Verkehrsrecht Info - 06.2013

12.06.2013
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Unfallschadensregulierung:

BGH bestätigt den Standgeldanspruch

Ein verunfalltes nicht mehr fahrfähiges Fahrzeug kann nicht einfach am Straßenrand abgestellt werden. Wenn es deshalb bei einer Werkstatt untergebracht wird, die dafür ein angemessenes Standgeld berechnet, muss der Versicherer die Kosten erstatten.

Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt bestätigt. Die Richter erläuterten, dass die Kosten schadenrechtlich erstattungsfähig seien, wenn sie die Kosten für eine andere gewerbliche Abstellmöglichkeit, zum Beispiel in einem öffentlichen Parkhaus, nicht übersteigen würden (BGH, VI ZR 363/11).


Ausfallschaden:

Geschädigter darf schriftliches Gutachten abwarten

Der Geschädigte muss die Entscheidung zur Reparatur oder zur Ersatzbeschaffung nicht treffen, bevor ihm das schriftliche Schadengutachten als Entscheidungsgrundlage vorliegt.

Dauert das über die Weihnachtsfeiertage länger (der Unfall ereignete sich am 22. Dezember), geht das zulasten des Schädigers, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).

Hinweis: So haben das die Instanzgerichte landauf, landab schon immer gesehen. Nun liegt auch die höchstrichterliche Bestätigung vor (BGH, VI ZR 363/11).


Wertminderung:

Wertminderung auch bei einer Laufleistung von 154.000 km

Dass ein Pkw zum Unfallzeitpunkt eine Laufleistung von 154.000 km bei einem Alter von rund 5,5 Jahren aufweist, ist kein formales Argument gegen die Zuerkennung einer Wertminderung.

Die Wertminderung ist nach Ansicht des Amtsgerichts (AG) Heinsberg vielmehr immer am Einzelfall zu entscheiden. In dem betreffenden Fall ging es um eine Mercedes C-Klasse. Der Reparaturschaden betrug 2.299,39 EUR netto. Die Versicherung hatte sich im Prozess darauf beschränkt, die Laufleistung von 154.000 km als Argument gegen die Wertminderung anzuführen. Das Gericht kam nach Anhörung des Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass sich ein Fahrzeug mit diesen Eckdaten unfallfrei für einen höheren Preis verkaufen lasse, als eines mit repariertem Unfallschaden. Und so bestätigte es die sachverständige Schätzung der Wertminderung in Höhe von 250 EUR (AG Heinsberg, 18 C 98/12).


Wertminderung:

Unfallschaden bei einem Lkw

Auch an einem Lkw kann durch einen Unfallschaden eine merkantile Wertminderung entstehen.

So urteilte das Amtsgericht (AG) Ehingen im Streit um einen größeren Lkw. Die Reparaturkosten betrugen rund 24.000 EUR bei einem knapp darüberliegenden Wiederbeschaffungswert. Der vom Geschädigten beauftragte Gutachter hatte den Minderwert mit 650 EUR beziffert. Der vom Gericht beauftragte Sachverständige kam auf 200 EUR. Die Versicherung stand auf dem pauschalen Standpunkt, Lkw erlitten keine Wertminderung. Das AG hat die 200 EUR für richtig gehalten. Es verwies dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, nach der grundsätzlich auch bei Nutzfahrzeugen, und zwar auch bei Lastwagen, nach einem Unfall ein merkantiler Minderwert eintritt, wenn für solche Fahrzeuge ein Gebrauchtwagenmarkt besteht (AG Ehingen, 1 C 134/12).


Fahrverbot:

Absehen vom Fahrverbot bei Existenzgefährdung

Von der Verhängung eines Regelfahrverbots kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Betroffene durch das Fahrverbot in seiner Existenz gefährdet ist.

Das Amtsgericht (AG) Sigmaringen hat das Absehen vom Regelfahrverbot nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung wie folgt begründet: Der Betroffene sei fast ein Jahr lang arbeitslos gewesen und habe erst einen Monat vor dem Gerichtstermin wieder eine neue Arbeitsstelle gefunden. Er arbeite als Servicetechniker und befinde sich noch in der Probezeit. Zurzeit werde er gerade eingearbeitet, die Probezeit betrage sechs Monate. Während der Probezeit könne er keinen Urlaub nehmen, er könne das Fahrverbot somit auch nicht im Urlaub abdienen. Im Falle der Verbüßung des Fahrverbots würde er die neue Arbeitsstelle sofort wieder verlieren. Zur Einwirkung auf den Betroffenen hat das AG allerdings die Regelgeldbuße auf 500 EUR erhöht (AG Sigmaringen, 5 OWi 15 Js 7112/12).

 

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