Wirtschaftsrecht Info - 06.2013

22.06.2013
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Gesetzgebung:

Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgelds geplant

Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform des handelsrechtlichen Ordnungsgeldverfahrens beschlossen. Dadurch sollen kleinste und kleine Kapitalgesellschaften entlastet werden, wenn sie zwar ihren handelsrechtlichen Publizitätspflichten nachkommen wollen, aber Fristen versäumen.

Insbesondere die folgenden Punkte des Gesetzentwurfs sind von Interesse:

  • Das Bundesamt für Justiz leitet Ordnungsgeldverfahren gegen alle Kapitalgesellschaften ein, die ihre Jahresabschlussunterlagen nicht rechtzeitig offenlegen. Es soll auch künftig dabei bleiben, dass die Unternehmen nach Androhung eines Ordnungsgelds noch einmal sechs Wochen Zeit erhalten, um ihre gesetzlichen Pflichten zu erfüllen, bevor das Ordnungsgeld festgesetzt wird. Reagiert ein Unternehmen nicht, setzt das Bundesamt für Justiz ein Ordnungsgeld fest. Das Mindestordnungsgeld von derzeit 2.500 EUR soll auf 500 EUR für Kleinstkapitalgesellschaften bzw. 1.000 EUR für kleine Kapitalgesellschaften gesenkt werden, wenn das Unternehmen verspätet auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamtes reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.
  • Darüber hinaus soll eine Wiedereinsetzungsregelung eingeführt werden. Tragen die Beteiligten glaubhaft vor, dass ein unverschuldetes Hindernis der rechtzeitigen Offenlegung entgegenstand, gewährt das Bundesamt für Justiz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Für die Nachholung der versäumten Handlung erhalten sie eine zusätzliche sechswöchige Nachfrist, die mit dem Wegfall des Hindernisses beginnt. Wenn Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt wird, wird das Ordnungsgeld nicht festgesetzt.
  • Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes durch das Bundesamt kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen ist nicht statthaft. Nach der Neuregelung soll es eine Rechtsbeschwerde gegen Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn in Ordnungsgeldsachen geben. Damit wird sichergestellt, dass grundsätzliche Rechtsfragen einheitlich entschieden werden und die Rechtssicherheit für die Beteiligten erhöht wird.

Zum Hintergrund

Der Gesetzentwurf knüpft an die mit dem Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG) geschaffenen Erleichterungen für Kleinstkapitalgesellschaften an. Beispielsweise besteht für Kleinstunternehmen bei der Offenlegung nunmehr ein Wahlrecht, ob sie ihre Publizitätsverpflichtung durch Offenlegung oder dauerhafte Hinterlegung der Bilanz erfüllen.

Im Fall der dauerhaften Hinterlegung sind die beim Bundesanzeiger hinterlegten Bilanzen nicht unmittelbar zugänglich. Diese werden vielmehr auf Antrag kostenpflichtig (Gebühren in Höhe von 4,50 EUR je übermittelter Bilanz) an Dritte übermittelt. Die Erleichterungen gelten für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt, sodass sie von Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr bereits für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 genutzt werden können.

Als Kleinstkapitalgesellschaften gelten Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse: 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme: 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Kleine Kapitalgesellschaften sind solche Unternehmen, die an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreiten:

  • Umsatzerlöse: 9.680.000 EUR,
  • Bilanzsumme: 4.840.000 EUR,
  • durchschnittlich 50 beschäftigte Arbeitnehmer

(Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Handelsgesetzbuchs; BMJ, Mitteilung vom 17.4.2013 „Entlastung für den Mittelstand“; Kleinstkapitalgesellschaften-Bilanzrechtsänderungsgesetz (MicroBilG), BGBl I 2012, S. 2751).


Vertragspartner:

Wer handelt rechtswirksam für eine GbR?

Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist den, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das gesetzliche Schriftformerfordernis.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Sozius einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der einen Mietvertrag mit einer festen Vertragslaufzeit von zehn Jahren unterzeichnet hatte. Seine Unterschrift verpflichte nach Ansicht der Richter daher die übrigen Gesellschafter der Kanzlei aus Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten. Der BGH hat den Einwand der Gesellschafter zurückgewiesen, die Schriftform sei nicht gewahrt, weil nicht alle Gesellschafter unterschrieben haben. Sonst wäre der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen gewesen und hätte nach den gesetzlichen Fristen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gekündigt werden können.

Folge: Wer einen Mietvertrag mit fester Vertragsdauer von mehr als einem Jahr schließt, muss darauf achten, dass die jeweiligen Mieter allesamt unterschreiben bzw. die für die Mieterin vertretungsberechtigten Organe (BGH, XII ZR 35/11).


ELStAM-Verfahren:

Aktuelle Abfrageprobleme in bestimmten Fällen

Meldet der Arbeitgeber dasselbe Arbeitsverhältnis bei der Finanzverwaltung nach zuvor erfolgter Abmeldung ein weiteres Mal an, weist das ELStAM-Verfahren (ELStAM = Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale) derzeit die Anmeldung des Arbeitnehmers ab, wenn das übermittelte Datum des Beschäftigungsbeginns vor dem Datum der Abmeldung liegt. Folglich kann der Arbeitgeber für diesen Arbeitnehmer die ELStAM nicht abrufen. Darauf weist das Bundesfinanzministerium in einem aktuellen Schreiben hin.

Zum Hintergrund: Mit der Einführung der elektronischen Lohnsteuerkarte wird die bisherige Lohnsteuerkarte ersetzt. Der Termin für die erstmalige Anwendung der ELStAM ist grundsätzlich der 1.1.2013. Arbeitgebern wird aber die Möglichkeit eingeräumt, erst im Laufe des Jahres 2013 in das ELStAM-Verfahren einzusteigen. Dabei ist zu beachten, dass mindestens ein Lohnzahlungszeitraum des Kalenderjahres 2013 über das neue Verfahren abzurechnen ist.

Betroffene Fälle

Die derzeitigen Abfrageprobleme treten insbesondere in folgenden Fällen auf:

  • Wechsel vom ersten Dienstverhältnis (Hauptarbeitsverhältnis) zu einem weiteren Dienstverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) beim selben Arbeitgeber sowie beim Wechsel von einem Nebenarbeitsverhältnis in das Hauptarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber.
  • Änderung der Höhe des im Nebenarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Freibetrags und des im Hauptarbeitsverhältnis zu berücksichtigenden Hinzurechnungsbetrags.
  • Korrektur einer zunächst fehlerhaften Anmeldung des Arbeitnehmers (Hauptarbeitsverhältnis als Nebenarbeitsverhältnis oder Nebenarbeitsverhältnis als Hauptarbeitsverhältnis).

Übergangsregelung

Infolge der technischen Störungen hat das Bundesfinanzministerium Übergangsregelungen erlassen. Danach kann der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach den in Papierform vorliegenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers durchführen – und zwar bis zu zwei Monate nach dem Einsatz der Programmversion, mit der dieser Fehler behoben wird, längstens aber für den letzten Lohnzahlungszeitraum im Kalenderjahr 2013.

Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium hat in seinem Schreiben darüber hinaus weitere Handlungsvorgaben aufgeführt, mit denen sich betroffene Arbeitgeber beschäftigen sollten.

Hinweis: Die Finanzverwaltung wird den Einsatz der neuen Programmversion des ELStAM-Verfahrens z.B. unter www.elster.de bekannt geben (BMF, IV C 5 – S 2363/13/10003).


Herstellungskosten-Untergrenze:

Steuerliches Wahlrecht gilt vorerst weiter

Im Handelsrecht besteht ein Wahlrecht, wonach Kosten der allgemeinen Verwaltung, Aufwendungen für soziale Einrichtungen des Betriebs sowie für freiwillige soziale Leistungen und die betriebliche Altersversorgung in die Herstellungskosten einbezogen werden können. Nach den Einkommensteuer-Richtlinien 2008 galt dieses Wahlrecht bisher auch für steuerliche Zwecke. Demgegenüber sehen die nun veröffentlichten Einkommensteuer-Änderungsrichtlinien (EStÄR) 2012 eine steuerliche Aktivierungspflicht vor.

Infolge der Abweichung zwischen handelsrechtlicher und steuerrechtlicher Wertuntergrenze wurde diese Neuregelung bereits im Vorfeld vielfach kritisiert. Noch vor der Veröffentlichung der EStÄR 2012 im Bundessteuerblatt ist die Finanzverwaltung nunmehr etwas „zurückgerudert“. In einem separaten Schreiben hat sie nämlich verfügt, dass es nicht beanstandet wird, wenn bis zur Verifizierung des damit verbundenen Erfüllungsaufwands, spätestens aber bis zu einer Neufassung der Einkommensteuer-Richtlinien bei der Ermittlung der Herstellungskosten weiterhin nach den Bestimmungen der Einkommensteuer-Richtlinien 2008 verfahren wird. Demzufolge ist zumindest vorerst weiterhin ein Gleichklang zwischen Handels- und Steuerrecht möglich (BMF, IV C 6 – S 2133/09/10001: 004; BStBl I 2013, 276).

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