Verkehrsrecht Info - 08.2015

Restwert:

Drei Angebote im Gutachten: Ein „Null-Angebot“ ist auch eins

| Der Geschädigte darf sich auf den im Schadengutachten benannten Restwert verlassen, wenn der Sachverständige drei lokale Angebote im Gutachten vermerkt hat und ein Überangebot des Versicherers zum Verkaufszeitpunkt noch nicht vorlag. Das gilt auch, wenn ein oder zwei „Null-Angebote“ dabei sind. |

So entschied es das Landgericht (LG) Berlin als Berufungsgericht und korrigierte damit ein Urteil des AG Berlin-Mitte. Das war der Meinung, im Gutachten seien keine drei Angebote gemäß der BGH-Rechtsprechung hinterlegt. Denn zwei Angebote lauteten auf „Null“. Damit hatte das Berufungsgericht kein Problem. Auch ein Null-Angebot ist ein Angebot.

Quelle | LG Berlin, Urteil vom 25.2.2015, 42 S 183/14, Abruf-Nr. 144236  unter www.iww.de.


Schadenabwicklung:

Voraussetzungen für Inanspruchnahme des Büro Grüne Karte e.V.

| Ist das Schädigerfahrzeug, das in Deutschland einen Verkehrsunfall verursacht, in einem anderen europäischen Land zugelassen, hat der Geschädigte einen Direktanspruch gegen das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. Das Büro Grüne Karte e.V. darf sich nicht weigern, den Schaden zu regulieren, wenn der Geschädigte zwar Namen und Anschrift des Halters sowie das Fahrzeugkennzeichen benennen kann, vom Fahrer aber nur den Namen und nicht dessen Adresse kennt. |

So entschied es das Landgericht (LG) Stuttgart. Das Fahrzeug des Schädigers war ein im europäischen Ausland zugelassener Mietwagen. Der Geschädigte hatte alle erforderlichen Daten, nur nicht die Adresse des Fahrers. Deshalb meinte das beim Gesamtverband der Versicherungswirtschaft ansässige und für die Inlandsregulierung zuständige Büro Grüne Karte e.V., nicht regulieren zu müssen. Damit kam es vor Gericht nicht durch.

Sinn des Grüne Karte-Abkommens zwischen den Ländern ist es gerade, dass der Geschädigte die Regulierung im eigenen Land und in seiner Sprache durchführen kann. Er muss dann nicht direkt im Ausland gegen den dort ansässigen Versicherer vorgehen. Deshalb hat das Büro Grüne Karte e.V. neben dem ausländischen Versicherer die Pflichten eines Haftpflichtversicherers zu übernehmen. Weil bei einem Unfall auf deutschem Boden deutsches Recht und damit die Halterhaftung gilt, kommt es auf die Daten zum Fahrer nicht an.

Quelle | LG Stuttgart, Urteil vom 17.6.2015, 13 S 105/14, Abruf-Nr. 144801  unter www.iww.de.


Standgeld:

Standgeld bis zur Erteilung des Reparaturauftrags

| Für die Zeit vom Unfall bis zum Reparaturauftrag muss der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer Standgeld erstatten, wenn die Werkstatt das dem Geschädigten berechnet. |

Nach Ansicht des Amtsgerichts Horb am Neckar gilt das, wenn das Fahrzeug unfallbedingt nicht mehr fahrbereit war und der Geschädigte nicht vorwerfbar getrödelt hat. Die Wartezeit auf das am Tag nach dem Unfall beauftragte Schadengutachten gehört zum relevanten Zeitraum. Gleiches gilt für eine angemessene Überlegungszeit von drei Tagen ab Gutachteneingang, um zu entscheiden, was nun geschehen soll. Wenn der Geschädigte nicht aus eigenen Mitteln in Vorlage gehen kann und das dem Versicherer als Warnhinweis mitgeteilt hat, darf er sogar noch die Bestätigung des Versicherers abwarten, dass der die Haftung anerkennt.

Im Urteilsfall akzeptierte das Amtsgericht ein Standgeld von neun EUR zuzüglich Mehrwertsteuer pro Tag.

Quelle | Amtsgericht Horb am Neckar, Urteil vom 22.6.2015, 1 C 130/15, Abruf-Nr. 144804 unter  www.iww.de.


Unfallschadensregulierung:

Versicherer muss auch zahlen, wenn die Heckscheibe bei der Reparatur zerspringt

| Steht die Heckscheibe in der beschädigten Heckklappe so unter Spannung, dass sie beim Ausbauen zerspringt, ist das ein vom Schädiger zu tragender Teil des ursprünglichen Schadens. |

So beurteilte das Amtsgericht Miesbach einen entsprechenden Fall. Dabei führte das Gericht eine Zeugenvernehmung durch. Damit wollte es prüfen, ob der Zusatzschaden zwangsläufig war oder auf einen Arbeitsfehler zurückzuführen war. Das Ergebnis war die Zwangsläufigkeit.

Wäre allerdings unklar geblieben, was die Ursache war, oder wäre dem Mechaniker tatsächlich ein Fehler unterlaufen, wäre das auch ein Teil des ursprünglichen Schadens. Denn es gilt die Regel: Ohne den Unfall wäre es zu der Arbeit an der Heckklappe und der Scheibe gar nicht gekommen. Und ebenso eindeutig ist der Grundsatz: Das Werkstattrisiko trägt der Schädiger.

Quelle | Amtsgericht Miesbach, Urteil vom 9.4.2015, [2] 1 C 875/14, Abruf-Nr. 144334  unter www.iww.de.


Dashcam:

Verwertbarkeit von Dashcam-Aufzeichnungen im Strafverfahren

| Im Strafverfahren besteht kein generelles Beweisverwertungsverbot für Dashcam-Aufzeichnungen. Ob eine Dashcam-Aufzeichnung im Strafverfahren verwertet werden darf, ist vielmehr eine Frage des Einzelfalls. |

So sah es das Amtsgericht (AG) Nienburg und hat den Angeklagten u.a. wegen Nötigung in Tateinheit mit fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs verurteilt. Zugrunde gelegt hat es die Aufzeichnung einer Dashcam, die der Geschädigte angefertigt hatte. Ihm war das Fahrzeug des Angeklagten durch sehr dichtes Auffahren aufgefallen. Daher hatte er zum Zwecke der Beweissicherung für den etwaigen Fall eines Zusammenstoßes eine neben seinem Innenspiegel angebrachte Dashcam aktiviert. Diese filmte sodann den Straßenbereich und speicherte die Aufnahmen digital auf einer SD-Speicherkarte.

Das AG hat die Aufzeichnung der Dashcam als verwertbar angesehen. Ihr steht weder ein Beweiserhebungs-, noch ein Beweisverwertungsverbot entgegen. Die Anfertigung der Kameraaufzeichnung durch den Geschädigten ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz zulässig. Aus aktuellem und konkretem Anlass kann ein Zeuge vorausschauend Beweismittel fertigen. Die zulässig angefertigte Kameraaufzeichnung darf auch im Strafverfahren verwertet werden. Es sind keine Gründe ersichtlich, die einer Verwertung entgegenstünden. Hierbei kann ohne Weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zur Verwertbarkeit von Beweismitteln mit Spannungsbezug zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht Dritter zurückgegriffen werden.

Hinweis | Es handelt sich um die – soweit ersichtlich – erste gerichtliche Entscheidung zur Verwertung von Dashcam-Aufzeichnungen im Straf-/Bußgeldverfahren. Ob und ggf. unter welchen Voraussetzungen Dashcam-Aufzeichnungen in gerichtliche Verfahren zulässig eingeführt und verwertet werden dürfen, wird derzeit noch diskutiert. Das AG Nienburg hat nun für das Strafverfahren die Zulässigkeit der Verwertung bejaht, wenn anlassbezogen aufgenommen worden ist, also die Dashcam in Bezug auf einen ganz bestimmten Vorgang eingeschaltet wurde. Dem wird man im Hinblick auf die Rechtsprechung des BVerfG zustimmen können. Ob das auch gilt, wenn nicht „anlassbezogen“ gefilmt/aufgenommen worden ist, kann man nach der Rechtsprechung des BVerfG aber bezweifeln.

Quelle | AG Nienburg, Urteil vom 20.1.2015, 4 Ds 155/14, Abruf-Nr. 144408 unter  www.iww.de.

 

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