Verkehrsrecht Info - 02.2021

6.02.2021
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Arbeitnehmer:

Besteuerung des Dienstwagens bei Tätigkeit im Homeoffice

| Viele Arbeitnehmer arbeiten wegen der Corona-Pandemie von zu Hause aus. Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte werden also oft nicht durchgeführt. Das Landesamt für Steuern (LfSt) Niedersachsen hat nun darauf hingewiesen, dass im Bereich der Dienstwagenbesteuerung keine neuen Regelungen geplant sind, um einer nur geringfügigen Nutzung eines Firmenwagens Rechnung zu tragen. |

Hintergrund

Wird der geldwerte Vorteil nach der 1 %-Regelung ermittelt, müssen Arbeitnehmer zusätzlich monatlich 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer versteuern, wenn der Dienstwagen auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte überlassen wird. Wird der Pkw aber monatlich an weniger als 15 Tagen für diese Fahrten genutzt, können sie die Einzelbewertung wählen. Sie müssen dann pro Fahrt nur 0,002 % des Listenpreises pro Entfernungskilometer versteuern.

Wahlrecht des Arbeitnehmers

Das Wahlrecht kann für das Kalenderjahr nur einheitlich ausgeübt werden. Ein Wechsel während des Kalenderjahres ist unzulässig. Wurde der geldwerte Vorteil also im laufenden Kalenderjahr nach der 0,03 %-Regelung versteuert, kann der Steuerpflichtige nur im Zuge seiner Einkommensteuer-Veranlagung zur Einzelbewertung wechseln.

Beachten Sie | Von einer Versteuerung des geldwerten Vorteils kann allenfalls abgesehen werden, wenn dem Arbeitnehmer der Firmenwagen für volle Kalendermonate tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat. Der Arbeitgeber kann mit Wirkung für die Zukunft ein Nutzungsverbot für derartige Fahrten aussprechen; ein rückwirkendes Nutzungsverbot ist ausgeschlossen.

Quelle | LfSt Niedersachsen, Verfügung vom 18.6.2020, S 2334-355-St 215


Haushaltsnahe Dienstleistungen:

Keine Steuerermäßigung für Werkstattleistungen und Straßenreinigungen

| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Steuerermäßigung für die Reinigung öffentlicher Straßen sowie für in Werkstätten erbrachte Handwerkerleistungen abgelehnt. Der Abzug scheiterte jeweils an dem Kriterium „haushaltsnah“. |

Hintergrund

Für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen können Steuerpflichtige nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a EStG) eine Steuerermäßigung in Höhe von 20 % der Aufwendungen geltend machen, wobei gewisse Höchstbeträge zu beachten sind.

Reinigung der Fahrbahn einer öffentlichen Straße als haushaltsnahe Dienstleistung?

Im Streitfall machte eine Steuerpflichtige Kosten für die Fahrbahnreinigung einer öffentlichen Straße als haushaltsnahe Dienstleistung geltend. Sie war zur Reinigung der vor ihrem Haus entlangführenden öffentlichen Straße und des (Geh-)Wegs verpflichtet. Die Durchführung der Reinigung oblag dem Land Berlin als öffentliche Aufgabe. Die Kosten wurden aber zu 75 % auf die Anlieger abgewälzt.

Nach dem Einkommensteuergesetz müssen die Leistungen eine hinreichende Nähe zur Haushaltsführung aufweisen bzw. mit dieser in Zusammenhang stehen. Zwar kann die Inanspruchnahme von Dienstleistungen auch außerhalb der Grundstücksgrenze begünstigt sein. Es muss sich hierbei jedoch um Tätigkeiten handeln, die ansonsten üblicherweise von Familienmitgliedern erbracht und in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Diese Voraussetzungen sind bei der Reinigung der Fahrbahn einer Straße nicht erfüllt. Die Reinigung obliegt regelmäßig der jeweiligen Gemeinde als öffentliche Aufgabe. Selbst, wenn die Reinigungspflicht auf die Anlieger abgewälzt wird, ändert dies nichts am Ergebnis. Ferner stellte der BFH heraus, dass es in Bezug auf die öffentliche Fahrbahn an dem erforderlichen räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt fehlt. Dieser endet an der Bordsteinkante, d. h. mit dem öffentlichen Gehweg.

Beachten Sie | Anders sieht es jedoch aus, wenn der Eigentümer oder Mieter zur Reinigung oder Schneeräumung von Gehwegen verpflichtet ist. Soweit dieser Entscheidung des BFH aus 2014 jedoch zu entnehmen sein sollte, dass sich die Steuerermäßigung darüber hinaus auch auf die Aufwendungen des Winterdienstes für die Fahrbahn bezieht, hält der BFH daran nicht fest.

Werkstattleistungen als Handwerkerleistungen?

Zudem wurde im Streitfall ein Hoftor repariert. Das Tor wurde ausgebaut, in der Werkstatt des Tischlers instand gesetzt und anschließend wieder eingebaut. Für diese Kosten begehrte die Steuerpflichtige eine Steuerermäßigung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 35a Abs. 3 EStG) als Handwerkerleistungen. Aber auch dieser Abzug scheiterte, weil ein unmittelbarer räumlicher Zusammenhang zum Haushalt fehlte.

Unerheblich ist, ob die Leistung anstelle in der Werkstatt theoretisch auch im Haushalt hätte erbracht werden können. Maßgebend ist allein die Tatsache, dass die Reparatur in der Werkstatt erfolgte. Denn der Besteuerung unterliegt der tatsächliche und kein hypothetischer Sachverhalt.

Beachten Sie | Zwar sind in der Werkstatt erbrachte Leistungen nicht begünstigt, wohl aber die Leistungen im Zusammenhang mit dem Aus- und Einbau des Tores. Denn diese Arbeiten erfolgen im Haushalt. Um einen anteiligen Abzug vornehmen zu können, sollte die Rechnung also in einen „Werkstattlohn“ und in einen „vor-Ort-Lohn“ aufgeteilt werden. Hinsichtlich einer Aufteilung äußerte der BFH keine Bedenken.

Quelle | BFH, Urteil vom 13.5.2020, VI R 4/18, Abruf-Nr. 219023 unter www.iww.de; PM Nr. 54/2020 vom 19.11.2020


Doppelte Haushaltsführung:

Kein eigener Hausstand junger Arbeitnehmer im Elternhaus

| Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Anders sieht es nach einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster bei älteren, wirtschaftlich selbstständigen, berufstätigen Kindern aus. Hier ist zu vermuten, dass sie die Führung des Haushalts maßgeblich mitbestimmen, sodass ihnen dieser Haushalt als „eigener” zugerechnet werden kann. |

Hintergrund

Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Steuerpflichtige außerhalb des Ortes, an dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beruflich tätig ist und auch am Ort der beruflichen Tätigkeit wohnt. Befindet sich am Beschäftigungsort zugleich der Lebensmittelpunkt, scheidet eine doppelte Haushaltsführung aus.

Ein eigener Hausstand setzt zudem das Innehaben einer Wohnung (aus eigenem Recht als Eigentümer oder Mieter bzw. aus gemeinsamem oder abgeleitetem Recht als Ehegatte, Lebenspartner oder Lebensgefährte sowie Mitbewohner) sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.

Sachverhalt

Nach ihrer Berufsausbildung schloss eine Steuerpflichtige einen ursprünglich vom 1.9.2015 bis zum 31.8.2018 befristeten Arbeitsvertrag. Anfang 2016 mietete sie am Beschäftigungsort eine 54 qm große Wohnung, die sie als Zweitwohnsitz anmeldete. Ihren Hauptwohnsitz hatte sie weiter im Elternhaus , wo sie ihr 14 qm großes früheres Kinder-/Jugendzimmer nutzte. Mit den Eltern vereinbarte sie eine Kostenbeteiligung von 200 Euro monatlich (Überweisung per Dauerauftrag). Die für 2016 erklärten Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung erkannten aber weder das Finanzamt noch das Finanzgericht (FG) Münster an.

Ob ein alleinstehender Arbeitnehmer einen eigenen Hausstand unterhält oder nur in einen fremden Hausstand eingegliedert ist, entscheidet sich unter Einbeziehung und Gewichtung aller tatsächlichen Verhältnisse.

So argumentiert das Finanzgericht

Das FG gelangte zu der Überzeugung, dass die Steuerpflichtige zwar ihren Lebensmittelpunkt am Hauptwohnsitz hatte. Es fehlte dort aber an einem eigenen Hausstand. Dabei verglich das FG u. a. die Wohnverhältnisse am Haupt- und am Zweitwohnsitz und berücksichtigte die seit der Kindheit bzw. Jugend der Steuerpflichtigen durchgehend unveränderte Wohnsituation im Haus der Eltern.

Beachten Sie |Die Kostenbeteiligung konnte die Vermutung der Eingliederung in den Haushalt der Eltern nicht erschüttern. Dieses durch die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) entwickelte Indiz, das seit dem Veranlagungszeitraum 2014 gesetzlich verankert ist, lässt nach Meinung des FG nicht zwingend auf das Unterhalten eines eigenen Hausstands schließen.

Quelle | FG Münster, Urteil vom 7.10.2020, 13 K 1756/18 E, Abruf-Nr. 219634 unter www.iww.de

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