Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 01.2019

1.01.2019
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GmbH-Gesellschafter:

Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

| Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. |

In dem Fall hatte der GmbH-Gesellschafter A eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapitalrücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks.

Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der BFH befand.

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen.

Für die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte.

Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte.

Quelle | BFH, Urteil vom 20.7.2018, IX R 5/15, Abruf-Nr. 205673 unter www.iww.de.


Aktuelle Gesetzgebung:

Krankenkassenbeiträge: Finanzierung wieder zu gleichen Teilen

| Zurück zur paritätischen Finanzierung der Krankenkassenbeiträge: Der Bundesrat hat das Versichertenentlastungsgesetz gebilligt. Danach zahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Beiträge zur Krankenversicherung einschließlich der Zusatzbeiträge ab 1.1.19 wieder je zur Hälfte. Die Reform der großen Koalition von 2005, nach der Arbeitnehmer für die Zusatzbeiträge allein aufkommen mussten, ist damit wieder rückgängig gemacht. |

Auch kleine Selbstständige werden entlastet

Von den Neuregelungen profitieren auch Selbstständige mit geringen Einnahmen, die freiwillig Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung sind. Bei ihnen halbiert sich der monatliche Mindestbeitrag auf 171 EUR.

Abbau der Finanzpolster

Darüber hinaus verpflichtet das Gesetz Krankenkassen mit einem besonders großen Finanzpolster, ihre Reserven abzubauen. So dürfen ihre Rücklagen künftig eine Monatsausgabe nicht mehr überschreiten. Tun sie das, ist es den Krankenkassen untersagt, ihre Zusatzbeiträge anzuheben. Ab 2020 sollen außerdem Abbaumechanismen greifen, um Überschüsse stufenweise für Beitragssenkungen und Leistungsverbesserungen zu nutzen.

Der weitere Verlauf

Das Gesetz wird nun über die Bundesregierung dem Bundespräsidenten zur Unterzeichnung zugeleitet. Danach kann es im Bundesgesetzblatt verkündet und zu weiten Teilen am Tag darauf in Kraft treten.

Quelle | Bundesrat


Umsatzsteuer:

Wohl bald nur noch 7 % Umsatzsteuer auf E-Books

| Im Rat der Europäischen Union für Wirtschaft und Finanzen (ECOFIN) haben die Finanzminister am 2.10.2018 den Weg für die steuerliche Gleichbehandlung digitaler Medien frei gemacht. Auf E-Books und E-Paper kann nun der Umsatzsteuersatz von 7 Prozent angewandt werden, was bisher nur bei gedruckten Medienprodukten gilt. |

In einer Pressemitteilung vom gleichen Tag hat Bundesfinanzminister Olaf Scholz eine zügige Umsetzung in Deutschland angekündigt.

Quelle | BMF, PM vom 2.10.2018 „Eurogruppe und ECOFIN im Oktober 2018“


Prozessrecht:

Ordnungsgeld wegen Nichterscheinens des Geschäftsführers bei Gericht

| Ist die Partei eine juristische Person (hier: GmbH), ist bei der Anordnung des persönlichen Erscheinens der Partei deren gesetzlicher Vertreter zu laden. Durch die persönliche Ladung zum Termin wird der Geschäftsführer einer GmbH aber nicht zur Partei selbst. |

Das folgt aus einer Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein. Die Richter machten deutlich, dass in einem solchen Fall das Prozessverhalten des Geschäftsführers der Partei (also der juristischen Person) zugerechnet wird. Bleibt mithin der persönlich geladene Geschäftsführer der GmbH dem Termin fern, kann nur gegen die Partei selbst, d.h. gegen die GmbH, ein Ordnungsgeld verhängt werden.

Quelle | LAG Schleswig-Holstein, 18.2.15, 5 Ta 27/15, Abruf-Nr. 175812 unter www.iww.de.


Vertragsrecht:

Vertrag über Eintrag in unseriöses Online-Branchenbuch ist unwirksam

| Vor unseriösen Geschäftemachern mit Branchenbüchern und Interneteinträgen wird oft gewarnt. Um einen solchen Streit ging es auch in einem Verfahren vor dem Amtsgericht Frankfurt a. M. |

Die Klägerin verlangte für die Eintragung eines Unternehmens in ein Branchenbuch 1.270,92 EUR. Sie hatte dem Beklagten ein Schreiben übersandt, welches mit „Eintragungsantrag/Korrekturabzug“ überschrieben war. Dort sollte dieser seine aktuellen Firmendaten einsetzen, wobei die Klägerin um Rücksendung binnen 14 Tagen bat. Im unteren Drittel des Schreibens fand sich ein Text: „Die Richtigkeit der oben aufgeführten Firmendaten sowie die Aufnahme in das Branchenbuch zum Preis von 1.068 EUR netto pro Jahr für den Standard Business Eintrag wird durch Unterschrift bestätigt.“ Der Beklagte sandte das Schreiben ausgefüllt mit seinen Firmendaten unterschrieben zurück.

Das Amtsgericht entschied, dass eine solche Entgeltklausel nach den Vorschriften über Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht Vertragsbestandteil werde, weil sie für den Empfänger überraschend sei. Die berechtigte Kundenerwartung sei gewesen, dass es sich um einen kostenlosen Eintrag in ein Branchenverzeichnis handele, weil im oberen Teil des Schreibens das Wort „Korrekturabzug“ stehe. Ein Empfänger erwarte daher nicht den Abschluss eines neuen Vertragsverhältnisses. Der Hinweis auf die Vergütungspflicht im Fließtext im unteren Teil des Schreibens sei so gewählt, dass der Empfänger diesen nicht zur Kenntnis nehme.

Gerade durch die drucktechnisch hervorgehobene Fristsetzung von 14 Tagen werde beim unbefangenen Leser die Chance zur sorgfältigen Lektüre und zur Wahrnehmung der Entgeltklausel herabgesetzt.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Quelle | Amtsgericht Frankfurt a. M., Urteil vom 22.2.2018, 32 C 2278/17 (90), Abruf-Nr. 205872 unter www.iww.de.

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