Wirtschaftsrecht Info - 10.2015

27.09.2015
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GMBH

Gmbh „als zweites standbein“:
Liebhaberei versus einkünfteerzielungsabsicht

| Wer sein Hobby zum Nebenberuf macht, handelt nicht automatisch ohne Einkünfteerzie- lungsabsicht. |

So lautet die Quintessenz aus einer Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf. In dem Fall betrieb ein selbstständiger Apotheker „als zweites Standbein“ ein Tauchsport-Fachgeschäft (Ein-Mann-GmbH) mit mehreren Angestellten. Die GmbH erzielte nur Verluste und wurde schon nach kurzer Zeit (rund 18 Monate) aufgelöst. Den Auflösungsverlust wollte das Finanzamt nicht anerkennen, da die Beteiligung an der GmbH nicht mit Einkünfteerzielungsabsicht erworben worden sei. Da der Gesellschafter Hobbytaucher sei, liege die Vermutung nahe, dass das Ge- schäft eher aus privatem Interesse aufgebaut worden sei. Das Finanzamt bemängelte auch, dass vor der Gründung weder eine Umsatzprognose noch eine Wirtschaftlichkeitsberechnung durchgeführt wurden. Die hiergegen gerichtete Klage war vor dem FG Düsseldorf erfolgreich.

„Absicht der Einkünfteerzielung“ bedeutet, dass der wesentlich beteiligte Gesellschafter die Anteile an der Kapitalgesellschaft mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, erwerben und halten muss.

Bei neu gegründeten Gewerbebetrieben spricht der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht, es sei denn, die Art des Betriebs bzw. seine Bewirtschaftung sprechen von vornherein dagegen, weil das Unternehmen typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, persönlichen Neigungen des Steuerpflichtigen zu dienen.

Dies war hier jedoch nicht der Fall. Denn der Handel mit Gegenständen gehört – anders als z.B. die Vermietung von Segelyachten oder der Betrieb eines Gestüts – typischerweise nicht zu den Tätigkeiten, die zur Befriedigung persönlicher Neigungen ausgeübt werden. Sie stellen viel- mehr das klassische Betätigungsfeld eines Gewerbetreibenden dar. Dass mit Gegenständen des Freizeitbedarfs (hier: Tauchsportartikel) gehandelt wird, ändert daran grundsätzlich nichts.

Darüber hinaus sprachen auch folgende Punkte für eine Einkünfteerzielungsabsicht:

  • „„Durch die Rechtsform der GmbH war es nicht möglich, private Kosten in den betrieblichen Bereich zu verlagern.
  • „„Das operative Geschäft wurde durch Arbeitnehmer betrieben.
  • „„Die verlustbringende Tätigkeit wurde bereits nach einer sehr kurzen Betriebslaufzeit wieder eingestellt.

QUeLLe | FG Düsseldorf, Urteil vom 7.7.2015, 10 K 546/12 E, Abruf-Nr. 145324 unter www.iww.de


GMBH

Keine Lohnsteuer-Pauschalierung beim geringfügig beschäftigten alleingesellschafter

| BeschäftigteineGmbHihrenAlleingesellschafterimRahmeneinergeringfügigenBeschäf- tigung, dann darf die Lohnsteuer nicht pauschal erhoben werden. Dies hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz klargestellt. |

Die Pauschalierung erfordert eine geringfügige Beschäftigung im sozialversicherungsrechtli- chen Sinne. Dies ist bei einem Alleingesellschafter nicht der Fall. Es fehlt an der Weisungsge- bundenheit, auch wenn er nur als Arbeitnehmer (kein Geschäftsführer) beschäftigt ist.

QUeLLe | FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27.2.2014, 6 K 1485/11, Abruf-Nr. 143990 unter www.iww.de.


UMSATZSTEUER

so sind Gebühren an den Betreiber einer handelsplattform zu behandeln!

| Müssen Unternehmer für den Verkauf von Waren über eine Handelsplattform (z.B. über eBay) an den Betreiber Gebühren zahlen, so mindern diese das Entgelt nicht. |

Dies hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe klargestellt. Im Regelfall sind die Gebühren an eine Firma zu leisten, die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässig ist. Bei der Veräuße- rung der Waren werden die Gebühren dann mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet. An den Unternehmer wird nur der um die Gebühren gekürzte Betrag überwiesen. Aufgrund der Verrechnung der Gebühren wird der Erlös häufig zu gering angegeben.

Beispiel | Unternehmer U verkauft Waren für insgesamt 119.000 EUR. Nach Abzug der Gebüh- ren von 10.000 EUR wird an U ein Betrag von 109.000 EUR überwiesen.

  • „„Falsche Lösung: U erklärt nur Umsätze von 91.596 EUR (109.000 EUR/1,19) und eine Umsatz- steuer von 17.403 EUR (91.596 EUR × 0,19).
  • „„Richtige Lösung: Da die Gebührenverrechnung unbeachtlich ist, schuldet U 19.000 EUR Um- satzsteuer (Bemessungsgrundlage = 100.000 EUR).

Berechnet der in einem anderen EU-Land ansässige Betreiber der Handelsplattform Gebühren, schuldet der deutsche Unternehmer – hier U – hierfür die Umsatzsteuer (Umkehr der Steuer- schuldnerschaft). Diese Umsatzsteuer kann er unter den weiteren Voraussetzungen als Vor- steuer abziehen.

QUeLLe | OFD Karlsruhe vom 19.2.2015, S 7200 – Karte 18


ARBEITGEBER

Neue Umlagesätze bei Minijobs ab september

| Die Minijob-Zentrale hat darauf hingewiesen, dass sich bei geringfügig Beschäftigten die Umlagesätze zur Arbeitgeberversicherung zum 1.9.2015 wie folgt erhöht haben: U1 (Krank- heit) = 1 % (bisher 0,7 %); U2 (Mutterschaft) = 0,3 % (bisher 0,24 %). |

Liegt der Minijob-Zentrale ein Dauer-Beitragsnachweis vor, wird dieser ab dem Beitragsmonat September automatisch angepasst. Auch bei einem SEPA-Basislastschriftmandat ist nichts weiter zu veranlassen.

Sofern bei der Hausbank ein monatlicher Dauerauftrag eingerichtet wurde, ist dieser rechtzei- tig – erstmals zur Fälligkeit am 28.9.2015 – abzuändern.

Beachten sie | Privathaushalte müssen keine Änderungen vornehmen. Hier übernimmt die Minijob-Zentrale die Berechnung der Abgaben.

QUeLLe | Minijob-Zentrale


UMSATZSTEUER

Kein Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung durch Zeugen

| Die Umsatzsteuerfreiheit einer innergemeinschaftlichen Lieferung ist durch Belege und Aufzeichnungen nachzuweisen. Ein Beweis durch Zeugen ist nach einem Urteil des Bundesfi- nanzhofs (BFH) kein geeigneter Ersatz. |

Als Ersatz für den gesetzlich vorgesehenen Buch- und Belegnachweis kommt ein Zeugenbe- weis grundsätzlich nicht in Betracht. Nur wenn der Formalbeweis ausnahmsweise nicht oder nicht zumutbar geführt werden kann, ist der Nachweis auch in anderer Form zuzulassen. Im Streitfall bestanden hierfür aber keine Anhaltspunkte.

Nach dem Neutralitätsgrundsatz ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis nicht oder nicht vollstän- dig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung jedoch unbestreitbar feststehen. Genau das stand im Streitfall aber nicht fest.

hinweis | Um Streitigkeiten mit dem Finanzamt zu vermeiden, sind Unternehmer gut beraten, die Vorgaben der Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung zum Buch- und Belegnachweis zu beachten.

QUeLLe | BFH Urteil vom 19.3.2015, V R 14/14, Abruf-Nr. 178877 unter www.iww.de.

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