Wirtschaftsrecht Info - 12.2013

23.11.2013
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Vertragspartner:

Wer handelt rechtswirksam für eine GbR?

Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu einer Unterschrift des Gesellschafters weist denjenigen, der die Unterschrift geleistet hat, als unterschriftsberechtigt für die Gesellschaft aus. Eine so in den Verkehr gegebene Erklärung erfüllt das gesetzliche Schriftformerfordernis.

So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Fall des Sozius einer Gesellschaft Bürgerlichen Rechts, der einen Zehn-Jahres-Mietvertrag unterzeichnet hatte. Der BGH hat den Einwand der Gesellschafter zurückgewiesen, die Schriftform sei nicht gewahrt, weil nicht alle Gesellschafter unterschrieben haben. Sonst wäre der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen gewesen und hätte nach den gesetzlichen Fristen vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit gekündigt werden können. So aber war eine vorzeitige Kündigung nicht möglich (BGH, XII ZR 35/11).


Jahresabschluss:

Zur Offenlegung und Reform des Ordnungsgeldverfahrens

Offenlegungspflichtige Gesellschaften (insbesondere AG, GmbH und GmbH & Co. KG) müssen ihre Jahresabschlüsse spätestens zwölf Monate nach Ablauf des betreffenden Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einreichen. Für das Geschäftsjahr 2012 läuft die Veröffentlichungsfrist somit zum 31.12.2013 ab. Im Vergleich zu den Vorjahren ergeben sich durch gesetzliche Neuregelungen jedoch Erleichterungen bzw. Entlastungen.

Hinterlegung statt Offenlegung

Kleinstbetriebe können ihre Publizitätspflichten anstatt mit einer Veröffentlichung auch durch bloße Hinterlegung beim Bundesanzeiger erfüllen. Dazu müssen sie die Unterlagen wie bisher elektronisch einreichen und angeben, dass nur eine Hinterlegung erfolgen soll.

Hinweis: Somit können Dritte die Unterlagen nicht ohne Weiteres im Bundesanzeiger einsehen, sondern müssen einen gebührenpflichtigen Antrag auf Übersendung der Daten stellen.

Schwellenwerte: Es handelt sich um eine Kleinstkapitalgesellschaft, wenn das Unternehmen an zwei aufeinander folgenden Abschlussstichtagen zwei der drei nachfolgenden Merkmale nicht überschreitet:

  • Umsatzerlöse bis 700.000 EUR,
  • Bilanzsumme bis 350.000 EUR,
  • durchschnittlich zehn beschäftigte Arbeitnehmer.

Anwendungszeitpunkt: Das Wahlrecht (Offenlegung oder Hinterlegung) gilt für Geschäftsjahre, deren Abschlussstichtag nach dem 30.12.2012 liegt. Somit können Unternehmen mit kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr das Wahlrecht für Jahresabschlüsse mit Stichtag 31.12.2012 nutzen.

Reform des Ordnungsgeldverfahrens

Durch eine Reform des Ordnungsgeldverfahrens sind kürzlich einige Neuregelungen in Kraft getreten:

  • Wird die Offenlegungsfrist nicht eingehalten, droht nach wie vor ein Ordnungsgeldverfahren, in dem ein Ordnungsgeld angedroht wird, sofern der Jahresabschluss nicht in der gesetzten Nachfrist von sechs Wochen eingereicht wird. Bisher betrug das Ordnungsgeld mindestens 2.500 EUR. Nunmehr wurde das Mindestordnungsgeld für Kleinstkapitalgesellschaften auf 500 EUR und für kleine Kapitalgesellschaften (Umsatzerlöse bis 9.680.000 EUR, Bilanzsumme bis 4.840.000 EUR, durchschnittlich 50 beschäftigte Arbeitnehmer) auf 1.000 EUR gesenkt. Dies gilt aber nur dann, wenn das Unternehmen auf die Ordnungsgeldandrohung des Bundesamts für Justiz reagiert und die Offenlegung, wenn auch verspätet, nachgeholt hat, bevor das Bundesamt weitere Schritte einleitet.
  • Eine weitere Neuregelung betrifft die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Bundesamt für Justiz gewährt die Wiedereinsetzung, wenn das Unternehmen unverschuldet daran gehindert war, in der gesetzten sechswöchigen Nachfrist Einspruch einzulegen oder die Offenlegung nachzuholen. Das Unternehmen muss die Wiedereinsetzung nach Wegfall des Hindernisses innerhalb von zwei Wochen beim Bundesamt für Justiz beantragen und die versäumte Handlung (Offenlegung oder Einspruchseinlegung) innerhalb von sechs Wochen nachholen.
  • Gegen die Festsetzung eines Ordnungsgeldes kann das Unternehmen Beschwerde beim Landgericht Bonn einlegen. Bislang entscheidet dieses Gericht als einzige Instanz. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht statthaft. Nach neuem Recht können Beschwerdeentscheidungen des Landgerichts Bonn mit der Rechtsbeschwerde überprüft werden.

Anwendungszeitpunkt: Die Neuregelungen gelten erstmals für Jahresabschlüsse, deren Abschlussstichtage nach dem 30.12.2012 liegen. Davon abweichend ist die Neuregelung zur Rechtsbeschwerde erstmals auf Ordnungsgeldverfahren anwendbar, die nach dem 31.12.2013 eingeleitet werden (Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs vom 4.10.2013, BGBl I 2013, 3746; Mitteilung des BMJ vom 17.10.2013 „Jahresabschlüsse bis Ende 2013 veröffentlichen – Erleichterungen nutzen“).


SEPA-Umstellung:

Der Countdown läuft

Die deutsche Bundesbank wirbt auf ihrer Homepage für das SEPA-Verfahren wie folgt: „Aus dieser Nummer kommen Sie nicht raus und das ist auch gut so, denn sie bringt viele Vorteile.“ Für viele Unternehmer dürfte sich die Begeisterung angesichts des mitunter zeitaufwendigen Umstellungsprozesses jedoch in Grenzen halten.

Hintergrund: Die Abkürzung „SEPA“ steht für Single Euro Payments Area (einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum). Als verbindlicher Auslauftermin der nationalen Zahlverfahren für Überweisungen und Lastschriften in den Euroländern wurde der 1.2.2014 festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt werden die nationalen Überweisungs- und Lastschriftverfahren durch die SEPA-Zahlverfahren ersetzt.

Übergangsbestimmungen
Nach Informationen der deutschen Bundesbank sind in Deutschland zwei Übergangsbestimmungen bis zum 1.1.2016 zu beachten. Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen Verbraucher weiterhin ihre Kontonummer und Bankleitzahl verwenden und im deutschen Einzelhandel kann das elektronische Lastschriftverfahren weiter genutzt werden.

Lastschrifteinzug
Insbesondere beim Lastschrifteinzug sind die erforderlichen Umstellungen für Unternehmen mitunter aufwendig.

Damit Unternehmen als Zahlungsempfänger Lastschriften auf Basis der SEPA-Lastschriftverfahren nach dem 1.2.2014 nutzen können, ist z.B. eine Gläubiger-Identifikationsnummer erforderlich. Hierbei handelt es sich um eine kontounabhängige und eindeutige Kennung, die den Zahlungsempfänger als Lastschrift-Einreicher zusätzlich identifiziert. Die Nummer ist bei der Bundesbank über www.glaeubiger-id.bundesbank.de zu beantragen.

Hinweis: Ausführliche Informationen zum SEPA-Verfahren hat die Bundesbank unter www.sepadeutschland.de bereitgestellt.


Aktuelle Gesetzgebung:

Verwaltung beseitigt Unsicherheiten bei neuen Rechnungsanforderungen

Durch das Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG) sind einige Neuerungen hinsichtlich der Rechnungsausstellung in Kraft getreten. Diese gelten erstmalig für Umsätze, die nach dem 29.6.2013 ausgeführt werden. Zu den Neuregelungen hat das Bundesfinanzministerium nun umfangreich Stellung bezogen und einige Vereinfachungen verfügt. Darüber hinaus wird es nicht beanstandet, wenn Rechnungen, die bis einschließlich 31.12.2013 ausgestellt werden, die neuen Rechnungsangaben noch nicht enthalten. Nachfolgend werden die wichtigsten Punkte vorgestellt.

Gutschrift

Erfolgt die Rechnungserstellung durch den Leistungsempfänger oder durch einen von ihm beauftragten Dritten, definiert das Umsatzsteuergesetz diesen Vorgang als Gutschrift. Diese Rechnungen sind nunmehr zwingend durch den Zusatz „Gutschrift“ zu ergänzen.

Hinweis: Dieser Zusatz ist vor allem für den Vorsteuerabzug wichtig. Fehlt nämlich der Zusatz „Gutschrift“, kann der Leistungsempfänger keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

Hinsichtlich der praktischen Umsetzung hat das Bundesfinanzministerium nun wichtige Erleichterungen verfügt:

  • Es werden auch Formulierungen akzeptiert, die in anderen Amtssprachen für den Begriff „Gutschrift“ verwendet werden, z.B. „Self-billing“. In dem Schreiben ist eine Tabelle zu den in anderen Amtssprachen verwendeten Begriffen für Rechnungsangaben enthalten.
  • Werden andere Begriffe verwendet, entspricht dies nicht den gesetzlichen Vorgaben. Gleichwohl ist der Vorsteuerabzug nicht allein wegen begrifflicher Unschärfen zu versagen, wenn die Bezeichnung hinreichend eindeutig ist (z.B. Eigenfaktura), die Gutschrift im Übrigen ordnungsgemäß erteilt wurde und keine Zweifel an ihrer inhaltlichen Richtigkeit bestehen.
  • Die im allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnete Stornierung oder Korrektur der ursprünglichen Rechnung als Gutschrift (sogenannte kaufmännische Gutschrift) ist keine Gutschrift im umsatzsteuerrechtlichen Sinne. Wird in einem solchen Dokument der Begriff „Gutschrift“ verwendet, ist dies weiterhin umsatzsteuerrechtlich unbeachtlich. Die Bezeichnung als „Gutschrift“ allein führt somit nicht zu den Rechtsfolgen eines unberechtigten Steuerausweises.

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers

Bewirkt ein Unternehmer einen Umsatz, für den der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, ist er zur Ausstellung einer Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ verpflichtet. Alternativ sind Formulierungen möglich, die in anderen Amtssprachen verwendet werden, beispielsweise „Reverse charge“ (vgl. hierzu die tabellarische Auflistung im Schreiben des Bundesfinanzministeriums).

Hinweis: Fehlt ein entsprechender Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers, ist dies für den Vorsteuerabzug nicht schädlich, da es sich insofern nicht um eine materiell-rechtliche Voraussetzung handelt.

Zeitpunkt der Rechnungsausstellung

Grundsätzlich sind Rechnungen innerhalb von sechs Monaten nach der Leistungserbringung auszustellen. Für innergemeinschaftliche Lieferungen und sonstige Leistungen in einem anderen EU-Mitgliedstaat, die dem Empfängerortprinzip unterliegen und für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer schuldet, wurde diese Frist auf den 15. Tag des Monats, der auf die Leistungserbringung folgt, verkürzt.

Beachten Sie: Das Bundesfinanzministerium stellt heraus, dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt, wenn diese verkürzte Frist nicht eingehalten wird. Kommt es aber wegen der Nichteinhaltung der Frist zu einer falschen oder nicht rechtzeitigen „Zusammenfassenden Meldung“ an das Bundeszentralamt für Steuern, ist insofern weiterhin eine Ordnungswidrigkeit gegeben (BMF-Schreiben, IV D 2 – S 7280/12/10002).

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