Verkehrsrecht Info - 12.2019

Aktuelle Gesetzgebung:

Bundesrat fordert Rauchverbot im Auto

| Die Länder möchten das Rauchen im Auto verbieten lassen, wenn Schwangere und Kinder dabei sind. Sie beschlossen in der Bundesratssitzung, einen entsprechenden Gesetzentwurf beim Bundestag einzubringen. |

Bei Verstoß droht Bußgeld: bis zu 3000 EUR

Darin schlagen sie eine Änderung im Bundesnichtraucherschutzgesetz vor, die das Rauchen in geschlossenen Fahrzeugen in solchen Fällen ausdrücklich untersagt. Im Falle eines Verstoßes soll ein Bußgeld von 500 bis 3000 EUR drohen.

Rund eine Millionen Kinder betroffen

Zur Begründung seiner Initiative verweist der Bundesrat auf die massiven Folgen des Passivrauchens: Weltweit würden jährlich 166.000 Kinder an den Folgen des Passivrauchens sterben, heißt es in dem Gesetzentwurf. Gerade in Fahrzeugkabinen seien Minderjährige und ungeborene Kinder den Gefahren einer gesundheitlichen Schädigung besonders ausgesetzt: Nirgends sei die Passivrauchkonzentration so hoch wie im Auto als Mitfahrer. Schätzung des Deutschen Krebsforschungszentrums zufolge sei derzeit rund eine Million Minderjähriger in Deutschland Tabakrauch im Auto ausgesetzt.

Bundesregierung und Bundestag gefordert

Der Gesetzentwurf wird nun über die Bundesregierung dem Bundestag zugeleitet. Dieser entscheidet, ob er den Vorschlag des Bundesrats aufgreifen will. Feste Fristen gibt es hierfür nicht.

Quelle | Plenarsitzung des Bundesrats am 11.10.2019


Gerichtsverfahren:

Zeugen dürfen nicht telefonisch vernommen werden

| Es ist auch im Bußgeldverfahren unzulässig, einen Zeugen telefonisch zu vernehmen. |

Das ist das Fazit aus einem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Brandenburg. Die Richter weisen zutreffend darauf hin, dass die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der vereinfachten Beweisaufnahme durch fernmündliche Befragung nur gilt, um behördliche Erklärungen einzuholen. Für die Vernehmung von Zeugen gilt dies jedoch nicht. Es hat auch nicht „geholfen“, dass der Betroffene der telefonischen Vernehmung zugstimmt hatte und einverstanden war, dass die dabei gewonnenen Aussagen verwertet werden.

Eine Zustimmung des Betroffenen legalisiert nämlich nur die im Gesetz geregelten Ausnahmen vom Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme. Sie führt weder dazu, dass eine Erleichterung der Beweisaufnahme, die gesetzlich nicht vorgesehen ist, zulässig wird, noch dazu, dass später die Rüge eines solchen Verstoßes gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz ausgeschlossen ist.

Quelle | OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.6.2019, [2 B] 53 Ss-OWi 252/19 [111/19], Abruf-Nr. 211886 unter www.iww.de.


Geschwindigkeitsüberschreitung:

Der Streit um die Zulässigkeit bestimmter Blitzer geht weiter

| Manch ein Autofahrer hatte sich schon gefreut: Das Verfassungsgericht Saarland hatte mit einem Urteil im Juli 2019 entschieden, dass Fotos von Blitzgeräten, die die Messdaten nicht speichern, für eine Verurteilung nicht ausreichen, selbst wenn die Geräte von der Physikalisch-Technischen-Bundesanstalt (PTB) zugelassen und geeicht sind. Denn ein Autofahrer könne die tatsächlichen Grundlagen der Verurteilung nicht überprüfen. Dies verletze sein Recht auf ein faires Verfahren und eine effektive Verteidigung. In mehreren Städten sind die Blitzgeräte ohne Speichermöglichkeit bereits außer Betrieb genommen worden. |

Der Bußgeldsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Oldenburg folgt der saarländischen Rechtsprechung nun explizit nicht. Auch Messungen ohne Datenspeicherung seien verwertbar, so der Senat. Der Bundesgerichtshof habe für den Bereich der Verkehrsordnungswidrigkeiten das standardisierte Messverfahren anerkannt. Die Zulassung durch die PTB indiziere bei einem geeichten Gerät, dass der gemessene Wert richtig sei. Werden die Voraussetzungen des standardisierten Messverfahrens eingehalten, sei das Ergebnis nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für eine Verurteilung ausreichend. Auch für die Messung mit einer Laserpistole, bei der keine Daten gespeichert werden, sei dies anerkannt. Für eine Geschwindigkeitsmessung mit einem Blitzgerät könne daher nichts anderes gelten.

Quelle | OLG Oldenburg, Urteil vom 9.9.2019, 2 Ss (Owi) 233/19, Abruf-Nr. 211460 unter www.iww.de.


Trunkenheitsfahrt:

Bei einer Alkoholfahrt mit dem Fahrrad kann eine MPU angeordnet werden

| Auch wer ein Fahrrad im Straßenverkehr mit 1,6 Promille oder mehr führt, kann aufgefordert werden, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) beizubringen. Kommt der Betroffene dem nicht nach, kann auf seine mangelnde Eignung zur Teilnahme am Straßenverkehr geschlossen und ihm das Führen erlaubnisfreier Fahrzeuge, wie Fahrrad, Mofa, untersagt werden. |

Hierauf wies das Verwaltungsgericht (VG) Augsburg hin. Die Richter stützten sich dabei auf die Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Die betroffene Regelung gelte für Personen, die kein fahrerlaubnispflichtiges Kraftfahrzeug führen, sondern in anderer Weise am Straßenverkehr teilnehmen, z. B. für Fahrrad- und Mofafahrer und Lenker von Fuhrwerken. Dies lasse sich u. a. aus dem Wortlaut „Fahrzeug“ in Abgrenzung zu „Kraftfahrzeug“ in anderen Teilen der FeV entnehmen.

Im Übrigen gilt: Nimmt eine Person mit einer BAK von 1,6 Promille oder mehr als Fahrradfahrer am Straßenverkehr teil, ergeben sich hieraus nicht nur Zweifel an ihrer Eignung, Kraftfahrzeuge zu lenken. Es besteht vielmehr auch Grund zur Besorgnis, dass sie künftig erneut bereit sein könnte, in erheblich alkoholisiertem Zustand wiederum Fahrräder oder andere Fahrzeuge, die ohne Fahrerlaubnis gelenkt werden dürfen, im öffentlichen Straßenverkehr zu führen.

Quelle | VG Augsburg, Beschluss vom 9.9.2019, Au 7 K 18.1240, Abruf-Nr. 211867 unter www.iww.de.


Haftungsrecht:

Unfall in der Waschstraße – Keine Haftung, wenn der Motor beim gezogenen Fahrzeug aus ist

| Ein Kraftfahrzeug, das ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen wird, befindet sich nicht „in Betrieb“, da bei diesem Vorgang weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs zum Tragen kommt. Ereignet sich während des automatisierten Wasch- und Transportvorgangs ein Unfall, haftet der Halter des Kraftfahrzeugs daher nicht aus dem Gesichtspunkt der Betriebsgefahr des Fahrzeugs. |

Das hat das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz kürzlich entschieden und damit ein Urteil des Landgerichts Koblenz bestätigt. Im konkreten Fall befand sich das Fahrzeug des Klägers hinter dem Fahrzeug der Beklagten auf dem Förderband einer automatisierten Waschstraße. Die Fahrzeuge wurden bei ausgeschaltetem Motor mit Hilfe von Rollen durch die Waschstraße gezogen. Eine der Rollen zog kurz vor dem Ende der Waschstraße unter dem Hinterrad des Beklagtenfahrzeugs durch, woraufhin das Fahrzeug nicht mehr vorwärts gezogen wurde. Hierauf bremste der Kläger sein Fahrzeug, das zu diesem Zeitpunkt unter der Gebläsetrocknung stand, bis zum Stillstand ab. Der Kläger hat im Prozess angegeben, er habe durch das Bremsen eine Kollision vermeiden wollen. Allerdings habe sich infolge des Bremsvorgangs die Gebläsetrocknung der Waschstraße auf das Heck seines Fahrzeugs gedrückt und dieses beschädigt. Mit seiner Klage hat er unter anderem die veranschlagten Reparaturkosten in Höhe von rund 4.500 EUR netto als Schaden geltend gemacht.

Bereits das Landgericht hat einen Schadenersatzanspruch des Klägers verneint. Dies hat das OLG bestätigt. Es hat dabei klargestellt, dass die Beklagte nicht nach § 7 StVG haftet. Diese Vorschrift verpflichtet den Halter des Fahrzeugs, den Schaden zu ersetzen, der beim Betrieb des Kraftfahrzeugs entsteht. Ein Kraftfahrzeug sei jedoch nicht „in Betrieb“, wenn es ohne eigene Motorkraft auf dem Förderband durch eine automatische Waschanlage gezogen werde. Weder die Fortbewegungs- noch die Transportfunktion des Fahrzeugs kämen bei diesem Vorgang zum Tragen. Die besonderen Gefahren, die mit dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs verbunden sind (z.B. Geschwindigkeit und Gewicht), seien in diesem Moment ohne Relevanz. Das Fahrzeug sei vielmehr vollständig von den automatisierten Transportvorgängen innerhalb der Waschstraße abhängig. Da dem Kläger auch nicht der Nachweis gelungen sei, dass die Beklagte die Störung im Transportvorgang selbst verschuldete, z.B. durch ein Abbremsen ihres Autos, scheide auch insoweit eine Haftung aus.

Quelle | OLG Koblenz, Beschlüsse vom 3.7.2019 und vom 5.8.2019, 12 U 57/19, Abruf-Nr. 212293 unter www.iww.de.

Comments are closed.

Previous Next
Close
Test Caption
Test Description goes like this