Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 02.2021

6.02.2021
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Gesetzesvorhaben:

Zweites Führungspositionen-Gesetz

| Bereits im Jahr 2015 trat das Führungspositionen-Gesetz (FüPoG) in Kraft. Nun wird es im Gesetzentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen und Männern an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) weiterentwickelt. Die wichtigsten Regelungsinhalte hat das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vorgestellt. |

Das Ziel des Zweiten Führungspositionen-Gesetzes ist, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen und verbindliche Vorgaben für die Wirtschaft und den öffentlichen Dienst zu machen. Es soll die Wirksamkeit des FüPoG verbessern und Lücken schließen. Eine zentrale Neuerung ist ein Mindestfrauenanteil für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern in großen deutschen Unternehmen.

Unternehmen der Privatwirtschaft

  • Ein Mindestbeteiligungsgebot von einer Frau gilt für Vorstände mit mehr als drei Mitgliedern von börsennotierten und paritätisch mitbestimmten Unternehmen. Davon werden über 70 Unternehmen betroffen sein, von denen 31 aktuell keine Frau im Vorstand haben.
  • Unternehmen werden in Zukunft begründen müssen, warum sie sich das Ziel setzen, keine Frauen in den Vorstand zu berufen. Unternehmen, die keine Zielgröße melden oder keine Begründung für die Zielgröße Null angeben, werden künftig effektiver sanktioniert.

Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung Bund und in Körperschaften des öffentlichen Rechts

  • Der Bund nimmt seine Vorbildfunktion ernst und setzt seinen Unternehmen strenge Vorgaben. Die feste Geschlechterquote von 30 Prozent in den Aufsichtsräten wird auf Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes ausgeweitet. Für diese 94 Unternehmen wird außerdem eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt.
  • Auch in Körperschaften des öffentlichen Rechts, wie den Krankenkassen, und bei Renten- und Unfallversicherungsträgern sowie bei der Bundesagentur für Arbeit wird eine Mindestbeteiligung von einer Frau in mehrköpfigen Vorständen eingeführt. Das Mindestbeteiligungsgebot wird künftig für rund 155 Sozialversicherungsträger gelten.

Öffentlicher Dienst des Bundes

  • Der Bund setzt sich auch das Ziel, die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen im Geltungsbereich des Bundesgleichstellungsgesetzes bis Ende 2025 zu erreichen.
  • Mehr Gleichstellung soll auch die Ausweitung der Vorgaben des Bundesgremienbesetzungsgesetzes erreichen. Künftig fallen bereits Gremien mit nur zwei Mitgliedern darunter und rund 107 weitere Gremien des Bundes sind künftig adäquat mit Frauen zu besetzen.

Quelle | BMFSFJ, Gesetzesentwurf zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz FüPoG II) vom 6.1.2021


Geldwerter Vorteil:

Teilnahme an einem Firmenfitnessprogramm kann steuerfrei sein

| Die monatliche 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge gilt auch, wenn Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Firmenfitnessprogramm teilnehmen können. Dies hat aktuell der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. |

Sachverhalt

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern im Rahmen eines Firmenfitnessprogramms, in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu erwarb er jeweils einjährige Trainingslizenzen, für die monatlich jeweils 42,25 Euro (zzgl. Umsatzsteuer) zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigenanteil von 16 Euro bzw. 20 Euro.

Monatsbeiträge oder Jahressumme?

Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge außer Ansatz, da diese, ausgehend von einem monatlichen Zufluss, unter die 44 Euro-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Demgegenüber vertrat das Finanzamt die Ansicht, den Arbeitnehmern sei die Möglichkeit, für ein Jahr an dem Fitnessprogramm teilzunehmen, „quasi in einer Summe“ zugeflossen, weshalb die Freigrenze überschritten sei. Es unterwarf die Aufwendungen für die Jahreslizenzen abzüglich der Eigenanteile der Arbeitnehmer dem Pauschsteuersatz von 30 %.

Doch dem folgte der BFH nicht. Der geldwerte Vorteil ist den teilnehmenden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen. Der Arbeitgeber hat sein vertragliches Versprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. Unter Berücksichtigung der von den Arbeitnehmern geleisteten Eigenanteile wurde daher die 44 Euro-Freigrenze eingehalten, sodass der geldwerte Vorteil aus der Teilnahme an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war.

Freibetrag bei betrieblicher Gesundheitsförderung

Unter gewissen Voraussetzungen können Leistungen des Arbeitgebers zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken und zur Förderung der Gesundheit in Betrieben steuer- und sozialversicherungsfrei erbracht werden, soweit die Zuwendungen an einen Mitarbeiter 600 Euro im Jahr nicht übersteigen (Freibetrag).

Nach einer Verfügung der Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe fallen unter die Steuerbefreiung nach dem Einkommensteuergesetz (§ 3 Nr. 34 EStG) aber insbesondere nicht: Mitgliedsbeiträge in Sportvereinen, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen. Eine Ausnahme hiervon bildet die Teilnahme an Kursen, die nach dem Sozialgesetzbuch zertifiziert sind (§ 20 Abs. 2 S. 2 SGB V) und zwingend eine Mitgliedschaft voraussetzen. Die Kosten der Kurse müssen über die Mitgliedsbeiträge abgerechnet und durch Bescheinigungen nachgewiesen werden.

Quelle | BFH, Urteil vom 7.7.2020, VI R 14/18, Abruf-Nr. 219499 unter www.iww.de; PM Nr. 59/2020 vom 17.12.2020; OFD Karlsruhe, Verfügung vom 21.7.2020, S 2342/135-St 142


Steuererklärung 2019:

Abgabefrist für Steuerberater soll bis zum 31.8.2021 verlängert werden

| Steuerberater müssen wegen der Hilfsmaßnahmen im Zuge der Corona-Pandemie zahlreiche zusätzliche Aufgaben für ihre Mandanten erfüllen. Demzufolge haben sich die Koalitionspartner auf eine Fristverschiebung für die Abgabe für durch Steuerberater erstellte Jahressteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2019 bis zum 31.8.2021 verständigt. |

Quelle | SPD-Bundestagsfraktion, PM Nr. 424 vom 17.12.2020


Meldung zur Sozialversicherung:

Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ ab 2021 entfallen

| Das Kennzeichen „Mehrfachbeschäftigung“ wurde mit Wirkung ab 2021 aus dem Arbeitgeber-Meldeverfahren entfernt. |

Der Grund: In der Praxis bestand seit vielen Jahren Unsicherheit und eine hohe Fehlerquote bei der Verwendung des Kennzeichens. Nach Überprüfung der verschiedenen Konstellationen wurde festgestellt, dass dieses Kennzeichen nicht zwingend benötigt wird. |

Quelle | Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (BGBl I 2020, S. 1248) vom 12.6.2020


Jahresabschluss 2019:

Kein Ordnungsgeld bei 06verspäteter Offenlegung

| Vom Bundesamt für Justiz gibt es gute Nachrichten. Zwar wurde die Offenlegungsfrist für den Jahresabschluss für 2019 mit dem Bilanzstichtag 31.12.2019 nicht über den 31.12.2020 hinaus verlängert. Allerdings wird das Bundesamt vor dem 1.3.2021 bei Verspätung kein Ordnungsgeldverfahren einleiten. |

Beachten Sie | Eine verspätete Offenlegung des Jahresabschlusses will dennoch gut überlegt sein, um z. B. bei Geschäftspartnern, Gläubigern oder anderen Interessierten nicht den Eindruck zu erwecken, dass das Unternehmen Schwierigkeiten hat.

Quelle | Bundesamt für Justiz, Mitteilung auf der Website, abrufbar unter www.iww.de/s4480

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