Verkehrsrecht Info - 06.2016

Unfallschadensregulierung:

Wer kein Geld hat, darf Zusage des Versicherers abwarte

| Kann der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln und ohne Einschränkung der Lebensführung die Reparaturrechnung für sein Fahrzeug bezahlen, darf er die Zahlungszusage des Versicherers abwarten. Voraussetzung ist aber, dass der Geschädigte den Schädiger bzw. dessen Versicherer vor dem erhöhten Ausfallschaden gewarnt hat. |

Das bestätigte aktuell erneut das Amtsgericht Duisburg-Ruhrort. In dem Fall war das Fahrzeug nach dem Unfall nicht mehr verkehrssicher und universell fahrbereit. Der Gutachter hatte es für „bedingt fahrfähig bis zur Werkstatt“ gehalten. Der Schaden betrug etwa 1.800 EUR. Diesen Betrag gaben die Mittel der Geschädigten nicht her. Aber auch hier gilt: Ohne die Erfüllung der Warnpflicht wäre die Geschädigte insoweit leer ausgegangen. So aber wurden aus drei Reparaturtagen am Ende 25 Ausfalltage.

Quelle | Amtsgericht Duisburg-Ruhrort, Urteil vom 22.2.2016, 32 C 100/15, Abruf-Nr. 185292 unter www.iww.de.

 


Täteridentifizierung:

Bei schlechtem Lichtbild muss Tatrichter besonders gut begründen

| Sind im Verfahren die Fragen der Fahrereigenschaft des Betroffenen im Streit, bestehen in der Praxis häufig gute Chancen auf einen Freispruch oder zumindest, dass ein Urteil in der Rechtsbeschwerde aufgehoben wird. Folge ist ein Zeitgewinn. |

Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Das Amtsgericht hatte den Betroffenen wegen eines Lichtbilds verurteilt, das nach Auffassung des OLG von sehr schlechter Qualität war. Das Bild war sehr unscharf und kontrastarm. Die Konturen des aufgenommenen Gesichts waren flach und kaum erkennbar, die Körnung des Fotos war grob. Zudem war die linke Gesichtshälfte der aufgenommenen Person fast vollständig verdeckt. Das OLG sagt unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Bestehen Zweifel an der Eignung eines qualitativ schlechten Bildes zur Identifikation des Betroffenen, muss der Tatrichter erörtern, warum ihm die Identifizierung gleichwohl möglich erscheint. Dabei sind umso höhere Anforderungen an die Begründung zu stellen, je schlechter die Qualität des Fotos ist. Das hatte der Amtsrichter hier nicht getan. Das OLG hat das Urteil daher aufgehoben.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 2.2.2016, (2 B) 53 Ss-OWi 664/15, Abruf-Nr. 146514 unter www.iww.de.

 


Unfallschadensregulierung:

Im Gutachten hinterlegte „Prüfpositionen“ sind zu erstatten

| Sieht das Schadengutachten „Lenkung prüfen“ vor und berechnet die Werkstatt dafür einen angemessenen Betrag, muss der eintrittspflichtige Versicherer diesen Betrag erstatten. |

So entschied es das Amtsgericht Solingen in einem Fall, in dem es um Prüfkosten in Höhe von 9,37 EUR ging. Der Versicherer behauptete, das Prüfen der Lenkung gehöre „zu den Grundregeln der Instandsetzung“. Es sei daher nicht zu erstatten. Anders das Gericht: Es verwies zunächst darauf, dass die Position im Gutachten eigens erwähnt werde. Außerdem müsse auch für Selbstverständliches eine Vergütung erfolgen.

Quelle | Amtsgericht Solingen, Urteil vom 29.1.2016, 11 C 372/15, Abruf-Nr. 185077 unter www.iww.de.

 


Kfz-Kaskoversicherung:

Verkauf des Fahrzeugs zum im Versicherer-Gutachten genannten Restwert

| Schickt der Kaskoversicherer einen Gutachter, der den Restwert im Gutachten auf ein bis zu einem bestimmten Tag bindendes Angebot stützt, verstößt der Versicherungsnehmer (VN) nicht gegen seine Pflichten, wenn er das Fahrzeug innerhalb dieser Frist an den benannten Aufkäufer verkauft. |

Das gilt nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover auch, wenn im Gutachten notiert ist, der VN solle vor dem Verkauf mit dem Versicherer Rücksprache halten. In dem Fall hatte der Versicherer auf eine Mail des VN nicht reagiert. Darin hatte der VN schon vor Eingang des Gutachtens erfragt, wie mit dem verunfallten Fahrzeug verfahren werden soll. Stattdessen hat er zwei Tage nach Ablauf der Bindungsfrist für das Restwertangebot aus dem Gutachten ein höheres Angebot geschickt. Das sei nach Ansicht des Gerichts für den VN nicht bindend.

Quelle | Amtsgericht Hannover, Urteil vom 14.1.2016, 445 C 4792/15, Abruf-Nr. 146497 unter  www.iww.de.

 


Fahrverbot:

Defekter Tachometer kann Fahrverbot verhindern

| Ein defekter Tachometer kann den Handlungsunwert eines Geschwindigkeitsverstoßes herabsetzen. Als Folge entfällt der Vorwurf eines groben Pflichtenverstoßes. Dann darf kein Fahrverbot verhängt werden. |

Das ist das Fazit einer Entscheidung des Amtsgerichts Lüdinghausen. Der Betroffene hatte sich dahin eingelassen, dass er bis zur Tat den Defekt am Tachometer nicht bemerkt hatte. Das hatte er mit einer Bescheinigung über eine nach dem Verstoß durchgeführte Tachometerüberprüfung nachgewiesen. Das Amtsgericht ist deshalb von einem herabgesetzten Handlungsunrecht ausgegangen, was der Fahrverbotsanordnung entgegenstand. Für das Gericht bedeutsam war, dass der Betroffene nicht allein „Tacho kaputt/fehlerhaft“ behauptet hatte, sondern er die Fehlfunktion durch eine Tachoüberprüfung nachgewiesen hat.

Hinweis: Der Fahrlässigkeitsvorwurf hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung entfällt aber nicht in vollem Umfang, wenn der Tachometer trotz des Defekts zur Zeit des Verstoßes eine überhöhte Geschwindigkeit anzeigt. Dann bleibt für den festgestellten Geschwindigkeitsverstoß die Regelgeldbuße maßgeblich.

Quelle | Amtsgericht Lüdinghausen, Urteil vom 7.3.2016, 19 OWi-89 Js 2669/15-258/15, Abruf-Nr. 185538 unter www.iww.de.

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