Wirtschaftsrecht Info - 05.2016

27.04.2016
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Existenzgründer:

So vermeiden Sie Anfängerfehler bei der Unternehmensgründung

| Mit einer Idee fängt es an. Oder einem Angebot. Der Schritt in die unternehmerische Selbstständigkeit. Der Existenzgründer steht vor einer Vielzahl von offenen Fragen. Eine der wichtigsten Fragen ist: Welche Rechtsform passt zu mir und meiner Geschäftsidee? |

„Vielen angehenden Jungunternehmern ist überhaupt nicht bekannt, welche Unternehmensformen für eine selbstständige Tätigkeit zur Verfügung stehen und welchen Gestaltungsspielraum es da gibt“, weiß Notar Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Oft scheinen andere Fragen dringender, dabei ist die Wahl der richtigen Rechtsform die Voraussetzung für den Erfolg des Unternehmens. Leicht können die Weichen gleich zu Beginn des Unternehmerdaseins falsch gestellt werden. Solche Anfängerfehler haben lange und weitreichende Folgen.

„Die Auswahl an Rechtsformen ist groß: sie reicht vom Einzelkaufmann bis zur großen börsennotierten Aktiengesellschaft“, erläutert Uerlings. Zwei Grundformen sind für den Anfang zu unterscheiden: der Einzelkaufmann und die Personengesellschaften einerseits sowie die Kapitalgesellschaften andererseits. Diese Grundformen unterscheiden sich vor allem in punkto Haftung und Vertretung des Unternehmens.

„Prinzipiell gilt für Personengesellschaften: Alle handeln und haften gemeinsam“, erläutert Notar Uerlings. Bei diesen Gesellschaften, zu denen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die offene Handelsgesellschaft (oHG) oder die Kommanditgesellschaft (KG) gehören, müssen die Gesellschafter generell mit ihrem Privatvermögen für die Schulden der Gesellschaft geradestehen. Eine solche persönliche Haftung der Gesellschafter gibt es bei Kapitalgesellschaften grundsätzlich nicht. In dieser Rechtsform kann das Unternehmerrisiko auf das sogenannte Stamm- bzw. Grundkapital begrenzt werden. Gleichzeitig muss dieses Startkapital aber auch bei der Gründung der Gesellschaft vorhanden sein. So muss für die in Deutschland besonders beliebte Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ein Stammkapital von nominal 25.000 EUR aufgebracht werden. Davon muss bei Bargründungen aber nur die Hälfte sofort eingezahlt werden. Man kann also auch mit 12.500 EUR eine GmbH gründen. Für wenig kapitalintensive Tätigkeiten kann auf die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) zurückgegriffen werden, die entsprechend weniger Stammkapital haben kann.

„Ein Patentrezept für die richtige Rechtsform gibt es nicht“, so Notar Uerlings. „Es kommt immer darauf an: zum Beispiel auf den Unternehmensgegenstand, die Zahl der Gesellschafter, den Kapitalbedarf, die Wachstumspläne, die Mitarbeiterbeteiligung und auch darauf, wie risikoreich die unternehmerische Tätigkeit ist“, erläutert Uerlings. Aufgrund dieser Vielzahl von Faktoren ist es nur einleuchtend, dass es bei der richtigen Wahl der Rechtsform immer um eine Entscheidung im Einzelfall geht, die gut überlegt und durch fachkundige Berater wie Ihren Notar begleitet sein muss.

Neben der Gründung des Unternehmens sorgt der Notar auch dafür, dass alle erforderlichen Eintragungen im Handelsregister vorgenommen werden. Das Fazit von Notar Uerlings fällt daher eindeutig aus: „Lassen Sie sich und ihr Unternehmen beraten, ob die gewünschte Rechtsform auch zu Ihnen passt.“

Quelle | Hamburgische Notarkammer

 


Aktiengesellschaft:

Satzung kann Pflicht zum Abführen der Tantieme des Aufsichtsratsmitglieds regeln

| Hat die Gewerkschaft die Kandidatur eines ihrer Mitglieder zum Aufsichtsrat einer Aktiengesellschaft eingeleitet und unterstützt, kann sie durch ihre Satzung die Verpflichtung regeln, die aus der Wahrnehmung eines solchen Mandats bezogenen Tantiemen an eine gewerkschaftsnahe Organisation abzuführen. |

Diese Pflicht des Aufsichtsratsmitglieds verstößt nicht gegen § 113 AktG. Dort wird das Verhältnis von mitbestimmter Aktiengesellschaft und ihren Aufsichtsratsmitgliedern geregelt. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass aufgrund der Abführungspflicht das Aufsichtsratsmandat nicht ordnungsgemäß wahrgenommen werden könnte. Die Abführungspflicht der gewerkschaftlichen Satzung verstößt auch nicht gegen den Grundsatz, dass kein Verband zur Finanzierung des gegnerischen Verbands verpflichtet werden kann.

Quelle | BAG, Urteil vom 21.5.2015, 8 AZR 956/13, Abruf-Nr. 179544 unter www.iww.de.

 


Freiberufler und Gewerbetreibende:

Finanzministerium rudert zurück: Doch keine Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen

| Das Bundesfinanzministerium hat sein viel diskutiertes Schreiben zur Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen aus 2015 aufgehoben. Damit gilt wieder die alte (bewährte) Rechtslage, wonach bei Abschlagszahlungen grundsätzlich noch keine Gewinnrealisierung eintritt. |

Der Bundesfinanzhof hatte Mitte 2014 entschieden: Ermitteln Ingenieure oder Architekten ihren Gewinn mittels Bilanzierung, tritt die Gewinnrealisierung bei Planungsleistungen nicht erst mit der Abnahme oder Stellung der Honorarschlussrechnung ein, sondern bereits dann, wenn der Anspruch auf Abschlagszahlung nach § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) entstanden ist.

Dies nahm das Bundesfinanzministerium zum Anlass, die Gewinnrealisierung bei Abschlagszahlungen auszuweiten. Denn nach der Verwaltungsanweisung aus 2015 sollten die Urteilsgrundsätze nicht nur für die inzwischen neu gefasste HOAI, sondern auch für Abschlagszahlungen nach § 632a BGB gelten, sodass auch andere Branchen (beispielsweise das Handwerk) betroffen gewesen wären. Trotz einer Übergangsregelung war die Kritik immens, sodass sich die Verwaltung nun dazu entschlossen hat, das Schreiben aufzuheben.

Nach der neuen Verwaltungsanweisung fallen Gewinnrealisierungen nur für Abschlagszahlungen im Sinne des § 8 Abs. 2 HOAI (alte Fassung) an, die bis zum 17.8.2009 vertraglich vereinbart wurden. Für diese Fälle wird es nicht beanstandet, wenn die Grundsätze der Entscheidung des Bundesfinanzhofs erstmalig im Wirtschaftsjahr angewendet werden, das nach dem 23.12.2014 beginnt (= Datum der Veröffentlichung des Urteils im Bundessteuerblatt).

Zur Vermeidung von Härten kann der aus der erstmaligen Anwendung der Grundsätze resultierende Gewinn gleichmäßig verteilt werden – und zwar entweder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und das folgende Wirtschaftsjahr oder auf das Wirtschaftsjahr der erstmaligen Anwendung und die beiden folgenden Wirtschaftsjahre.

Quelle | BMF-Schreiben vom 15.3.2016, IV C 6 – S 2130/15/10001, Abruf-Nr. 146648 unter www.iww.de; BFH, Urteil vom 14.5.2014, VIII R 25/11.

 


Kapitalgesellschaften:

Arbeitszeitkonto für Gesellschafter-Geschäftsführer führt zur verdeckten Gewinnausschüttung

| Mit dem Aufgabenbild eines GmbH-Geschäftsführers ist es nicht vereinbar, dass er durch die Führung eines Arbeitszeitkontos auf seine unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit verzichtet. Da ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter mit einem Fremdgeschäftsführer kein Arbeitszeit- oder Zeitwertkonto vereinbaren würde, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. |

Der Bundesfinanzhof begründet seine Entscheidung mit der Allzuständigkeit des GmbH-Geschäftsführers, die ihn verpflichtet, Arbeiten auch dann zu erledigen, wenn sie außerhalb der üblichen Arbeitszeiten oder über diese hinaus anfallen. Damit ist ein Verzicht auf unmittelbare Entlohnung zugunsten später zu vergütender Freizeit nicht vereinbar. Ansonsten würde es zu einer mit der Organstellung nicht vereinbaren Abgeltung von Überstunden kommen.

Quelle | BFH, Urteil vom 11.11.2015, I R 26/15, Abruf-Nr. 184745 unter www.iww.de.

 


Kapitalgesellschaften:

Auch die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) muss ihren Jahresabschluss offenlegen

| Auch eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, ihren Jahresabschluss offenzulegen. Dies hat das Oberlandesgericht Köln klargestellt. |

Zum Hintergrund: Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim Bundesanzeiger elektronisch einreichen.

Im Streitfall ging es um die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von 2.500 EUR wegen Nichteinreichung der Rechnungslegungsunterlagen einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt). Die Gesellschaft rügte im Kern, dass die Anwendung der für „Kapitalgesellschaften“ geltenden Vorschriften auf sie als Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) gegen den Grundsatz „nulla poena sine lege“ (keine Strafe ohne Gesetz) verstoße.

Die Rechtsbeschwerde hatte vor dem Oberlandesgericht Köln aber keinen Erfolg. Denn nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur eine schlichte Variante und Unterform der GmbH und gerade keine eigene Rechtsform. Dies kommt, so das Gericht, auch in der Vorschrift des § 5a GmbHG hinreichend deutlich zum Ausdruck.

Hinweis: Oft wird es sich bei einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) um eine kleine oder kleinste Kapitalgesellschaft handeln, sodass Offenlegungserleichterungen bestehen. Z. B. können kleinste Kapitalgesellschaften ihre Publizitätsverpflichtung durch dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Quelle | OLG Köln, Beschluss vom 3.11.2015, 28 Wx 12/15, Abruf-Nr. 146709 unter www.iww.de.

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