Verkehrsrecht Info - 11.2017

1.11.2017
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Aktuelle Gesetzgebung:

Bundesrat billigt härtere Strafen für illegale Autorennen

| Illegale Autorennen auf öffentlichen Straßen werden künftig mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren geahndet. Der Bundesrat billigte in seiner letzten Sitzung die entsprechende Strafverschärfung, die der Deutsche Bundestag am 29.6.17 beschlossen hatte. Das Gesetz greift eine Bundesratsinitiative vom Herbst letzten Jahres auf (Drs. 362/16 [PDF, 296KB]). |

Das Gesetz wird nun dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Es soll am Tag nach der Verkündung in Kraft treten.

Von der Ordnungswidrigkeit zum eigenen Straftatbestand

Kern der Neuregelungen ist ein eigener Tatbestand, der die Sanktionsmöglichkeiten in der Praxis verbessert: Wer ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet, durchführt oder daran teilnimmt, wird mit Geldstrafe oder bis zu zwei Jahren Haft bestraft. Allein die abstrakte Gefährdung ist also bereits Grundlage für die Bestrafung. Bislang konnte die Beteiligung an illegalen Autorennen nur als Ordnungswidrigkeit mit Geldbußen geahndet werden, solange dabei niemand ernsthaft zu Schaden kam. Bei schweren Personenschäden sind künftig dagegen bis zu zehn Jahre Haft möglich.

Strafbar wird zudem auch schon der Versuch, ein illegales Rennen durchzuführen. Damit ist sichergestellt, dass Organisatoren auch dann nicht mehr straflos davonkommen, wenn die Polizei von dem Vorhaben erfährt und es vereitelt.

Auch einzelne Raser können sich strafbar machen

Ebenfalls strafbar macht sich künftig derjenige, der als einzelner Auto- oder Motorradfahrer grob verkehrswidrig und rücksichtslos rast, als wäre er in einem Rennen – quasi gegen sich selbst oder fiktive Gegner. Damit reagiert der Gesetzgeber auf den Trend, Videos von halsbrecherischen Fahrten aufzunehmen und ins Internet zu stellen.

Gefährliche „Spielzeuge“ wegnehmen

Zudem können die Fahrzeuge der Beteiligten eingezogen werden. Das Veranstalten illegaler Autorennen wird darüber hinaus in den Katalog derjenigen Delikte aufgenommen, die in der Regel zur Entziehung der Fahrerlaubnis führen.

Raserszene bekämpfen

Ziel des Gesetzes ist es, effektiver gegen die sogenannte Raser-Szene vorzugehen. Immer wieder sorgen spektakuläre Unfälle für Aufsehen – ausgelöst durch spontane Beschleunigungsrennen nach einem Ampelstopp oder auch durch organisierte überörtliche Rennen, die die Teilnehmer als „Freizeitbeschäftigung“ ansehen.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrates am 22.9.17


Aktuelle Gesetzgebung:

Bundesrat stimmt Bußgeldern für Handynutzung und Behindern von Rettungskräften zu

| Autofahrer, die für Polizei- und Hilfskräfte keine Rettungsgasse bilden, müssen künftig mit einem Bußgeld bis zu 200 EUR rechnen. Kommt es darüber hinaus zu einer weiteren Behinderung, Gefährdung oder Sachbeschädigung, kann es bis zu 120 EUR teurer werden. Außerdem droht ein einmonatiges Fahrverbot. |

Länder begrüßen Bußgelderhöhung

Der Bundesrat hat einen entsprechenden Verordnungsvorschlag der Bundesregierung in seiner Sitzung am 22.9.2017 ausdrücklich begrüßt. Seine Zustimmung zu der Vorlage knüpfte er jedoch an die Bedingung, die Bußgelder für Verstöße gegen die Pflicht, bei Blaulicht oder Einsatzhorn sofort freie Bahn zu schaffen, ebenfalls anzuheben. Ansonsten bestünde ein Wertungswiderspruch. Beide Verstöße seien gleich schwer zu bewerten und müssten deshalb auch weiter gleich geahnt werden.

Erweiterung des Handyverbots am Steuer

Die von der Bundesregierung vorgeschlagene Erweiterung des Handy-Verbots am Steuer möchte der Bundesrat nur geringfügig ändern: Er verlangt eine Ausnahmeregelung für Straßenbahnen, um zu gewährleisten, dass der Fahrkartenverkauf an Haltestellen weiterhin ungehindert möglich ist. Für Linienbusse sieht der Verordnungsvorschlag eine solche Regelung bereits vor.

Sekundenschnelle Nutzung bleibt zulässig

Das neue Handy-Verbot enthält eine technikoffene Formulierung, die sicherstellen soll, dass sich Fahrzeugführer während der Fahrt grundsätzlich nicht durch Informations-, Kommunikations- und Unterhaltungsmittel ablenken lassen. Die Bedienung der Geräte mittels Sprachsteuerung und Vorlesefunktion bleibt zulässig, ebenso deren sekundenschnelle Nutzung. Bei einem Verstoß gegen die geänderten Vorschriften zur Nutzung elektronischer Geräte drohen erhöhte Bußgelder. Praxiserfahrungen hätten gezeigt, dass die Vorschrift bislang nicht ernst genommen wurde, hatte die Bundesregierung die Anpassung des Bußgeldrahmens begründet.

Gesichtsverhüllung untersagt

Darüber hinaus schreibt die Verordnung vor, dass Autofahrer ihr Gesicht am Steuer nicht verhüllen oder verdecken dürfen, um eine Identitätsfeststellung zu vereiteln.

Klarstellung beim Lkw-Fahrverbot an Feiertagen

Lediglich klarstellenden Charakter hat die Änderung zum Lkw-Fahrverbot an Sonn- und Feiertagen: Es gilt ausdrücklich nur für den gewerblichen Güterverkehr. Fahrzeuge, die zu Sport- und Freizeitzwecken unterwegs sind, sind von dem Verbot ausgenommen.

Inkrafttreten

Die Verordnung wird nun der Bundesregierung zur Ausfertigung zugeleitet. Sie soll am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft treten.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 22.9.2017


EU-Führerschein:

MPU-Pflicht nach Alkoholfahrt entfällt nicht bei Erneuerung einer spanischen Fahrerlaubnis

| Wird eine spanische Fahrerlaubnis erneuert, entfällt dadurch nicht die Pflicht, nach einer Alkoholfahrt und der Entziehung der Fahrerlaubnis ein medizinisch-psychologisches Gutachten vorzulegen, das belegt, dass der Autofahrer inzwischen zwischen Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend trennen kann. |

So entschied es der Verwaltungsgerichtshof (VGH) Baden-Württemberg im Fall eines Deutschen, der sich seit 1992 überwiegend in Spanien aufhält. Er erwarb 1992 in Spanien eine Fahrerlaubnis der Klassen A und B. Diese Fahrerlaubnis wurde ihm 2009 vom Amtsgericht Karlsruhe-Durlach wegen einer Trunkenheitsfahrt mit 2,12 Promille für das Bundesgebiet entzogen. Nach Ablauf der vom Amtsgericht verhängten Sperrfrist für eine Neuerteilung der Fahrerlaubnis wurde der spanische Führerschein des Klägers in Spanien mehrmals erneuert. In Spanien sind Führerscheine – abhängig vom Lebensalter des Inhabers – zehn, fünf oder zwei Jahre gültig. Bei Ablauf der Gültigkeitsdauer wird der Führerschein erneuert, wenn ein vorgeschriebener Gesundheitstest bestanden worden ist. Wegen der im Recht der Europäischen Union verankerten Pflicht der Mitgliedstaaten, die von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheine „ohne jede Formalität“ anzuerkennen, vertrat der Kläger gegenüber der deutschen Fahrerlaubnisbehörde den Standpunkt, dass er infolge der Erneuerung seines spanischen Führerscheins wieder berechtigt sei, in Deutschland ein Kraftfahrzeug zu führen. Die deutsche Fahrerlaubnisbehörde sah das jedoch anders. Sei meint, dass er von seiner spanischen Fahrerlaubnis im Inland erst wieder Gebrauch machen darf, wenn er durch ein medizinisch-psychologisches Gutachten belegt hat, dass er inzwischen in der Lage sei, Alkoholkonsum und Autofahren hinreichend voneinander zu trennen.

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe folgte dieser Rechtsauffassung und hat die Klage abgewiesen. Der VGH hat die hiergegen eingelegte Berufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Richter begründen ihre Entscheidung unter anderem damit, dass unionsrechtlich ein von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellter Führerschein nur dann „ohne jede Formalität“ von Deutschland anzuerkennen sei, wenn der ausstellende Mitgliedstaat unionsrechtlich verpflichtet gewesen sei, sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung einer Fahrerlaubnis zu prüfen. Dies sei aber nicht der Fall, wenn ein Führerschein der Klassen A und B bei Ablauf der Gültigkeit erneuert werde. Vielmehr könne jeder Mitgliedstaat selbst entscheiden, ob und ggf. in welchem Umfang er die Erneuerung eines Führerscheins von bestimmten Tests oder Kursen abhängig mache. Die bloße Erneuerung eines Führerscheins tauge daher – anders als das bei einer Neuerteilung der Fall ist – nicht als Beweis dafür, dass sein Inhaber nach der Fahrerlaubnisentziehung seine Fahreignung wiedererlangt habe.

Quelle | VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27.6.2017, 10 S 1716/15, Abruf-Nr. 169964 unter www.iww.de.

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