Wirtschaftsrecht Info - 07.2015

Markenrecht:

Parodie einer bekannten Marke kann markenrechtlich verboten werden

| Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer anderen Marke verlangen, die sich in ihrem Gesamterscheinungsbild in Form einer Parodie an seine Marke anlehnt. |

Diese Klarstellung traf der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall eines Sportartikelproduzenten. Er ist Inhaber der Wort-Bild-Marke mit dem Schriftzug „PUMA“ und dem Umriss einer springenden Raubkatze. Der Beklagte ist Inhaber einer prioritätsjüngeren deutschen Wort-Bild-Marke. Diese besteht aus dem Schriftzug „PUDEL“ und dem Umriss eines springenden Pudels. Sie ist seit Anfang 2006 unter anderem für Bekleidungsstücke sowie T-Shirts registriert. Die Klägerin sieht in der Eintragung dieser Marke eine Verletzung ihres Markenrechts.

Das Landgericht hat den Beklagten zur Einwilligung in die Löschung seiner Marke verurteilt. Oberlandesgericht und BGH haben das bestätigt. Der BGH hat angenommen, dass die beiden Zeichen trotz der unübersehbaren Unterschiede im Sinne des Markenrechts einander ähnlich sind. Zwar ist die Ähnlichkeit der Zeichen nicht so groß, dass dadurch eine Verwechslungsgefahr besteht. Der Beklagte nutzt aber mit seinem Zeichen die Unterscheidungskraft und die Wertschätzung der bekannten Marke der Klägerin aus. Er profitiert von der Ähnlichkeit der beiden Marken und erlangt dadurch eine Aufmerksamkeit, die er für seine mit der Marke gekennzeichneten Produkte ansonsten nicht erhielte. Der Inhaber einer bekannten Marke kann die Löschung einer Marke auch dann verlangen, wenn keine Verwechslungsgefahr vorliegt, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den beiden Marken jedoch so groß ist, dass die beteiligten Verkehrskreise sie gedanklich miteinander verknüpfen. Gegenüber dem Recht aus der bekannten Marke kann sich der Beklagte zur Rechtfertigung nicht mit Erfolg auf die Grundrechte auf freie künstlerische Betätigung oder auf freie Meinungsäußerung berufen. Seine Rechte müssen gegenüber dem ebenfalls durch die Verfassung geschützten Markenrecht der Klägerin zurücktreten. Der Grundrechtsschutz räumt dem Beklagten nicht die Möglichkeit ein, ein eigenes Markenrecht für identische oder ähnliche Waren eintragen zu lassen.

Quelle | BGH, Urteil vom 2.4.2015, I ZR 59/13, Abruf-Nr. 144722 unter www.iww.de.


Stille Gesellschaft:

Wechselseitige Ansprüche nach Kündigung der stillen Gesellschaft

| Die Kündigung der stillen Gesellschaft führt zu deren Auflösung und zur Auseinandersetzung zwischen dem Inhaber des Handelsgeschäfts und dem stillen Gesellschafter. |

Auf diese Rechtsfolge wies der Bundesgerichtshof (BGH) hin. Die Richter erläuterten, dass dabei die wechselseitigen Ansprüche grundsätzlich unselbstständige Rechnungsposten der Gesamtabrechnung werden. Sie können vor Beendigung der Auseinandersetzung nur ausnahmsweise geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass dadurch das Ergebnis der Auseinandersetzung (teilweise) in zulässiger Weise vorweggenommen wird und insbesondere die Gefahr von Hin- und Herzahlungen nicht besteht.

Quelle | BGH, Urteil vom 3.2.2015, II ZR 335/13, Abruf-Nr. 177168 unter www.iww.de.


Arbeitgeber:

Bundesfinanzministerium äußert sich zur Behandlung von Arbeitgeberdarlehen

| Gewährt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer ein Darlehen, entsteht grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, wenn das Darlehen zinslos oder zinsverbilligt gewährt wird. In einem ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium nun u.a. zu der Frage Stellung bezogen, wie in derartigen Fällen der Zinsvorteil zu ermitteln ist. |

Vorbemerkungen

Zunächst ist festzuhalten, dass eine Versteuerung als Arbeitslohn unterbleibt, wenn die Summe der noch nicht getilgten Darlehen am Ende des Lohnzahlungszeitraums 2.600 EUR nicht übersteigt.

Bei der Ermittlung des Zinsvorteils ist zwischen zwei Bewertungsmethoden zu unterscheiden:

  • generelle Sachbezugsversteuerung (geregelt in § 8 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG)): In diesen Fällen erhält z.B. der Arbeitnehmer eines Einzelhändlers ein zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen.
  • spezielle Sachbezugsversteuerung (§ 8 Absatz 3 EStG): Hier handelt es sich im Prinzip um „Personalrabatte“, d.h., der Arbeitnehmer erhält eine Ware umsonst oder verbilligt, mit der der Arbeitgeber Handel betreibt. Im Fall der Darlehensgewährung betrifft dies primär die Arbeitnehmer von Kreditinstituten.

Nachfolgend wird die generelle Sachbezugsversteuerung näher betrachtet.

Ermittlung des Zinsvorteils

Anzusetzen ist der um übliche Preisnachlässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort. Üblicher Endpreis ist der marktübliche Zinssatz (Maßstabszinssatz), der um einen pauschalen Abschlag in Höhe von 4 Prozent zu mindern ist.

Bei Arbeitgeberdarlehen mit Zinsfestlegung ist der Maßstabszinssatz grundsätzlich für die gesamte Vertragslaufzeit maßgeblich. Bei einem variablen Zinssatz ist für die Ermittlung des Zinsvorteils im Zeitpunkt der vertraglichen Zinsanpassung der neu vereinbarte Zinssatz mit dem jeweils aktuellen Maßstabszinssatz zu vergleichen.

Hinweis | Die Finanzverwaltung beanstandet es nicht, wenn für die Feststellung des Maßstabszinssatzes die bei Vertragsabschluss von der deutschen Bundesbank zuletzt veröffentlichten Effektivzinssätze herangezogen werden.

Als üblicher Endpreis gilt (alternativ) auch der günstigste Preis für ein vergleichbares Darlehen mit nachgewiesener günstigster Marktkondition, zu der das Darlehen unter Einbeziehung allgemein zugänglicher Internetangebote an Endverbraucher angeboten wird – ohne dass individuelle Preisverhandlungen im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses berücksichtigt werden. In diesem Fall kommt jedoch der Abschlag von 4 Prozent nicht zur Anwendung.

Der Arbeitgeber hat die Unterlagen für den ermittelten und der Lohnversteuerung zugrunde gelegten Endpreis sowie die Berechnung der Zinsvorteile zu dokumentieren, als Belege zum Lohnkonto aufzubewahren und dem Arbeitnehmer auf Verlangen formlos mitzuteilen.

Praxishinweise

Neben den vorgenannten Ausführungen sind insbesondere folgende Punkte von Interesse:

  • Die Sachbezugsfreigrenze von 44 EUR monatlich ist auch bei Zinsvorteilen anwendbar.
  • Der geldwerte Vorteil kann vom Arbeitgeber grundsätzlich pauschal versteuert werden.
  • Hat der Arbeitgeber bereits den aus seiner Sicht günstigsten Preis berücksichtigt, kann der Arbeitnehmer im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung dennoch einen noch niedrigeren Preis nachweisen. Das günstigere inländische Angebot muss allerdings in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Gewährung des Darlehens stehen. Es wird von der Finanzverwaltung nicht beanstandet, wenn das Angebot bis zu 10 Tage vor der Kreditanfrage und bis zu 10 Tage nach Vertragsabschluss eingeholt wird.

Quelle | BMF-Schreiben vom 19.5.2015, IV C 5 – S 2334/07/0009, Abruf-Nr. 144553 unter www.iww.de.


Umsatzsteuerzahler:

Vorsteuerabzug aus der Rechnung des Insolvenzverwalters

| Auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens können Unternehmer den Vorsteuerabzug aus erbrachten Leistungen des Insolvenzverwalters in Anspruch nehmen. |

Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Im Streitfall ging es um eine Einzelunternehmerin, die Umsätze mit Recht auf Vorsteuerabzug ausgeführt hatte. Über ihr Vermögen wurde das Insolvenzverfahren zur Befriedigung unternehmerischer und privater Insolvenzforderungen eröffnet. Ihre unternehmerische Tätigkeit hatte sie bereits vor der Insolvenzeröffnung eingestellt. Für seine Tätigkeit als Insolvenzverwalter erteilte er eine Rechnung mit Steuerausweis an die Einzelunternehmerin und nahm für die Unternehmerin den Vorsteuerabzug zugunsten der Insolvenzmasse in Anspruch. Das ist grundsätzlich möglich, so der BFH.

Dient das Insolvenzverfahren jedoch sowohl der Befriedigung unternehmerischer als auch privater Insolvenzforderungen, besteht nur ein anteiliges Recht auf Vorsteuerabzug. Dies bedeutet, dass die Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der zur Tabelle angemeldeten unternehmerisch begründeten Verbindlichkeiten zu den Privatverbindlichkeiten aufzuteilen sind. Ob die einzelnen Verwertungshandlungen des Insolvenzverwalters zum Vorsteuerabzug berechtigen, ist dabei ohne Bedeutung.

Beachten Sie | Der BFH hat ausdrücklich offengelassen, wie zu entscheiden wäre, wenn der Insolvenzverwalter das Unternehmen fortgeführt hätte.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 15.4.2015, V R 44/14, Abruf-Nr. 177273 unter www.iww.de.

 

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