Wirtschaftsrecht Info - 10.2013

26.09.2013
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Handelsregister:

Firmierung „23 GmbH“ ist unzulässig

Der Firmenname „23 GmbH“ ist unzulässig und kann im Handelsregister nicht eingetragen werden.

Hierauf wies das Kammergericht (KG) hin und wies eine entsprechende Anmeldung zurück. Die angemeldete Firma genüge nicht den gesetzlichen Erfordernissen hinsichtlich Kennzeichnung und Unterscheidungskraft. Sie weise nicht die erforderliche deutliche Unterscheidbarkeit zu Firmen am gleichen Ort auf. Anders als die unter Umständen zulässige Kombination von Buchstaben und Zahlen als Firma ist allein die Verwendung einer Zahl keine ausreichende Kennzeichnung mit hinreichender Unterscheidungskraft. Die Zahl allein wirke nicht hinreichend individualisierend, sondern beliebig. Daher sei eine solche Firmierung ohne Zusätze für das durchschnittliche Publikum auch heutzutage nicht ausreichend zu unterscheiden (KG, 12 W 51/13).


IHK-Beitrag:

Gilt auch für Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)

Eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist verpflichtet, einen IHK-Beitrag zu entrichten, wobei die IHK nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz keinen speziellen Grundbeitrag für diese Gesellschaffen festlegen muss. So lässt sich eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover auf den Punkt bringen.

Im Streitfall begehrte eine Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Minderung des Kammerbeitrags für das Jahr 2011. Dabei machte die im Nebenerwerb betriebene Gesellschaft im Wesentlichen geltend, dass ein Beitrag in Höhe von 140 EUR unverhältnismäßig sei. Bei der Beitragsfestsetzung sei unberücksichtigt geblieben, dass mit der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) die Gründung von Firmen mit wenig Kapital erleichtert werden sollte. Die IHK erklärte demgegenüber, dass die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) nur zum Mindestgrundbeitrag herangezogen worden sei. Die im Handelsregister eingetragenen Unternehmen seien nach dem Willen des Gesetzgebers sogar beitragspflichtig, wenn sie keinen Gewinn erzielten.

Das Verwaltungsgericht Hannover stufte den Beitragsbescheid schließlich als rechtmäßig ein und begründete dies u.a. wie folgt:

  • Die als existenzgründerfreundliche Sonderform der herkömmlichen GmbH eingeführte Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist bereits wegen ihrer Rechtsform objektiv gewerbesteuerpflichtig und damit beitragspflichtig. Die Gesellschaft gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des Handelsgesetzbuchs und ist im Handelsregister einzutragen.
  • Die Beiträge werden als Grundbeitrag und als Umlage erhoben, wobei der Grundbeitrag gestaffelt werden kann. Dabei sollen insbesondere Art, Umfang und Leistungsfähigkeit des Gewerbebetriebs berücksichtigt werden. Eine solche Staffelung ist rechtlich zulässig, insbesondere muss (wie von der Unternehmergesellschaft beantragt) keine Umrechnung von absoluten Beiträgen in Prozentsätze relativ zum Gewinn vorgenommen werden.
  • Die fehlende Differenzierung zwischen einer herkömmlichen GmbH und einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht sachwidrig. Die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) ist nicht als eigenständiges Modell für finanzschwache Kleingewerbetreibende, sondern als Einstiegsvariante in die GmbH konzipiert. Im Übrigen gelten für die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) als Sonderform der GmbH dieselben Rechte und Pflichten wie bei der herkömmlichen GmbH (VG Hannover, 11 A 2436/11).

Lohnsteuer:

Vereinfachte Nachweise bei Ausbildungsbeginn in 2013

Die Papierbescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (Lohnsteuerkarte 2010 bzw. etwaige Ersatzbescheinigungen) werden im Laufe des Jahres 2013 schrittweise durch die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (ELStAM) abgelöst. Für ledige Auszubildende, die im Jahr 2013 eine Ausbildung als erstes Dienstverhältnis beginnen, gelten vereinfachende Regelungen.

Nach einer Mitteilung der Oberfinanzdirektion Karlsruhe kann der Arbeitgeber bei diesen Auszubildenden für den ELStAM-Abruf ein erstes Dienstverhältnis anmelden, wenn ihm dies der Auszubildende schriftlich bestätigt. Der Vorlage der Lohnsteuerkarte 2010 oder einer Ersatzbescheinigung bedarf es dann nicht.

Wendet der Arbeitgeber noch keine ELStAM an, kann er ebenfalls ohne Vorlage der Papierbescheinigungen die Steuerklasse I bei der Berechnung der Lohnsteuer zugrunde legen. Neben der genannten Bestätigung muss der Auszubildende dem Arbeitgeber lediglich noch seine Identifikationsnummer, sein Geburtsdatum und seine Religionszugehörigkeit mitteilen.

Hinweis: Demgegenüber brauchen Ferienjobber in der Regel eine Ersatzbescheinigung 2013, sofern sie keine Lohnsteuerkarte 2010 bzw. eine Bescheinigung für das Jahr 2011 oder 2012 besitzen oder diese verloren haben (OFD Karlsruhe, Mitteilung 07/2013).


Auslandsentsendung:

Höhere Kaufkraftzuschläge seit 1.7.2013

Arbeitgeber, die Mitarbeiter ins Ausland entsenden, können die höheren Lebenshaltungskosten unter gewissen Voraussetzungen durch einen lohnsteuer- und sozialabgabefreien Kaufkraftzuschlag erstatten. Dabei ist es wichtig zu wissen, dass sich die Werte für einige Länder zum 1.7.2013 erhöht haben.

Hinweis: Die vom Bundesfinanzministerium aktuell bekannt gegebene Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge kann unter www.iww.de/sl320 heruntergeladen werden (BMF-Schreiben, IV C 5 – S 2341/12/10002).

 

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