Verkehrsrecht Info - 02.2018

2.02.2018
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Ordnungswidrigkeit:

Durchgangsverkehr muss bei Schild „Anlieger frei“ Bußgeld zahlen

| Das Verkehrsschild 253 (Durchgangsverkehr für Lkw über 3,5 Tonnen gesperrt) wird nicht immer beachtet. Dann droht ein Bußgeld von 75 EUR. Wenn neben dem Verbotsschild ein Schild „Anlieger frei“ vorhanden ist, versuchen sich manche darauf zu berufen, einen Anlieger aufgesucht zu haben. Diese Strategie geht aber nicht immer auf. |

Das zeigt ein Fall, über den der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg zu entscheiden hatte. Er spielt in Wildeshausen. Dort hat sich eine Bürgerinitiative dafür stark gemacht, die Kaiserstraße für Laster über 3,5 Tonnen zu sperren. Viele Fahrer zahlen klaglos das Bußgeld von 75 EUR. Im vorliegenden Fall wollte der Fahrer das Bußgeld aber nicht akzeptieren und zog vor das Amtsgericht. Das Amtsgericht glaubte dem Mann nicht, dass er bei einem Anlieger Baustoffe ausliefern musste und deswegen die Straße berechtigt hätte benutzen können. Dafür lägen keine Anhaltspunkte vor. Dagegen wehrte sich der Betroffene nun vor dem OLG. Er war der Meinung, er müsse nicht verraten, wen er beliefert habe, sodass sein Vorbringen überprüfbar geworden wäre. Eine solche Verpflichtung verstoße gegen seine Privatsphäre und die seines Kunden, so der Fahrer des Lkw.

Das OLG konnte dieser Argumentation nicht folgen und bestätigte die amtsgerichtliche Verurteilung. Wenn die Behauptungen des Fahrers nicht überprüfbar seien, müsse davon ausgegangen werden, dass er den gesperrten Bereich unberechtigt befahren habe. Der Betroffene könne sich auch nicht auf seine „Privatsphäre“ oder die seines Kunden berufen. Denn es sei nicht ersichtlich, dass diese durch nähere Angaben verletzt werde. Angeblich sei der Mann ja mit seinem großen Fahrzeug vorgefahren. Dabei habe er die Baustoffe offen ausladen müssen. Das hätte in der Öffentlichkeit auch nicht unbemerkt bleiben können.

Es stehe dem Mann frei, entweder überprüfbare Angaben zu machen oder das Bußgeld zu akzeptieren, so der Senat. Die Geldbuße von 75 EUR ist damit rechtskräftig.

Quelle | OLG Oldenburg, Beschluss vom 9.8.2017, 2 Ss (OWi) 213/17, Abruf-Nr. 198698 unter www.iww.de.


Unfallreparatur:

Versicherer muss Pauschale für Kleinersatzteile erstatten

| Eine Kleinteilepauschale in Höhe von zwei Prozent der sonstigen Ersatzteilkosten geht schadenrechtlich in Ordnung. |

So entschied es das Amtsgericht Lindau. Es argumentierte, dass eine detaillierte Abrechnung von Kleinersatzteilen wirtschaftlich kaum möglich sei. Allerdings: Doppelt abrechnen, geht nicht. Wird bis zur letzten Unterlegscheibe alles mit Einzelpreisen abgerechnet, kann nicht das Ganze noch einmal pauschaliert aufgeschlagen werden.

Quelle | Amtsgericht Lindau, Urteil vom 4.10.2017, 2 C 33/17, Abruf-Nr. 197204 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Schadenersatzanspruch bei Schaden durch herabgelassenes Tiefgaragenrolltor

| Lässt der Betreiber einer öffentlichen Tiefgarage das Rolltor an der Einfahrt zur Hälfte herab, weil er die Garage vorübergehend sperren will, eröffnet er eine Gefahrenquelle. Damit muss ein Fahrzeugführer üblicherweise nicht rechnen. |

Das machte das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe deutlich. Geklagt hatte ein Autofahrer, der in die Tiefgarage eingefahren war. Dabei wurde sein Fahrzeug durch die Unterkante des Rolltores stark beschädigt. Diese befand sich in einer Höhe von ca. 1,45 m.

Die Richter sprachen dem Autofahrer Schadenersatz zu. Der Betreiber habe seine Schutzpflichten gegenüber den Kunden verletzt, als er das Rolltor teilweise heruntergelassen hat. Allerdings muss sich der Autofahrer ein Mitverschulden anrechnen lassen. Bei entsprechender Achtsamkeit hätte er die Gefahr erkennen können. Unter Berücksichtigung der Einzelfallumstände hat das Gericht ein Mitverschulden von 25 Prozent gesehen.

Quelle | OLG Karlsruhe, Urteil vom 1.6.2017, 9 U 194/15, Abruf-Nr. 198697 unter www.iww.de.


Kfz-Kaskoversicherung:

Wer einen Kaskoschaden zu spät meldet, kann am Ende leer ausgehen

| Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, einen Schaden unverzüglich dem Vollkaskoversicherer zu melden. Meldet er ihn erst nach ca. sechs Monaten, kann der Versicherer leistungsfrei sein. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Hamm in einem entsprechenden Fall. Bei zweifelhaften Unfallhergängen neigen manche Betroffene dazu, erst beim gegnerischen Haftpflichtversicherer zu versuchen, den Schaden ersetzt zu bekommen. Sie wollen die eigene Kaskoversicherung nicht im Schadenfreiheitsrabatt belasten. Wer so vorgeht, muss aber unbedingt vorsorglich den Schaden seinem Kaskoversicherer melden. Sonst kann er am Ende leer ausgehen. Insbesondere bei Versicherungsnehmern, die häufig den Kfz-Versicherer wechseln, weil sie stets den billigsten wählen, wird die Neigung des Versicherers groß sein, die Leistungsfreiheit wegen der verspäteten Meldung durchzusetzen.

Quelle | OLG Hamm, Urteil vom 21.6.2017, 20 U 42/17, Abruf-Nr. 196773 unter www.iww.de.


Fahrgastbeförderung:

Verkehrsbetrieb muss nicht unterschiedslos alle E-Scooter befördern

| Die Kieler Verkehrsgesellschaft (KVG) ist nicht verpflichtet, E-Scooter zu transportieren, die den Sicherheitsanforderungen eines bundeseinheitlichen Erlasses nicht entsprechen. |

So entschied es das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig. Geklagt hatte eine Vereinigung von Menschen mit Körperbehinderungen. Die beklagte KVG hatte im Februar 2015 angekündigt, entgegen ihrer bisherigen Praxis künftig keine E-Scooter mehr in Bussen mitzunehmen. In einem daraufhin eingeleiteten Eilverfahren verpflichtete das OLG die KVG im Dezember 2015 zunächst, es zu unterlassen, die E-Scooter von der Beförderung in Bussen pauschal auszuschließen, ohne nach der Art des Modells zu differenzieren. Seitdem gestattet die KVG die Mitnahme von E-Scootern in beschränktem Umfang und nach bestimmten Kriterien. Zudem bietet sie ein Rufbussystem an. Dort können Nutzer von E-Scootern in der Zeit zwischen 6 und 24 Uhr einen Einzeltransport mit einer Rufzeit von 30 bis 60 Minuten nutzen.

Der Kläger verlangt im vorliegenden Verfahren, dass die KVG die Beförderungsverweigerung unterlässt. Das Landgericht Kiel hat die Klage abgewiesen. Nach Erlass des Urteils ist eine bundesweit einheitliche Erlassregelung der Länder zur Mitnahme von E-Scootern in Linienbussen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) in Kraft getreten. Hierin sind die Mindestvoraussetzungen geregelt, unter denen E-Scooter in Linienbussen des ÖPNV sicher transportiert werden können und deshalb mitgenommen werden müssen. Die Berufung hat das OLG zurückgewiesen.

Der Kläger kann im Hauptsacheverfahren – anders als im damaligen Eilverfahren – nicht mehr verlangen, dass der KVG verboten wird, unterschiedslos alle E-Scooter von der Beförderung auszuschließen. Die Situation hat sich durch den neuen Erlass grundlegend geändert. Die für einen Unterlassungsanspruch erforderliche Gefahr eines zukünftigen rechtswidrigen Verhaltens der Beklagten besteht nicht. Die Frage der Rechtmäßigkeit regelt sich nun nach dem Erlass. Es muss nicht befürchtet werden, dass die KVG E-Scooter nicht nach Maßgabe des Erlasses befördern wird. Sie hat nicht nur ausdrücklich erklärt, sie werde die E-Scooter entsprechend den Vorgaben des Erlasses befördern. Vielmehr lässt auch ihr gesamtes bisheriges Verhalten keinen Zweifel daran, dass sie sich der bundeseinheitlichen Regelung nicht widersetzen wird. Sie hat die Beförderung von E-Scootern zu keinem Zeitpunkt aus grundsätzlichen Erwägungen heraus abgelehnt, sondern stets im Hinblick auf die bestehende Rechtsunsicherheit und die drohenden Haftungsrisiken. Mit der erlassgemäßen Beförderung ist zugleich gewährleistet, dass die KVG die Beförderung von E-Scootern in ihren Bussen nicht unterschiedslos ausschließt.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die KVG während der Übergangszeit, bis die Hersteller der E-Scooter die Anforderungen des Erlasses vollständig umgesetzt haben, E-Scooter nach anderen Kriterien als denen des Erlasses befördert. Vielmehr müssen es der Kläger und die Nutzer von E-Scootern hinnehmen, dass eine erlassgemäße Beförderung derzeit im Wesentlichen aus nicht von der Beklagten zu vertretenden Umständen nicht möglich ist und lediglich das von der Beklagten angebotene Rufbussystem – mit seinen vom Kläger anschaulich geschilderten Nachteilen – genutzt werden kann.

Quelle | OLG Schleswig, Urteil vom 9.11.2017, 2 U 6/16, Abruf-Nr. 198696 unter www.iww.de.

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