wenn sich kurze Zeit nach dem Kauf herausstellt, dass die über das Internet angebotene Henne tatsächlich ein Hahn ist. |

Das folgt aus einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Coburg. Die Beklagte hatte über eine Internetplattform junge Zwergseidenhennen zum Verkauf angeboten, für 45 EUR das Stück. Der Kläger erwarb insgesamt drei Tiere. Nach etwa zwei Wochen stellte sich jedoch heraus, dass es sich bei einem dieser Hühner um einen Hahn handelte. Dem Wunsch des Klägers, diesen Hahn zurückzunehmen und stattdessen eine Henne zu liefern oder den Kaufpreis zurückzuzahlen, kam die beklagte Verkäuferin aber nicht nach. Daraufhin trat der Kläger vom Kaufvertrag zurück.

Weil sich die Parteien nicht einigen konnten, musste das Amtsgericht Coburg über die Angelegenheit entscheiden. Es gab dem Kläger recht. Über die Beschreibung der zum Verkauf angebotenen Tiere im Internet als „junge Zwergseidenhennen“ und dem anschließenden Kaufvertrag haben sich die Parteien verbindlich über die Beschaffenheit der Tiere geeinigt. Dieser Beschaffenheit entsprach der verkaufte Zwergseidenhahn aber nicht, weil er eben keine Henne war. Der Hahn war deshalb wegen seiner Männlichkeit mangelhaft. Der Kläger konnte daher vom Kaufvertrag zurücktreten.

Quelle | Amtsgericht Coburg, Urteil vom 3.6.2019, 11 C 265/19, Abruf-Nr. 210597 unter www.iww.de.


Sozialrecht:

Statt Perücke: Krankenkasse muss Echthaarteil bezahlen

| Aus medizinischen Gründen kann die Versorgung mit einem maßgefertigten Echthaarteil erforderlich sein. Die Kostenbegrenzung auf einen Höchstbetrag gilt dabei nicht. |

So entschied das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen im Fall einer 55-jähigen Frau. Sie litt an einer Schuppenflechte, die zunehmend zu kreisrundem Haarausfall führte. Um die kahlen Stellen zu bedecken, beantragte sie bei ihrer Krankenkasse ein handgeknüpftes Echthaarteil. Die Kosten beliefen sich auf 1.290 EUR. Die Kasse genehmigte die Kostenübernahme bis zum Höchstbetrag von 511 EUR. Hierfür sei eine gute Versorgung zu bekommen. Die Frau könne auch durchaus eine Perücke tragen, da sie sich nicht überwiegend in der Öffentlichkeit, sondern erhebliche Zeit im privaten Umfeld bewege. Eine Kunsthaarperücke sei zur Wiederherstellung eines unauffälligen Erscheinungsbilds ausreichend. Eine teurere Versorgung sei unwirtschaftlich.

Das LSG hat die Kasse verurteilt, die Gesamtkosten zu erstatten. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass partieller Haarverlust bei einer Frau als Behinderung zu bewerten sei. Grundsätzlich schulde die Krankenkasse zum Behinderungsausgleich zwar nur eine Versorgung, die den Haarverlust nicht sogleich erkennbar werden lässt. Die umfassende Rekonstruktion des ursprünglichen Aussehens sei nicht von der Leistungspflicht umfasst. Im Einzelfall könne jedoch auch ein maßgefertigtes Echthaarteil aus medizinischen Gründen erforderlich sein. In einem solchen Falle könne die Frau nicht gezwungen werden, eine Perücke zu tragen. Hierzu hat sich das Gericht auf die Ausführungen des behandelnden Dermatologen gestützt. Der hatte ausgeführt, dass das verbliebene Haupthaar aufgrund der Schuppenflechte nicht vollständig abgedeckt werden dürfe. Eine Kunsthaarperücke zum Festbetrag sei daher keine zweckmäßige Versorgung.

Quelle | LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.3.2019, L 4 KR 50/16, Abruf-Nr. 210596 unter www.iww.de.

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