Wirtschafts- und Gesellschaftsrecht Info - 03.2018

1.03.2018
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Aktuelle Gesetzgebung:

Europäische Datenschutzverordnung stellt Unternehmen vor neue Herausforderungen

| Ab dem 25.5.2018 gelten neue Datenschutzbestimmungen, die grundsätzlich alle Unternehmen betreffen und in bestimmten Bereichen weitreichende Anpassungen erforderlich machen. Auslöser dafür ist die Europäische Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO). |

Bereits am 25.5.2016 ist die DS-GVO in Kraft getreten. Nach einer Übergangszeit von zwei Jahren gilt sie ab dem 25.5.2018. Betroffen sind alle europäischen Unternehmen, die personenbezogene Daten erfassen und verarbeiten.

Die DS-GVO enthält Vorschriften zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und schützt die Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher Personen, insbesondere deren Recht auf Schutz personenbezogener Daten.

Unternehmen müssen ein abgestimmtes, transparentes und nachvollziehbares System zur datenschutzrechtlichen Bewertung der Verarbeitung personenbezogener Daten aufbauen. Das bedeutet im Kern Folgendes:

  • Grundlegende Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung von personenbezogenen Daten sind einzuhalten.
  • Geeignete technische und organisatorische Maßnahmen sind umzusetzen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten.
  • Die Wirksamkeit der Maßnahmen ist regelmäßig zu prüfen und zu bewerten.
  • Beweislastumkehr: Die Unternehmen müssen beweisen, dass sie die Vorschriften einhalten.

Bei einem Verstoß drohen hohe Strafen. Die maximale Geldbuße beträgt bis zu 20 Mio. EUR oder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr. Es gilt der Wert, der höher ist.

Praxishinweis | Weitere Hinweise zur DS-GVO finden Sie u. a. im Internetauftritt der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (unter: www.iww.de/s400).

Quelle | Europäische Datenschutz-Grundverordnung (2016/679/EU-DS-GVO; EU-Kommission, Pressemitteilung vom 24.1.2018.


Handelsrecht:

Schlüssige Darstellung eines Handelsbrauchs bei Untersuchungsobliegenheit

| Das Handelsrecht sieht vor, dass der Käufer die Ware unverzüglich prüfen muss. Für diese Untersuchungsobliegenheit ist darauf abzustellen, welche in den Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs fallenden Maßnahmen einem ordentlichen Kaufmann im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung auch der schutzwürdigen Interessen des Verkäufers zugemutet werden können, damit er seine Gewährleistungsrechte erhält. |

Hierauf weist der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung hin. Dabei ist nach der Entscheidung einerseits zu berücksichtigen, dass die Vorschriften über die Mängelrüge in erster Linie den Interessen des Verkäufers dienen. Dieser soll nach Möglichkeit davor geschützt werden, noch längere Zeit nach der Lieferung oder nach der Abnahme der Sache etwaigen Gewährleistungsansprüchen ausgesetzt zu sein. Diese wären dann nämlich nur schwer feststellbar. Das ließe sich durch die schnelle Untersuchung vermeiden. Andererseits dürfen die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Untersuchung nicht überspannt werden. Ansonsten könnte der Verkäufer in die Lage versetzt werden, das aus seinen eigenen fehlerhaften Leistungen herrührende Risiko über das Erfordernis der Mängelrüge auf den Käufer abzuwälzen.

Um diese beiden Gegensätze miteinander in Einklang zu bringen, präzisiert der BGH und gibt Anhaltspunkte für die Grenzen der Zumutbarkeit an. Zu berücksichtigen sind danach vor allem

  • der für eine Überprüfung erforderliche Kosten- und Zeitaufwand,
  • die dem Käufer zur Verfügung stehenden technischen Prüfungsmöglichkeiten,
  • das Erfordernis eigener technischer Kenntnisse für die Durchführung der Untersuchung
  • beziehungsweise die Notwendigkeit, die Prüfung von Dritten vornehmen zu lassen.

Die Richter stellen dabei klar, dass die gesetzlich geforderte Untersuchung nicht von derartigem Umfang und solcher Intensität sein muss, dass sie nach Art einer „Rundum-Untersuchung“ alle irgendwie in Betracht kommenden Mängel der Ware erfasst.

Sodann weist der BGH darauf hin, dass im Handelsverkehr Art und Umfang einer gebotenen Untersuchung auch durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) vorgegeben werden können. So könnten etwa die zu untersuchenden Eigenschaften und die dabei vorzugsweise anzuwendenden Methoden konkretisiert und gegebenenfalls auch generalisiert werden. Voraussetzung dafür sei, dass dies durch die Umstände veranlasst oder durch eine in dieser Richtung verlaufende Verkehrsübung vorgezeichnet ist. Dabei müsse erkennbar sein, dass die Konkretisierung oder Generalisierung hinreichend Rücksicht auf die beiderseitigen Interessen nimmt. Die AGB würden den Vertragspartner unangemessen benachteiligen, wenn nach der Klausel die Ware immer vollständig auf ein Vorhandensein aller nicht sofort feststellbarer Mängel untersucht werden müsse, ohne näher nach Anlass und Zumutbarkeit zu differenzieren. Es müsse vielmehr ein Raum für Abweichungen verbleiben, in denen eine Untersuchung vernünftigerweise unangemessen ist oder dem Käufer sonst billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann.

Quelle | BGH, Urteil vom 6.12.2017, VIII ZR 246/16, Abruf-Nr. 198765 unter www.iww.de.

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