Verkehrsrecht Info - 01.2013

22.01.2013
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Aktuelle Gesetzgebung:

Änderungen für 2013 im Verkehrs- und Versicherungsrecht

Im kommenden Jahr müssen sich Verkehrsteilnehmer und Reisende auf Neuerungen in den Bereichen Recht und Versicherungen einstellen. Die Reform des Punktesystems kommt zwar erst im Februar 2014. Es empfiehlt sich aber bereits im kommenden Jahr Aufbauseminare zum Punkteabbau zu nutzen, da dies ab 2014 nicht mehr möglich sein wird. Die Änderungen im Einzelnen:

  • Die Gültigkeit neuer Führerscheine wird ab 19. Januar 2013 auf 15 Jahre begrenzt. Bereits erteilte Dokumente bleiben bis 2033 gültig.
  • Das Überschreiten der Parkdauer wird ab dem 1. April um jeweils fünf Euro teurer.
  • Österreich: Die österreichische Regierung plant laut ÖAMTC ab Januar eine drastische Erhöhung der Strafrahmen für Bagatelldelikte.
  • Frankreich: Ab Januar ist reflektierende Kleidung für Motorradfahrer verpflichtend. Ab März müssen Autofahrer ohne gültigen Alkotester im Fahrzeug mit einem Bußgeld von 13 Euro rechnen.
  • Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektrofahrzeuge mit Erstzulassung ab 18. Mai 2011 wird von fünf auf zehn Jahre verlängert. Die Förderung von Partikelfiltern wird bis Ende 2013 verlängert, jedoch von derzeit 330 Euro auf 260 Euro gekürzt.
  • Im Bundeskartellamt wird zum Jahresbeginn die Markttransparenzstelle eingerichtet. Über eine Online-Plattform sollen sich Verbraucher so laufend über aktuelle Kraftstoffpreise informieren können.
  • Fernbusse werden künftig zwischen allen deutschen Städten verkehren können und so das Fernverkehr-Monopol der Deutschen Bahn beenden.
  • Zahlreiche Umweltzonen werden zum Jahreswechsel verschärft. In Wiesbaden, Mainz und Mönchengladbach werden 2013 erstmals Umweltzonen installiert.
  • Pedelecs bis 25 km/h und 250 Watt fallen jetzt auch dann unter die Kategorie Fahrrad, wenn sie über eine Anfahrhilfe bis 6 km/h verfügen.
  • Ein Gesetz zur Schlichtung im Luftverkehr wird voraussichtlich bis zum Frühjahr 2013 verabschiedet. Es soll Reisenden eine Streitschlichtung im außergerichtlichen Rahmen ermöglichen.
  • Bis zum nächsten Frühjahr wird außerdem eine Nachbesserung der Fluggastrechte angestrebt.
  • Im kommenden Jahr müssen Versicherungsunternehmen einheitliche Tarife für Männer und Frauen, sogenannte Unisex-Tarife, anbieten. Daher gibt es in den neuen Verträgen der Autoversicherungen keine entsprechenden Rabattmerkmale mehr.
  • Gesetzliche Krankenversicherungen dürfen ab Januar nächsten Jahres keinen kostenlosen privaten Auslandskrankenschutz mehr anbieten.

Kaskoversicherung:

Verzicht auf Selbstbeteiligung ist unzulässig

Verzichtet ein Autoglaser dem Kunden gegenüber auf die Zahlung der Selbstbeteiligung aus der Teilkaskoversicherung, ist das dem Versicherer gegenüber wettbewerbswidrig. Dieser hat dann einen Unterlassungsanspruch und einen Auskunftsanspruch. Außerdem kann er in allen nicht verjährten Fällen der Vergangenheit Schadenersatz in Höhe der jeweiligen Selbstbeteiligung vom Autoglaser verlangen.

So hat das Oberlandesgericht (OLG) Köln entschieden und damit ein Urteil des LG Köln bestätigt. Die Richter machten in ihrer Entscheidung deutlich, dass es nicht einfach der unternehmerischen Freiheit unterliege, ob der Autoglaser auf die Selbstbeteiligung verzichte. Das sei nicht so einfach, da mit dem Versicherer ein Dritter beteiligt sei. Der dürfe die Selbstbeteiligung vom tatsächlich gewollten Betrag abziehen. Die darüber hinausgehende Rechnung werde ja nur geschrieben, damit nach Abzug der Selbstbeteiligung von dem im Ergebnis nicht gewollten Betrag der tatsächlich gewollte Betrag übrig bleibt. Und das OLG nenne das Verschweigen des Selbstbehalt-Verzichts gegenüber dem Versicherer auch ungeschminkt beim Namen: Betrug (OLG Köln, 6 U 93/12).


Verkehrssicherheit auf Autobahn:

Schaden durch Schlaglöcher wird ersetzt

Wenn auf betroffenen Straßen nicht vor Schlaglöchern gewarnt wird, steht Autofahrern, deren Fahrzeuge beschädigt werden, Schadenersatz zu.

Das hat das Landgericht (LG) Halle entschieden. Der Kläger war nachts bei dichtem Verkehr auf der A9 München – Berlin mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h unterwegs. Auf der Autobahn hatte sich aufgrund von sogenanntem „Betonfraß“ ein Schlagloch von 40 mal 60 Zentimeter Größe und über zehn Zentimeter Tiefe gebildet, das gerade auf einer so stark und schnell befahrenen Straße viel Schaden verursachen kann. Aufgrund der Dunkelheit hatte der Autofahrer keine Möglichkeit, das Schlagloch zu erkennen oder ihm auszuweichen.

Obwohl der Zustand der Fahrbahn der Autobahnmeisterei bekannt war, hatte das zuständige Bundesland nach Ansicht des Gerichts nicht genug getan, um die Verkehrssicherheit auf der Autobahn zu gewährleisten. Autofahrer müssen durch ein Warnschild auf die „Unebene Fahrbahn“ aufmerksam gemacht werden, bis Maßnahmen zur Straßensanierung unternommen werden. Somit hat das Bundesland seine Verkehrssicherungspflicht verletzt und muss den entstandenen Schaden ersetzen (LG Halle, 4 O 774/11).


Spurwechsel:

Es gilt nicht immer das Reißverschlussprinzip

Wird eine Fahrbahn durch ein Hindernis blockiert und wechselt ein Autofahrer, der sich auf dieser Fahrbahn befindet, deshalb die Spur, muss er jede Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer ausschließen. Der Autofahrer, der die andere freie Spur benutzt, muss ihn nicht einfahren lassen.

So entschied es das Amtsgericht (AG) München im Fall einer Autofahrerin, die mit ihrem VW Cabrio auf der linken von zwei Fahrbahnen unterwegs war. Weil ein Möbelwagen auf dieser Spur parkte, musste sie halten. Als sie auf die rechte Spur wechselte, kam es zu einem Zusammenstoß mit der Fahrerin eines Fiat Punto. Kotflügel, Stossfänger und das Vorderrad des Cabrios wurden dabei beschädigt. Die Reparaturkosten in Höhe von 1.633 EUR, die Kosten für das Sachverständigengutachten in Höhe von 370 EUR sowie Nutzungsausfall für zwei Tage in Höhe von 68 EUR wollte die Cabriobesitzerin von der Fahrerin des Fiat Punto ersetzt bekommen. Diese und ihre Versicherung weigerten sich zu zahlen. Schließlich habe die Fahrerin des Cabrios nicht aufgepasst. Im Gegenteil, so entgegnete diese, die andere Fahrerin sei rücksichtslos und extrem unaufmerksam gewesen.

Die Besitzerin des VW Cabrios erhob Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin wies diese jedoch ab. Der Unfall beruhe auf einem Spurwechsel der Klägerin. Bei einem Spurwechsel obliege es nach der Straßenverkehrsordnung dem wechselnden Autofahrer, eine Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Gegebenenfalls müsse er anhalten oder vom Wechsel Abstand nehmen. Die Punto-Fahrerin sei insbesondere nicht verpflichtet gewesen, den Spurwechsel zu ermöglichen. Das Reißverschlussprinzip gelte nur beim Wegfall einer Spur, nicht wenn die Weiterfahrt auf einer noch vorhandenen Spur blockiert sei (AG München, 334 C 28675/11).


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