Wirtschaftsrecht Info - 03.2015

Sozialversicherung:

Vorstandsmitglieder im Verein sind regelmäßig abhängig beschäftigt

| Vergütungen für die Vorstandsarbeit sind regelmäßig sozialversicherungspflichtig. Selbst ein Vorstand, der auf Honorarbasis für den Verein tätig ist, ist nur in Ausnahmefällen selbstständig. |

Das hat das Landessozialgericht (LSG) Thüringen bestätigt. Im konkreten Fall ging es um ein Vorstandsmitglied, das zehn Stunden pro Woche für den Verein tätig war. Es konnte seine Arbeitszeit frei gestalten, nutzte aber Räumlichkeiten, Telefon und Büromaterialien des Vereins. Im Hauptberuf war das Vorstandsmitglied selbstständiger Gewerbetreibender. Für das LSG war Letzteres nicht ausschlaggebend. Wird zwei oder mehreren Tätigkeiten nachgegangen, seien sie, wenn sie verschiedenartig sind, hinsichtlich der Versicherungspflicht getrennt zu beurteilen. Auch dem geringen zeitlichen Umfang der Tätigkeit komme keine wesentliche eigenständige Bedeutung zu. Gegen eine selbstständige Tätigkeit sprachen daneben vor allem die feste monatliche Entlohnung ohne Bezug zum Zeitaufwand und die Tätigkeit in den Räumlichkeiten des Vereins. Außerdem trug das Vorstandsmitglied kein Unternehmerrisiko.

Quelle | LSG Thüringen, rechtskräftiges Urteil vom 29.4.2014, 6 R 1224/12, Abruf-Nr. 142890 unter www.iww.de.


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Tarifermäßigung bei Umsatzsteuererstattung

| Bei außerordentlichen Einkünften ist eine begünstigte Besteuerung möglich. Diese können u.a. vorliegen, wenn Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten aufgrund einer vorangegangenen rechtlichen Auseinandersetzung atypisch zusammengeballt zufließen. |

Der 3. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat nun entschieden, dass diese Voraussetzungen auch bei Steuerpflichtigen gegeben sein können, die Einkünfte aus Gewerbebetrieb beziehen und diese durch Betriebsvermögensvergleich ermitteln.

Mit dieser Entscheidung hat sich der 3. Senat der Auffassung des 10. Senats des Bundesfinanzhofs angeschlossen. In beiden Streitfällen ging es um Erträge aufgrund der geballten Nachaktivierung von Umsatzsteuer-Erstattungsansprüchen aus Glücksspielumsätzen. Im aktuellen Streitfall ergab sich aus den Umsatzsteuer-Erstattungen für acht Jahre ein zusätzlicher Gewinn, der den in diesem Zeitraum erwirtschafteten durchschnittlichen Jahresumsatz aus dieser Tätigkeit überstieg.

Quelle | BFH, Urteil vom 25.9.2014, III R 5/12, Abruf-Nr. 173481 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 25.2.2014, X R 10/12, Abruf-Nr. 141863 unter www.iww.de.


Gesellschafter und Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften:

Neue Größenklassen: Konsequenzen für den Jahresabschluss 2014

| Nach Schätzungen der Bundesregierung werden künftig rund 7.000 mittelgroße Kapitalgesellschaften als klein einzustufen sein und damit Erleichterungen bei der Rechnungslegung nutzen können. In dem Anfang 2015 veröffentlichten Gesetzentwurf zum Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz wurden die monetären Schwellenwerte für die Größeneinteilung nämlich deutlich angehoben. Nach dem vorgesehenen Wahlrecht sollen die neuen Schwellenwerte bereits für den anstehenden Jahresabschluss 2014 genutzt werden können. |

Die Größenklasse einer Gesellschaft (Kleinstkapitalgesellschaft, kleine, mittelgroße und große Kapitalgesellschaft) hängt von drei Schwellenwerten ab:

  • Bilanzsumme,
  • Umsatzerlöse und
  • durchschnittliche Anzahl der Arbeitnehmer.

Die Tabelle zeigt die aktuellen und die geplanten Schwellenwerte für kleine Kapitalgesellschaften. Danach sollen die monetären Werte um ca. 24 % erhöht werden:

Schwellenwerte für kleine KapG
Größenkriterien Derzeitige Werte in Klammern
Bilanzsumme 6.000.000 EUR(4.840.000 EUR)
Umsatzerlöse 12.000.000 EUR(9.680.000 EUR)
durchschnittlicheArbeitnehmerzahl 50 Arbeitnehmer (50 Arbeitnehmer)

Unternehmen, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei Merkmale nicht überschreiten, gelten als kleine Kapitalgesellschaften.

Wird eine mittelgroße Kapitalgesellschaft durch die Anhebung der Schwellenwerte als klein eingeordnet, kann sie Erleichterungen nutzen. Dies sind beispielsweise:

  • geringere Anhangangaben,
  • für den Jahresabschluss besteht keine Prüfungspflicht,
  • Gewinn- und Verlustrechnung muss nicht offengelegt werden.

Nach dem Referentenentwurf sollten die erhöhten Schwellenwerte grundsätzlich bereits auf Abschlüsse für das nach dem 31.12.2013 beginnende Geschäftsjahr (bei einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr also das Geschäftsjahr 2014) anzuwenden sein. Im jetzt vorliegenden Gesetzentwurf wurde insoweit ein Wahlrecht eingeräumt.

Unternehmen können von der vorgezogenen Anwendung der erhöhten Schwellenwerte allerdings nur Gebrauch machen, wenn sie auch die erweiterte Definition der Umsatzerlöse anwenden. Hiernach führt auch der Verkauf von Produkten oder die Erbringung von Dienstleistungen außerhalb der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit zu Umsatzerlösen und nicht zu sonstigen betrieblichen Erträgen. Durch diese neue Definition kann es zumindest in Ausnahmefällen dazu kommen, dass eine kleine Kapitalgesellschaft erstmals zu einer mittelgroßen Gesellschaft wird. Es ist also im Vorfeld genau zu prüfen, ob das Wahlrecht angewendet werden soll.

Hinweis | Bei der Erstellung des Jahresabschlusses für 2014 ist zu beachten, dass die neuen Schwellenwerte erst dann berücksichtigt werden können, wenn das Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz in Kraft getreten ist. Wann dies der Fall sein wird, bleibt vorerst abzuwarten. Das Gesetz basiert indes auf der Richtlinie 2013/34/EU, die bis (spätestens) zum 20.7.2015 in deutsches Recht umzusetzen ist.

Quelle | Gesetzentwurf für ein Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 7.1.2015.


Kapitalgesellschaften:

Keine Schenkungsteuer beim verbilligten Verkauf an ausscheidenden Gesellschafter

| Verkauft eine GmbH an einen ausscheidenden Gesellschafter im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Anteilsveräußerung ein Grundstück zu einem verbilligten Preis, hat dies „nur“ ertragsteuerliche Folgen und löst keine Schenkungsteuer aus, so der Bundesfinanzhof. |

Sachverhalt
Im Streitfall verkaufte A seine GmbH-Beteiligung nach entsprechender Teilung an seinen Bruder B (Gesellschafter-Geschäftsführer) und dessen Ehefrau. Auf Veranlassung des B verkaufte die GmbH mit Vertrag vom selben Tag Grundstücke an A zu einem Kaufpreis unterhalb des Verkehrswerts. 

Das Finanzamt sah in dem verbilligten Grundstücksverkauf eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an B. Darüber hinaus wertete das Finanzamt die verbilligte Überlassung der Grundstücke als Schenkung der GmbH an A und setzte Schenkungsteuer fest – zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

Ein Vermögensvorteil, den der Verkäufer eines GmbH-Anteils über den Kaufpreis hinaus erhält, ist allein von ertragsteuerrechtlicher Bedeutung, wenn der Vorteil (wie im Streitfall) zum Veräußerungspreis zählt und bei der Ermittlung des der Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinns anzusetzen ist. Eine zusätzliche schenkungsteuerliche Erfassung des Vorteils ist auch dann ausgeschlossen, wenn der Veräußerer den Vorteil nicht vom Anteilserwerber selbst, sondern von einem Dritten erhalten hat.

Beachten Sie | Es spielt dabei schenkungsteuerrechtlich keine Rolle, ob der auf Veranlassung des Anteilserwerbers erfolgte verbilligte Verkauf des Grundstücks zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt.

Quelle | BFH, Urteil vom 27.8.2014, VIII R 60/13, Abruf-Nr. 174320 unter www.iww.de.

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